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Food with(out) GMO. Die Kennzeichnung 'gentechnischer' Lebensmittel im Freihandelsprojekt der EU und der USA

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und der Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP / TAFTA)

AutorBen Illesch
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl79 Seiten
ISBN9783656570769
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis26,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich VWL - Außenhandelstheorie, Außenhandelspolitik, Note: 1,0, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Veranstaltung: Volkswirtschaftslehre, Lebensmitteltechnologie, Recht, Außenpolitik, Welthandel, Verbraucherschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Anfang des Jahres 2013 beschlossene größte bilaterale Handelsdeal (TTIP), würde zwei der wichtigsten Handelspartner (USA und EU), noch enger zusammenschweißen. Bei den TTIP-Verhandlungen sollen keineswegs nur Zölle liberalisiert, sondern auch administrative Handelsbarrieren abgebaut werden. Zu diesen zählen vor allem die unterschiedlichen Gesetze und Vorschriften für gewisse Güter-Bereiche. Eine Liberalisierung dieser, könnte sich allerdings bei den TTIP-Verhandlungen als sehr schwieriges Unterfangen herausstellen. Schließlich fußen die bisherigen Handelshemmnisse auf Grundlage unterschiedlichster Ansichten zu Themenspezifika. Eines dieser, ist der Bereich der Gentechnik. Mittlerweile haben sich, auf Grundlage unterschiedlicher Ansichten der beiden Handelspartner, auch völlig verschiedene Ansätze zum regulativen Umgang mit der Gentechnik und deren Gütern entwickelt. In dieser Arbeit wird diesbezüglich das Augenmerk auf den Verbrauchsgüterbereich der gentechnisch veränderten Lebensmittel gelegt. Insbesondere wird jedoch die Kennzeichnung dieser fokussiert. Die Arbeit ist in drei große Bereiche unterteilt. Im ersten Kapitel erfolgt eine Einführung in die Grundlagen rund um die Thematik der Gentechnik und der damit hergestellten Produkten. Dabei wird, neben den allgemeinen biologisch-technischen Konzepten und Methoden der Gentechnik sowie deren Anwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln, auch auf den gesellschaftlichen Diskurs im transatlantischen Vergleich, eingegangen. Im zweiten Kapitel werden die einzelnen regulativen Maßnahmen, in Bezug auf die Kennzeichnung solcher gentechnisch veränderten Lebensmittel in der EU sowie in den USA, gegenübergestellt. Dabei gilt es, unter anderem folgende Fragen zu klären: Sind die bisherigen rechtlichen Standards in den einzelnen Staatenverbünden optimal an die Verbraucherrechte angepasst? Wollen die Konsumenten überhaupt eine Kennzeichnung, welche auf das (Nicht-)Vorhandensein bestimmter gentechnisch veränderter Stoffe hinweist? Wie stark sind in diesem Zusammenhang die regulativen und gesellschafts-politischen Unterschiede in den beiden Staatenverbünden ausgeprägt? Nach einer Darstellung der aktuellen Rechtslagen in Verbindung mit einem Erklärungsansatz der zuvor aufgestellten Fragestellungen, wird im dritten und letzten Kapitel die 'Kennzeichnungsfrage' bei GV-Lebensmitteln im TTIP erörtert. Zudem werden einzelne ausgewählte Kennzeichnungs-Szenarien prognostiziert, sowie deren Vor- und Nachteile analysiert.

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Leseprobe

3 Die Kennzeichnung von GV-Lebensmitteln


 

Angeknüpft an die im ersten Kapitel der Arbeit vorgestellten Grundlagen für die Diskussion über eine Kennzeichnung von GV-Lebensmittel, schließt sich im folgenden zweiten Kapitel der (rechtliche) europäische und der amerikanische Umgang in Bezug auf die o.g. Kennzeichnung an. Dabei werden - soviel sei vorweggenommen - aufgrund von unterschiedlichen politischen bzw. öffentlichen Anschauungen in Bezug auf die Gentechnik, erhebliche konzeptionelle Differenzen deutlich.

 

3.1 Kennzeichnung in der EU


 

Unter anderem wegen der zuvor beschrieben Ablehnung von GV-Lebensmitteln in der EU-Bevölkerung sowie den möglichen Risiken der GVO entwickelten sich in der EU verschiedene (rechtliche) Standards und Vorschriften.[160] Im nachfolgenden wird das Augenmerk auf GVO-spezifische Kennzeichnungsvorschriften von Lebensmitteln gelegt. Dabei werden nicht nur die EU-weite VO zur Positivkennzeichnung von GVO („Food with GMO“), sondern auch nationale Vorschriften am deutschen Beispiel der Negativkennzeichnung von „Gentechnikfreien“ Lebensmitteln („Food without GMO“) vorgestellt und unter kritischen Gesichtspunkten beleuchtet.

 

3.1.1 Gründe für die Kennzeichnung


 

Grundsätzlich ist die Kennzeichnung von Lebensmittelprodukten eine staatliche verbraucher(schutz)politische Maßnahme, die die Grundrechte der Verbraucher sichern und stärken soll. Zu diesen Grundrechten zählen „das Recht auf Sicherheit, das Recht auf Information, das Recht auf Wahlfreiheit und das Recht, Gehör zu finden“[161], welche schon im Jahr 1962 von dem damaligen US-Präsident John

 

F. Kennedy benannt wurden.[162]

 

Um die Sicherheit, in Bezug auf die Gesundheit des Verbrauchers zu garantieren, durchlaufen alle GV-Lebens- und Futtermittelprodukte verschiedenste staatliche Kontrollen und Risikobewertungen in der EU. Dabei kann das bereits erwähnte Restrisiko und etwaige Bewertungsirrtümer nicht ganz ausgeschlossen werden. So könnten also GV-Lebensmittel, trotz ihrer Zulassung, immer noch ein geringes gesundheitliches Risikopotential für den Verbraucher besitzen. Diese Restrisiken können „trotz der staatlichen Schutzpflichten in Kauf genommen werden, [wenn diese] als sozialadäquat[163] in einer Risiko-Nutzen-Analyse eingestuft werden.[164] Trotzdem sollte es für den Konsumenten möglich sein, sich über das Vorhandensein von GVO in Lebensmittel zu informieren.[165] Beispielsweise könnten sich Allergiker mittels einer Kennzeichnung informieren, ob GV-Lebensmittel ein allergenes Potential enthalten könnten. Diese Aufklärung des Verbrauchers kann unter anderem durch eine Kennzeichnung des Produktes erreicht werden. Auch wenn diese nicht direkt auf die gesundheitlichen und ökologischen Gefahren des Produktes hinweisen, kann die Neugierde des Verbrauchers auf mehr Informationen bezüglich der Grünen Gentechnik angeregt werden. Folglich ist es möglich, eventuelle Informationsasymmetrien zwischen dem Laien (Verbraucher) und den Experten zu verringern.[166]

 

Wie zuvor gezeigt, stoßen die Grüne Gentechnik und ihre Anwendung im Lebensmittelbereich bei der EU-Bevölkerung eher auf eine ablehnende Haltung. Aus diesem Grund soll eine Kennzeichnung solcher Produkte insbesondere das Recht auf Wahlfreiheit der Konsumenten[167] ermöglichen.[168] Dabei ist es egal, ob sich dieser „aus einer subjektiven Risikowahrnehmung heraus, aus weltanschaulichen, religiösen oder ethischen Gründen“[169] für bzw. gegen das GV-Lebensmittel entscheidet. Ohne eine Kennzeichnung, wäre es dem Verbraucher nicht möglich zwischen konventionell und gentechnisch hergestellten Lebensmitteln zu wählen.

 

3.1.2 Die gesamteuropäische Positivkennzeichnung


 

Die sog. Positivkennzeichnung ist die Kenntlichmachung, dass ein gewisser Inhaltsstoff in einem Produkt vorhanden ist bzw. dass ein bestimmtes Herstellungsverfahren bei dem Produkt angewendet wurde.[170] Diese Art der Kennzeichnung, beim Einsatz der Gentechnik im Lebens- und Futtermittelbereich, wird derzeit durch die am 16. April 2004 in Kraft getretene VO Nr. 1830/2003 in der EU geregelt. Dieser Rechtsakt der EU gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat und muss nicht zuvor in nationales Recht umgesetzt werden. Die Produkte müssen laut dieser VO mit den Worten „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält [Bezeichnung des Organismus/der Organismen] genetisch verändert“ gekennzeichnet werden.[171] Dieser Vermerk muss sowohl auf dem Etikett bei vorverpackten Produkten sowie „auf dem Behältnis, in dem das Produkt dargeboten wird, oder im Zusammenhang mit der Darbietung des Produkts“[172] bei nicht vorverpackten Produkten erscheinen.[173] Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Kennzeichnung auf Produkte im Lebens- und Futtermittelbereich die „aus GVO bestehen oder GVO enthalten“[174] und in der EU zugelassen sind. Vergleicht man diesen Geltungsbereich mit dem der für diese Arbeit gewählten Definition von GV-Lebensmittel[175], fällt eine Art „Kennzeichnungslücke“ der o.g. VO auf. So sind Lebensmittel aus tierischen Erzeugnissen, bei denen während der Haltung GV-Futtermittel zum Einsatz kamen, sowie Lebensmittel bzw. Lebensmittelzusatzstoffe, die mit Hilfe von GV-Mikroorganismen hergestellt wurden (Weiße Gentechnik), in der EU nicht kennzeichnungspflichtig.[176] Es wäre wahrscheinlich auch äußerst schwierig solche Lebensmittel, die mit Hilfe von GV-Futtermitteln bzw. den Anwendungen der Weißen Gentechnik hergestellt wurden, aufgrund ihres häufigen Einsatzes und der fehlenden Nachweisbarkeit im Endprodukt, in eine europarechtliche Verordnung zur Kennzeichnung mit einzubinden.

 

Zudem haben sich das Europäische Parlament und der Ministerrat dazu entschlossen, dass die in den Geltungsbereich fallenden Lebens- und Futtermittelprodukte erst ab einen GVO-Gehalt von über 0,9 % gekennzeichnet werden müssen.[177] Für ein Wegfallen der Kennzeichnung von Lebens- oder Futtermittel, die Spuren von unter 0,9 % zugelassener GVO enthalten, muss zudem vom Hersteller nachgewiesen werden, dass diese GVO-Anteile während der Herstellung „zufällig oder technisch nicht zu vermeiden“ waren.[178] Ein Schwellenwert ist, anders als z.B. die Grenz- bzw. Höchstwerte bei Produkten mit gesundheitsschädlichen Substanzen, nicht als ein Warnhinweis einer tatsächlichen Gefahr zu verstehen.

 

Es stellt sich die Frage, warum dieser Schwellenwert von 0,9 % zugelassenen GVO existiert. Schließlich können allein aus diesem Grund nicht gekennzeichnete Lebensmittel, trotz der VO (EG) 1830/2003, Spuren von GVO enthalten. Die Antwort auf die o.g. Frage könnte sein, dass dieser Schwellenwert festgelegt wurde, da eine Vermischung von transgenen und konventionellen Pflanzen, trotz verschiedenster Vorsichtsmaßnahmen, nicht ausgeschlossen werden kann.[179] Eine Nulltoleranz[180] wäre also zum jetzigen Zeitpunkt für Produkte, die aus zugelassenen GVO bestehen oder diese enthalten, in der EU kaum möglich.[181] Nur mit einem Totalverbot aller GVO, für den Anbau sowie dem Import aus Nicht-EU-Ländern, könnte eine Nulltoleranz hundertprozentig erfüllt werden.[182] Eine solch drastische Maßnahme würde den Kritikern der Grünen Gentechnik bzw. dem Großteil der GVO-ablehnenden Bevölkerung zu Gute kommen. Andererseits widerspräche ein Totalverbot dem politisch getroffenen Beschluss, GVO in der EU zuzulassen.[183] Zudem würde eine solche Maßnahme den Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzip[184] nach Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) widersprechen, da bisher keine tatsächliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch den Verzehr von in der EU zugelassene GVO nachgewiesen werden konnte.

 

Somit kann festgehalten werden, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung im Vergleich zum Totalverbot zwar verhältnismäßiger erscheinen, dennoch das Recht des Verbrauchers auf Wahlfreiheit und Information nicht vollständig genüge getan wird. Daher steht die oben aufgeführte „Kennzeichnungslücke“, der Schwellenwert von „nur“ 0,9 % oder auch der unspezifischen Wortlaut[185] der Kennzeichnung nicht nur in der öffentlichen, sondern auch in der politischen Kritik.[186] Andererseits konnte der öffentlichen Ablehnung dieser GV-Lebensmittel mit einer, wenn auch nicht vollständigen, Wahlfreiheit nachgekommen werden. Um diese Wahlfreiheit durch die Bestimmungen dieser VO zu garantieren, müssen die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten regelmäßige Kontrollen durchführen und bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht Sanktionen verhängen.[187] Dass die Einhaltung und Umsetzung der VO (EG) 1830/2003 in der EU bisher relativ gut verläuft, lässt sich am Beispiel Deutschlands veranschaulichen. So konnten von den deutschen Lebensmittelüberwachungsbehörden bei ihren Untersuchungen in den letzten Jahren nur wenige Zuwiderhandlungen...

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