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Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919

AutorHolger Engelkamp
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2003
Seitenanzahl26 Seiten
ISBN9783638209311
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis7,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte (gut), Georg-August-Universität Göttingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Vorlesung zur Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Parlamentarisierung in Deutschland untersuchen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Wesensmerkmale ein Parlament auszeichnen. Das Ergebnis wird mit den Parlamenten von 1948 bis 1919 verglichen, um so zu überprüfen, in wieweit die Parlamentarisierung in diesem Sinne fortgeschritten ist. Das Parlament ist ursprüngliches Symbol der Macht des liberalen Bürgertums und daher auch in allen Staaten westlicher Gesellschaftsordnungen zu finden1. Sein Wesen lässt sich in fünf Gruppen aufzweigen: a) Volksvertretung Um seiner Urfunktion gerecht zu werden, tritt das Parlament zusammen, um die Interessen des Volkes zu vertreten2. Das Volk als solches kann nämlich nirgends anwesend, geschweige denn handlungsfähig sein, daher kommt dem Parlament die Funktion zu das Volk zu verkörpern. Die Existenz eines volksvertretenden Parlaments ist in Staatsformen mit demokratischen Elementen unabdingbar. Die Vertreter des Volkes sind sogenannte Abgeordnete, die in ihrer Masse das Parlament bilden. b) Legitimation durch Wahlen Das Parlament wird (meistens) direkt vom Volk gewählt und erhält dadurch zumindest formell eine außerordentliche demokratische Legitimation3. Eine Abwandlung vom einfachen direkt gewählten Parlament stellt das sogenannte Zweikammersystem dar. Hier besteht das Parlament aus zwei kollegialen Organen, den Kammern. Eine dieser beiden Kammern wir unmittelbar vom Volk gewählt. Bei ihr liegt meist das Schwergewicht der legislativen Tätigkeit. Zusammensetzung und Befugnisse der anderen Kammer können sehr unterschiedlich sein; Sie kann Ausdruck entweder des feudalen oder des föderalen oder des berufs- und besitzständischen Prinzips sein: In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise ist die zweite Kammer die Ländervertretung, sie kann aber auch eine berufsständische Vertretung sein, wie das Beispiel des bayerischen Senats zeigt4. [...] 1 Ermacora, Grundriss der allgemeinen Staatslehre, Seite 111 2 Degenhart, Staatsrecht I, § 1 Rdn. 65 3 Herzog, allgemeine Staatslehre, Seite 247 4 Bleckmann, Staatsrecht I, § 3 Rdn. 56; Brinkmann, Verfassungslehre, Seite 284

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