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Fiktion und Situationsgebundenheit der 2. Rede gegen Verres

AutorDaniel Schmidl
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl33 Seiten
ISBN9783638556309
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis3,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: sehr gut ( 1,0 ), Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Hauptseminar: 'Der Prozess gegen Verres', 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Als im Jahr 70 v. Chr. der Prozess gegen Gaius Verres, den 'Ausbeuter Siziliens', geführt wurde, befand sich das römische Gerichtssystem in einer Zeit des Umbruchs. Die sullanischen Reformen hatten den Rittern den Vorsitz der Repetundengerichte entzogen und ihn ausschließlich an die Senatoren übertragen. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass Vergehen der Provinzstatthalter häufig kaum noch geahndet wurden, da die senatorisch besetzten Gerichte nur selten etwas gegen ihre Standesgenossen unternahmen, zumal sich die Richter oftmals als bestechlich erwiesen. Die Konsuln des Jahres 70 strebten daher deutliche Reformen an, wozu als wichtiges Merkmal die Beseitigung der ausschließlichen Besetzung der Strafgerichtshöfe mit Senatoren zählte. Als Ergebnis wurde am Ende des Jahres das Richteramt zu je einem Drittel auf Senatoren, Ritter und Ärartribunen verteilt. Der Prozess gegen Verres fand jedoch schon im Sommer statt, einem Zeitpunkt, an dem die Reformen noch nicht umgesetzt waren, aber bereits ihre Schatten vorauswarfen. Die Anklage führte Marcus Tullius Cicero, der diese Aufgabe auf Bitten der Sizilier übernommen hatte. Nach der ersten Verhandlung, in der Cicero das allgemein übliche Verfahren dahingehend abgeändert hatte, das er anstatt einer großen zusammenhängenden Anklagerede nur eine kurze Einführungsrede hielt und anschließend gleich mit der Zeugenvernehmung begann, galt Verres bereits als verurteilt. Dieser zog die Konsequenz und wartete nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene zweite Verhandlung ab, sondern entzog sich dem Gericht durch freiwilliges Exil.5 Die zweite Verhandlung fand dennoch statt, Verres wurde schuldig gesprochen. Normalerweise war für die zweite Verhandlung ein kompletter nochmaliger Durchgang der Zeugen und eine zweite Anklagerede, die auch das Schlussplädoyer bildet, vorgesehen. Nun wird allgemein in der Forschung angenommen, dass Cicero aus dem Grund, das Verres sich dem Gericht entzog, keine zweite Rede hatte halten können. Diese Annahme ist gut belegt und abgesichert, es scheinen dahingehend keinerlei Zweifel zu bestehen und dies soll auch im Rahmen dieser Arbeit nicht angezweifelt werden. Da Cicero jedoch eine zweite Rede veröffentlicht hat, steht somit eine weitere Frage im Raum.

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