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Fehleranalyse handelsrechtlicher Jahresabschlüsse: Eine empirische Erhebung

AutorStefan Vogt
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl59 Seiten
ISBN9783863416850
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Kapitalgesellschaften werden bei der Jahresabschlusserstellung regelmäßig durch mehrere Instanzen hinsichtlich der regelkonformen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften überwacht. Nach der Abschlusserstellung erfolgen gegebenenfalls interne Kontrollen, bevor ein unabhängiger Abschlussprüfer tätig wird. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen folgt der zweistufige Enforcementmechanismus. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, sowie auf zweiter Ebene, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersuchen den Jahresabschluss. Dabei stellte die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung im Jahr 2008 unter 138 untersuchten Jahresabschlüssen nach International Financial Reporting Standards kapitalmarktorientierter Unternehmen eine Fehlerquote von 27 % fest. Mittelständische Kapitalgesellschaften und insbesondere die im Mittelstand stark vertretene Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind meist nicht kapitalmarktorientiert. Aus diesem Grund erstellen sie handelsrechtliche Jahresabschlüsse und werden von dem Enforcementmechanismus nicht erfasst. Deshalb versucht die vorliegende Untersuchung die folgende Frage zu beantworten: Entsprechen die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse mittelständischer Unternehmen den an sie gestellten Anforderungen bzw. inwiefern sind Fehler oder unzureichende Angaben festzustellen?

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Leseprobe
Textprobe: 2.1.4 Offenlegungspflichten: Im Rahmen der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Jahresabschluss, Lagebericht, Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung, Bestätigungsvermerk und Bericht des Aufsichtsrats offenlegen, dies hat sich auch mit Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister am 01.01.2007 nicht geändert. Änderungen ergaben sich allerdings bei der Sanktionierung der Nicht-Offenlegung und der gespaltenen Publizität. Nun müssen nun die Unterlagen in der für die Aufstellung vorgeschriebenen Form, sowohl von großen, als auch von mittelgroßen Gesellschaften beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Für mittelgroße Gesellschaften ergeben sich hiervon jedoch Erleichterung aus § 327 Nr. 1 und 2 für Bilanz und Anhang. Die Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter oder spätestens vor Ende des zwölften Monats nach Abschlussstichtag einzureichen. Der zweite Absatz des § 325 HGB schreibt nach der Einreichung die unverzügliche Bekanntmachung der Unterlagen im elektronischen Bundeanzeiger vor. Da, wie soeben beschrieben, die Unterlagen in der für die Aufstellung vorgeschriebenen Form offengelegt werden müssen, folgt nun die Darstellung der Vorschriften zur Aufstellung, gegliedert nach den Jahresabschlussbestandteilen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. 2.1.5Vorschriften zur handelsrechtlichen Bilanz: 2.1.5.1 Bilanzansatz: Die Vorschriften zum Bilanzansatz regeln, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld geeignet ist in die Bilanz aufgenommen zu werden. Also ob sie die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit besitzen. Mit welchem Betrag der Vermögensgegenstand oder die Schuld in die Bilanz aufgenommen wird regeln die in Gliederungspunkt 2.1.5.2 zu erläuternden Bewertungsvorschriften und wie die einzelnen Posten darzustellen sind wird in Gliederungspunkt 2.1.5.3 aufgezeigt. Ist ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld bilanzierungsfähig, so ist er grundsätzlich verpflichtend zu bilanzieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Bilanzierungsverbote dar, einen Ermessenspielraum bei der Bilanzierungspflicht räumen die Bilanzierungswahlrechte ein. Weiterhin bestehen im Handelsrecht Bilanzierungshilfen, die ein Wahlrecht einräumen, obwohl ein nicht bilanzierungsfähiger Tatbestand vorliegt. Sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten müssen gemäß § 246 Abs. 1 HGB enthalten sein, außer es ist etwas anderes gesetzlich bestimmt. Es müssten also Bilanzierungswahlrechte oder Bilanzierungsverbote entgegenstehen. Bilanzierungspflicht herrscht im Gegenzug, wenn die Charakteristika von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten vorliegen. Die Eigenschaften von Rechnungsabgrenzungsposten sind in § 250 HGB geregelt. Demnach sind hierunter Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag bzw. Einnahmen, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen zu erfassen. Was hingegen Vermögensgegenstände und Schulden sind ist im Gesetz nicht definiert und muss deshalb aus der Rechtsprechung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet werden. Somit ist es auch nicht verwunderlich, dass diesbezüglich im handelsrechtlichen Schrifttum die Ansichten auseinandergehen. Diese Untersuchung stützt sich auf die Auffassung, dass die abstrakte Aktivierungsfähigkeit, also Vermögensgegenstände vorliegen, wenn der Gegenstand selbständig verwertbar ist. Dies liegt vor, wenn ein Gut durch Veräußerung, Einräumung von Nutzungsrechten, bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Geld transformiert werden kann. Weiterhin stützt sich diese Untersuchung auf die Auffassung, dass die abstrakte Passivierungsfähigkeit vorliegt, wenn eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegt, mit der eine quantifizierbare wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Die oben bereits genannten Bilanzierungsverbote liegen generell vor, wenn die Aktivierungs- bzw. Passivierungsfähigkeit nicht erfüllt ist. Dies ist insbesondere bei den in § 248 HGB genannten Aktivierungsverboten der Fall. So dürfen gemäß § 248 Abs. 1 HGB Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals, gemäß § 248 Abs. 2 HGB Aufwendung für selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und gemäß § 248 Abs. 3 HGB Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht aktiviert werden. Ein konkretes Passivierungsverbot bestimmt § 249 Abs. 3 für alle übrigen Rückstellungszwecke und -arten, die nicht bereits in § 249 Abs. 1 und Abs. 2 HGB genannten sind. Diese Einschränkungen der Aktivierungs- und Passivierungsfähigkeit lassen sich durch Vorsichtsüberlegungen, aber auch durch Gläubigerschutzüberlegungen rechtfertigen. Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungshilfen stellen Ansatzgebote oder Ansatzwahlrechte dar, die keine Vermögensgegenstände oder Schulden im Sinne der abstrakten Aktivierungs- und Passivierungsfähigkeit sind. Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs gemäß § 269 HGB, aktive latente Steuern gemäß § 274 Abs. 2 HGB, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 255 Abs. 4 HGB, aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 HGB, als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern gemäß § 250 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB, als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer gemäß § 250 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB und Disagio bzw. Damnum gemäß § 250 Abs. 3 HGB betreffen hierbei die Aktivseite der Bilanz. Die Passivseite der Bilanz betreffen unterlassene Instandhaltungen, die nach drei Monaten, aber innerhalb eines Jahres nachgeholt werden, gemäß § 249 Abs. 1 S. 3 HGB, besondere Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB, Eigenkapital gemäß § 247 Abs. 1 HGB, passivische Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 2 HGB und Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 247 Abs. 3 HGB.
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