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Frauenhäuser versus Gewaltschutzgesetz

Sind Frauenhäuser nach dem Gewaltschutzgesetz noch notwendig?

AutorAnja Kipp
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl100 Seiten
ISBN9783836623360
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Menschen wollen ein Leben ohne Gewalt. Trotzdem wird: 'das 20. Jahrhundert in die Geschichte als ein Jahrhundert der Gewalt eingehen', sagte Nelson Mandela im Vorwort zum 'Weltbericht Gewalt und Gesundheit'. Jede Form von Gewalt verletzt die Integrität eines Menschen. Jede vierte Frau in Deutschland ist, laut einer Menschenrechtsorganisation von Gewalt betroffen. Der Tatort für Gewalt ist in den meisten Fällen das eigene Zuhause, der vermeintliche Schutzraum. Durch die Frauenbewegung wird Gewalt gegen Frauen ein Politikum. Die Bundesregierung hat durch Ihre Aktionspläne und das daraus resultierende Gewaltschutzgesetz gegenüber der Gesellschaft eine eindeutige Position gegen Gewalt, insbesondere gegen Gewalt an Frauen bezogen. Aber reicht ein Gesetz zum Schutz der Frauen und ist durch das Gesetz die Legitimation der Frauenhäuser gefährdet? Dieses Buch befasst sich mit der Geschichte, der Entwicklung, der Arbeit und der Bedeutung von Frauenhäusern. Der Aktionsplan I der Bundesregierung wird im nächsten Kapitel vorgestellt. Das Gewaltschutzgesetz und auch das Polizeigesetz §34 a mit dem Grundsatz 'Der Täter verlässt die Wohnung, dass Opfer bleibt', welches zeitgleich zu der Bundesgesetzgebung in Kraft trat ist Thema dieses Buches. Wenn über Gewalt und Gewaltprävention gesprochen wird, darf auch der Aktionsplan II der Bundesregierung nicht fehlen. Im Aktionsplan II wird die Effektivität der Maßnahmen des Aktionsplan I überprüft und weitere Maßnahmen geplant. Die Statistiken der Frauenhauskoordinierung geben im weiteren Verlauf Aufschluss über die Veränderung bei der Belegung der Frauenhäuser nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes. Zur weiteren Klärung der Fragestellung, ob Frauenhäuser durch das Gewaltschutzgesetz überflüssig werden, wurden noch einige Interviews mit Frauenhausbewohnerinnen geführt und ausgewertet. Im Resümee werden die Erkenntnisse aus dem Buch zusammengefasst und ausgewertet.

Anja Kipp, studiert an der Fachhochschule Münster, Fachrichtung Soziale Arbeit, Abschluss 2008 als Diplom Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin. Derzeit tätig als Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin im Frauen- und Kinderschutzhaus des Sozialdienstes katholischer Frauen in Dülmen.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 5.2, Inhaltliche Kurzfassung des Gewaltschutzgesetzes: Das Opfer von Gewalt kann per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihm die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet zugewiesen wird. Hierbei ist das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Zuweisung der Wohnung ist nun nicht mehr nur auf die Ehewohnung beschränkt, sondern gilt für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Familiengerichte können im Eilverfahren wirksame Schutzanordnungen treffen, in denen sie Tätern bei Strafandrohung verbieten, die Wohnung und die nähere Umgebung der Wohnung und andere Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, zu nähern. Auch bei Belästigung in der Form des so genannten Stalkings (Nachstellung, Belästigung) kann das Familiengericht untersagen, auch ohne bestehende Partnerschaft, sich den Betroffenen zu nähern, sie anzurufen oder anders zu belästigen. Zuwiderhandlungen sind strafrechtliche Tatbestände und können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Umgang mit dem Gewaltschutzgesetz im Frauenhaus: Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern ist aufgefallen, dass Frauen, die im Frauenhaus waren oder sind, kaum Kenntnis über das Gewaltschutzgesetz haben. Die Frauen, die schon von dem Gesetz gehört haben, haben ihre Kenntnisse überwiegend von der Polizei, Beratungsstellen und Frauenhausmitarbeiterinnen. Daneben waren auch andere Informationsquellen, wie z. B. Publikationen, Hinweise im Internet oder auch anwaltliche Beratung, bedeutsam. Laut einer Umfrage unter Frauenhausbewohnerinnen haben die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser und der Beratungsstellen sich gut durch Fortbildungen in die neue Gesetzeslage eingearbeitet. Bei dieser Umfrage fiel auf, dass die Beschäftigten am Gericht sich eher weniger mit der neuen Gesetzeslage auseinandergesetzt haben. Verwunderlich ist, dass die Mehrheit der nach dem Gewaltschutzgesetz beratenen Frauen die Inanspruchnahme der Möglichkeiten dieses Gesetzes ablehnen. Die hauptsächlich genannten Gründe der Frauen hierfür waren: Angst, weil der Täter sich nicht an die Anordnung halten wird und die Frau sich daher nicht ausreichend geschützt fühlt. Angst, dass der Täter einen Antrag auf Wohnungszuweisung als große Provokation sehen wird. Angst vor dem Druck oder der Bedrohung durch die Familie oder Freunde des Täters. Die Wohnung ist mit traumatischen Erlebnissen belastet, daher gab es den Wunsch der Wohnungszuweisung nicht. Ökonomische Gründe: Angst davor, die Miete alleine nicht tragen zu können, oder es waren noch Mietschulden da. Weil sich die Frauen noch in der Entscheidungsphase befinden und nicht gleich Gericht und Staatsanwaltschaft einschalten wollen. Sie wollen ihrem Mann nicht schaden. Die eigene Ambivalenz, zum Teil auch, um den Kindern den Vater zu erhalten. Es gab auch immer wieder Frauen, für die die o. g. Gründe nicht ausschlaggebend waren, das Gesetz nicht für sich zu nutzen. Vielmehr sind sie durch die Informationen über den Ablauf des Verfahrens und die Anforderungen an die Beweismittel und/oder aufgrund des Fehlens der unterstützenden Begleitung entmutigt worden. Darüber hinaus wurden die Frauen durch vielfältige, institutionelle Hindernisse bzw. Probleme, die im Verfahren liegen, entmutigt, die da wären: Kompliziertheit des Rechtsweges. Dauer des Verfahrens. Um die Ernsthaftigkeit des Antrages glaubhaft zu machen, ist es erforderlich, eine Anzeige gegen den Täter zu stellen. Qualifikation der Rechtspfleger/ innen. Problematische Entscheidungen von Richter/innen. Unzureichende Kompetenz von Anwälte/innen, die sich die Frauen selbst gesucht haben. Verpflichtende Anhörung bei psychischer Gewalt. Kosten. Druck von Polizei, Anwälte/innen, auch durch das Sozialamt bei z. B. finanzieller Überbrückung bei Abwesenheit des Mannes und oft auch von der Familie. Zwischen der in Anspruchnahme des Gewaltschutzgesetzes und der Gewalterfahrung besteht ein Zusammenhang. Frauen die sehr oft Gewalt und/ oder in einem sehr hohen Ausmaß erfahren haben sehen das Gesetz eher skeptisch. Diese Frauen glauben nicht dass der Schutz vom Gesetz ausreichen ist, da sie befürchten, dass der gewalttätige Mann sich nicht an die Anordnungen halten wird. Auch Migrantinnen lehnen das Gesetz ab. Ein Grund dafür ist der oft unsichere Aufenthaltsstatus, ein anderer Grund sind die starken Familienstrukturen, in die sie eingebunden sind. Auch ältere Frauen mit langer Gewalterfahrung sowie junge Frauen mit Kindern (aufgrund des Umgangsrechtes) lehnen das Gesetz häufig ab. Für Frauen im Frauenhaus kommt nur in Ausnahmen eine Wohnungszuweisung in Frage, in der Regel beantragen sie hauptsächlich das Kontakt- und Näherungsverbot.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Frauenhäuser versus Gewaltschutzgesetz1
Inhaltsverzeichnis3
1 Einleitung6
2 Frauenhäuser8
2.1 Geschichtliche Entwicklungen der Rechte der Frauen8
2.2 Rückblick auf die Geschichte der Frauenhäuser9
2.3 Entstehung der Frauenhäuser in der BRD9
2.4 Das Angebot der Frauenhäuser12
2.5 Grundsätze der Frauenhäuser13
2.6 Bedeutung der nachgehenden Beratung13
2.7 Fazit zur Bedeutung der Frauenhäuser14
3 Frauen im Frauenhaus14
3.1 Zielgruppe14
3.2 Gewalterfahrungen der Frauen und ihre Auswirkungen15
3.3 Gewalterfahrungen von Kindern im Frauenhaus und die Auswirkungen15
4 Aktionsplan 199916
4.1 „Das Private ist politisch“16
4.2 Prävention17
4.3 Recht18
4.4 Kooperation zwischen Institutionen und Projekten20
4.5 Vernetzung von Hilfsangeboten22
4.6 Täterarbeit22
4.7 Sensibilisierung von Fachleuten und Öffentlichkeit23
4.8 Internationale Zusammenarbeit23
5 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen24
5.1 Der Gesetzestext des Gewaltschutzgesetzes24
5.2 Inhaltliche Kurzfassung des Gewaltschutzgesetzes27
5.3 Umgang mit dem Gewaltschutzgesetz im Frauenhaus28
5.4 Umgang mit dem Gesetz bei Beratungsstellen30
5.5 Kontrolle der Schutzanordnungen31
6 § 34 a Polizeigesetz NRW( PolG NRW)32
6.1 Gründe für § 34 a Polizeigesetz32
6.2 Gesetzestext des § 34 a Polizeigesetz33
6.3 Kurzfassung des § 34 a PolG NRW34
6.4 Was bewirkt § 34a Polizeigesetz (PolG)35
6.5 Arbeitsweise der Polizei bei häuslicher Gewalt38
7 Aktionsplan II39
7.1 Struktur und Ziele des Aktionsplans II40
7.2 Notwendigkeit des Aktionsplanes II und die neuen Herausforderungen40
7.3 Prävention41
7.4 Rechtssetzung durch den Bund: Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften44
7.5 Hilfesystem zur Unterstützung und Beratunggewaltbetroffener Frauen45
7.6 Bundesweite Vernetzung im Hilfesystem46
7.7 Kooperation zwischen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Hilfsangeboten46
7.8 Arbeit mit Tätern und Täterinnen47
7.9 Qualifizierung und Sensibilisierung48
7.10 Forschung50
7.11 Europäische und sonstige internationale Zusammenarbeit51
7.12 Unterstützungsmaßnahmen für Frauen im Ausland53
8 Statistik54
8.1 Frauenhaus Bewohnerinnenstatistik 2000 – 200654
8.1.1 Teilnahme der Frauenhäuser an der Erhebung55
8.1.2 Anzahl der im Frauenhaus aufgenommenen Frauen absolut und die Anzahl der Frauen pro Haus55
8.1.3 Herkunft der Frauen, die Schutz im Frauenhaus suchen56
8.1.4 Alter der Frauen, die Zuflucht im Frauenhaus suchen57
8.1.5 Polizeieinsatz und die rechtlichen Schritte vor dem Aufenthalt im Frauenhaus60
8.2 Polizeistatistik61
9 Befragung von Frauenhausbewohnerinnen63
9.1 Vorgehensweise63
9.2 Aufbau des Fragebogens63
9.3 Der Fragebogen64
9.4 Resümee der Befragungen67
10 Schlussbetrachtung68
11 Literaturverzeichnis73
12 Anhang75

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