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E-Book

Förderung von Existenzgründern und deren Besteuerung

AutorMaximilian Buchard
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl59 Seiten
ISBN9783955495176
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Dieses Buch soll junge Unternehmer motivieren ihre Geschäftsideen umzusetzen. Das Ziel ist die optimale Aufstellung eines Existenzgründers. Insbesondere wird auf die Wahl der Rechtsform, die Finanzierung sowie die Besteuerung eingegangen. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Finanzierung. Der Grund dafür ist, dass Jungunternehmern oft das notwendige Kapital fehlt. Dabei wird speziell auf die Förderung durch staatliche Mittel eingegangen, da diese in der Regel bessere Konditionen (Zins, Laufzeit etc.) bieten, als z.B. Bankdarlehen. In zwei Fallbeispielen wird die Studie anschaulich zusammengefasst. Die Fälle befassen sich mit der Gründung einer Steuerkanzlei, wobei neben der Wahl der passenden Rechtsform die optimale Finanzierung, vor allem durch die Kombination verschiedener staatlicher Fördermittel, im Fokus steht. Die behandelten Aspekte sind nicht branchenspezifisch und können generell angewendet werden.

Maximilian Buchard, B.Sc., wurde 1989 in München geboren. Sein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg schloss er im Jahre 2012 erfolgreich ab und begann anschließend sein Masterstudium. Während des Studiums sammelte der A

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Steuerliche Grundlagen bei Existenzgründungen: 3.1, Rechtsformen: 'Steuern sind ein wichtiger Teil bei der Unternehmensgründung.' Allerdings kommt diesem Thema eher eine zweitrangige Bedeutung bei der Gründung zu, da die Gründungskosten und Gründungsfinanzierung die wichtigeren Faktoren darstellen. Neben den unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei der Rechtsformwahl ist die fehlende Finanzierungsneutralität ein entscheidender Faktor, weswegen die jeweiligen steuerlichen Behandlungen untersucht werden. Unter der Finanzierungsneutralität versteht man, dass bei unterschiedlichen Finanzierungswe-gen die gleiche Steuerlast anfällt. Aufgrund dieser Ermangelung ist eine Vorteilhaftigkeitsanalyse unabdingbar. Im Folgenden werden die steuerlichen Folgen der einzelnen Rechtsformen untersucht und in einen Vergleich gestellt. Daraufhin werden die unterschiedlichen Finanzierungen aus steuerlicher Sicht näher betrachtet. Als Ergebnis erhält man die Rechtsform in Verbindung mit der jeweiligen Finanzierung, welche für die Gründung einer Steuerkanzlei am vorteilhaftesten ist. Als Erstes wird das Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht untersucht. Zu Beginn einer Unternehmung wird grundsätzlich keine Besteuerung ausgelöst. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG als Einlagen anzusehen und werden erfolgsneutral behandelt. Sobald es sich um Sacheinlagen handelt, werden diese zum Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert angesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG). Von da an beginnt die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter, welche den Gewinn am Ende des Geschäfts-jahres mindern. Generell mindern die Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG den Gewinn am Ende eines Geschäftsjahres. Diese müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Gründungsaufwendungen. Darunter fallen Beratungsaufwendungen, Notariatskosten, Genehmigungsgebühren sowie etwaige Reisekosten des Einzelunternehmers. Nicht gewerbliche Einzelunternehmer erzielen gem. § 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die tarifliche Einkommenssteuer richtet sich demnach nach § 32 a EStG. Zusätzlich zur Einkommenssteuer fällt der Solidaritätszuschlag gem. § 1 Abs. 1 SolzG und gegebenenfalls die Kirchensteuer nach § 1 Abs. 1 KirchStG an. Für einbehaltene Gewinne kann der Unternehmer gem. § 34 a EStG einen Antrag auf begünstigte Besteuerung stellen. Für diese Gewinne ist die Einkommenssteuer gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG auf 28,25 Prozent festgesetzt. Bei einer späteren Entnahme dieser Gewinne erfolgt gem. § 34 a Abs. 3 und 4 EStG eine Nachversteuerung mit 25 Prozent. Vor allem zu Beginn einer Unternehmung ist es ratsam Rücklagen im Unternehmen zu bilden, um anfallende Aufwendungen und einkommensschwache Perioden kompensieren zu können. Im Folgenden wird die Umsatzsteuerpflicht untersucht. Vorweggenommen ist zu sagen, dass spätestens nach eineinhalb bis zwei Jahren nach der Gründung Steuervorauszahlungen zu leisten sind. Deswegen sollte ein ausreichender finanzieller Puffer aufgebaut werden, um zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Aufgrund der Selbständigkeit ist man gem. § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer und somit umsatzsteuerpflichtig. Unter der Umsatzsteuerpflicht wird verstanden, dass Unternehmer ihren Kunden die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent in Rechnung stellen müssen. Gleichermaßen ist der Unternehmer nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berech-tigt. Die Vorsteuer stellt für den Unternehmer lediglich einen durchlaufenden Posten dar, da die Umsatzsteuer auf den Endverbraucher ausgelegt ist. Die Differenz zwischen der Umsatz- und Vorsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Zu Beginn einer Unternehmung werden im Allgemeinen noch keine hohen Umsätze generiert. Aus diesem Grund ist für Existenzgründer die 'Kleinunternehmer-Regelung' gem. § 19 UStG zu beachten. Demnach kann sich der Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, wenn dieser im vorangegangen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Allerdings verfällt dadurch auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Der Vorteil besteht in einem geringeren bürokratischen Aufwand. Nach § 19 Abs. 2 UStG besteht die Option für die Normalbesteuerung. Die Erklärung dafür bindet den Unternehmer allerdings für mindestens fünf Kalenderjahre. Im Hinblick auf eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ist diese Besteuerung zu empfehlen. Sofern ein Existenzgründer ein gewerbliches Einzelunternehmen gründet, fällt neben der Einkommenssteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenfalls der Kirchensteuer auch die Ge-werbesteuer an. Demnach erzielt der Steuerpflichtige gem. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Steuer wird von den Gemeinden erhoben, wobei die Grundlage der Gewerbeertrag bildet (vgl. § 6 GewStG). Der Gewerbeertrag ist gem. § 7 Satz 1 GewStG der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Freiberufler erzielen nach § 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit und dürfen keinen Gewerbebetrieb gründen. Durch die zusätzliche Belastung stellt dies einen Nachteil gegenüber Freiberuflern dar, welcher durch eine Erhöhung des Freibetrages für Personengesellschaften auf derzeit 24.500 Euro abgemildert werden soll (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG). Als Zweites werden die Personengesellschaften näher betrachtet. Im Bezug auf die Ertragssteuern werden Einzelunternehmen und die Gesellschafter von Personengesellschaften identisch behandelt. Unterschiede bestehen bei den Verkehrssteuern. Der Grund dafür ist, dass Einzelunternehmer keine Geschäfte mit sich selbst tätigen können, wohingegen dies zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschaftern möglich ist. Im Zuge der Gründung entsteht in der Regel Betriebsvermögen, so dass eine steuerliche Eröffnungsbilanz zu erstellen ist. Des Weiteren ist eine Unterscheidung zwischen dem Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen notwendig. Das Sondervermögen I umfasst Darlehen, die von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Das Sondervermögen II beinhaltet Einlagen, die von Gesellschaftern fremdfinanziert sind. Um diese darzustellen, müssen Sonder-Eröffnungsbilanzen der Gesellschafter erstellt werden. Im Falle der Einbringung von Grundstücken fällt die Grunderwerbsteuer an, da gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG eine Übereignung auf die Gesellschaft stattfindet. Eine Begrenzung ist im § 5 Abs. 2 GrEStG festgehalten. Demnach 'wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.' Drittens werden die Kapitalgesellschaften aus Steuersicht behandelt. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person steuerlich selbständig. Hierbei gilt das Trennungsprinzip, wonach die Besteuerung getrennt auf der Gesellschaftsebene und der Gesellschafterebene vollzogen wird. Aus diesem Grund ist jede Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern steuerlich anerkannt. Dies ist der entscheidende Faktor, warum Kapitalgesellschaften das Gehalt von Geschäftsführern steuerlich absetzen können. Bei Personengesellschaften ist das nicht möglich. Wie bei den anderen Gesellschaften sind die Einlagen der Gesellschafter als erfolgsneutral anzusehen. Der entscheidende Unterschied zu den bereits behandelten Gesellschaften besteht in der Körperschaftssteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Diese bildet die Einkommenssteuer der Kapitalgesellschaften. Zusätzlich fallen die Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG und der Solidaritätszuschlag an. Des Weiteren ist die Einbringung von Grundstücken gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunder-werbssteuerpflichtig. Die Grundlage der Körperschaftssteuer bildet nach § 7 KStG das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (vgl. § 23 Abs. 1 KStG). In folgenden Abschnitt werden die behandelten Rechtsformen aus steuerlicher Sicht verglichen und auf deren Vorteilhaftigkeit untersucht. Der deutlichste Unterschied in der laufenden Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften ist die fehlende Einkommenssteuerpflicht der Gesellschaft. Diese Pflicht haben nur die Mitunternehmer, da die Gesellschaft selbst kein selbständiges Steuersubjekt ist. Die Besteuerung von Einzelunternehmen verläuft analog. Im Gegensatz dazu bildet die Kapitalgesellschaft als juristische Person ein selbständiges Steuersubjekt. Im Zuge dessen gilt das Trennungsprinzip, wonach die Gesellschaft selbst und die Gesellschafter besteuert werden. Bei der Berechnung des Gewerbeertrages sind einige Besonderheiten zu beachten. Erstens ist zu überprüfen, ob Personengesellschaften gem. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätig sind und es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG handelt. Zweitens bildet die unterschiedliche Behandlung von Vergütungen eine entscheidende Rolle. Bei Personengesellschaften sind diese steuerlich nicht abzugsfähig. Der festzustellende Gewinn setzt sich demnach aus dem aus der Handelsbilanz abgeleiteten steuerbilanziellen Gewinn der Gesellschaft und den nicht abzugsfähigen Vergütungen der Gesellschafter (Sondervergütungen) zusammen. Im Gegensatz dazu sind die Gehälter der Geschäftsführung bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig. Des Weiteren ist die Bildung von Pensionsrückstellungen möglich. Der Vorteil von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu entnehmen. Demnach wird diesen bei der Berechnung der Gewerbesteuer ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro eingeräumt. Allerdings wird dieser Betrag nicht die Ansetzung der Vergütungen kompensieren, so dass der Gewerbeertrag bei Kapitalgesellschaften in der Regel niedriger ausfällt, was eine geringere Steuerlast bedeutet. Bezüglich der Gewinnermittlung sind folgende Punkte relevant. Der maximale Grenzein-kommenssteuersatz bei Personengesellschaften für gewerbliche Einkünfte beträgt zurzeit 42 Prozent. Die gesetzliche Grundlage bildet § 32 c Abs. 2 i.V.m. § 32 a Abs. 1 EStG. Dabei wird vom Grenzsteuersatz gem. § 32 a Abs. 1 EStG ein Entlastungsbetrag in Höhe von drei Prozent (vgl. § 32 c Abs. 2 EStG) gewährt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von zurzeit 5,5 Prozent und unter Umständen die Kirchensteuer in Höhe von 8-9 Prozent. Bei thesaurierten Gewinnen gilt der Grenzsteuersatz von 28,25 Prozent gem. § 34 a Abs. 1 EStG. Der Nachversteuerungsbetrag bei einer späteren Ausschüttung beträgt 25 Prozent (vgl. § 34 a Abs. 4 EStG). Bei Kapitalgesellschaften findet aufgrund des Trennungsprinzips die Doppelbesteuerung Anwendung. Zum einen wird die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (vgl. § 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich des Solidaritätszuschlages auf der Ebene der Gesellschaft erhoben. Zum anderen unterliegen die ausgeschütteten Gewinne der individuellen Einkommenssteuer des Anteilseigners gem. § 32 a Abs. 1 EStG. Dabei werden in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unter Umständen aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG erzielt, wenn man als Geschäftsführer ein Gehalt bezieht. Hierbei werden wiederrum der Solidaritätsbeitrag und eine eventuelle Kirchensteuer erhoben. Personengesellschaften bzw. deren Gesellschafter haben nach § 10 d EStG die Möglichkeit, generierte Verluste mit den Vorperioden bzw. folgenden Perioden auszugleichen. Dabei ist es möglich, die Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Kapitalgesellschaften erzielen hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verluste dürfen gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen aus früheren oder späteren Perioden verrechnet werden. Entstandene Verluste bleiben demnach stets im Bereich der Kapitalgesellschaft. 3.2, Finanzierung: Bei der Eigenfinanzierung sind die Einlagen gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG definiert. Diese sind erfolgsneutral und haben keinen Einfluss auf den Gewinn. Da bei Einlagen keine zwingenden Zahlungsverpflichtungen bestehen, ergibt sich keine Steuerwirkung für den Existenzgründer. Bei Sacheinlagen ist allerdings zu beachten, dass mit der Aktivierung die Abschreibung beginnt. Diese Abschreibungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und reduzieren den Gewinn. Bei der Einlage von stillen Gesellschaftern ist eine Differenzierung zwischen typischen und atypischen notwendig. Die Einlagen von typisch stillen Gesellschaftern stellen aus steuerlicher Sicht kein Eigenkapital dar. Demnach sind die ausbezahlten Gewinnanteile nach § 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben dar. Der stille Gesellschafter erzielt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Gesellschaft behält dabei 25 Prozent Kapitalertragssteuer gem. § 32 d Abs. 1 EStG ein. Bei einer atypischen stillen Gesellschaft hat der Gesellschafter ein Mitspracherecht. Demnach erzielt dieser nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies hat zur Folge, dass seine Einlage steuerlich als Eigenkapital zu sehen ist, so dass seine Gewinnanteile nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Der in dieser Arbeit behandelte Zuschuss zum Gründercoaching wird nur in der Entstehung von Ausgaben in Form von Beraterhonoraren gewährt. Aus diesem Grund ist dieser eine steuerliche Betriebseinnahme, welche den Gewinn am Ende des Geschäftsjahres erhöht. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gewährte Darlehen bzw. Fördermittel, die als Investition für die Gründung einer Unternehmung verwendet werden, hängen objektiv mit dem Betrieb zusammen. Aus diesem Grund sind die Zinszahlungen sowie die Bearbeitungsgebühren jederzeit als Betriebsausgaben ab-setzbar Beim Leasing hängt die Absetzbarkeit als Betriebsausgabe vom wirtschaftlichen Eigentum des Leasingobjektes ab. Die Alternativen wurden bereits unter dem Gliederungspunkt 3.3.2.4 ausführlich behandelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unternehmer nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erhalten darf, damit die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar sind. Eine nachträgliche Änderung des Vertrages am Ende der Laufzeit mit dem Ziel der Eigentumsübertragung ist verboten, da sich dahinter ein versteckter Ratenkauf verbirgt.
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