Sie sind hier
E-Book

Gewerbliche Prozessfinanzierung und Staatliche Prozesskostenhilfe

Am Beispiel der Prozessführung durch Insolvenzverwalter

AutorDirk Böttger
VerlagWalter de Gruyter GmbH & Co.KG
Erscheinungsjahr2008
ReiheSchriften zum deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrecht 12
Seitenanzahl235 Seiten
ISBN9783899495928
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,95 EUR

This work addresses the problems that the insolvency administrator encounters in cases of commercial legal funding and state funded legal aid. It aims to provide practical guidance to those involved in legal proceedings in which these problems arise daily.



Dirk Böttger, Grafrath.

Kaufen Sie hier:

Horizontale Tabs

Leseprobe
Teil D. Rechtspositionen des Prozessfinanzierers und des Insolvenzverwalters nach Vertragsschluss (S. 119-120)

Bisher wurden Fragen und Probleme im Vorfeld des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages mit einem Insolvenzverwalter erörtert. Aber auch nach Abschluss des Finanzierungsvertrages ergeben sich bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Probleme. So enthalten die Verträge beispielsweise Sicherungszessionen, um dem Finanzierer vorrangige Massegläubigerpositionen einzuräumen, eingeschränkte Kostenübernahmeklauseln, Vereinbarungen zu Querfinanzierungen und Finanzierungsandrohungen sowie Kündigungs- und Druckklauseln, deren Wirksamkeit und Rechtsfolgen nachstehend im Einzelnen zu untersuchen sind.

I. Vertraglich eingeräumte Sicherungsrechte

1. Problemstellung Zwingende


Voraussetzung für den Prozessfinanzierer ist, dass er Massegläubiger wird. Massegläubiger gem. § 53 InsO im hier maßgeblichen Sinn sind Gläubiger, deren vermögensrechtlichen Ansprüche, sog. Masseansprüche, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind409. Sie sind gem. § 53 InsO vorweg und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen410. Erst nach deren Vorabbefriedigung ergibt sich eine bereinigte Insolvenzmasse, die den (anderen) Insolvenzgläubigern zur gemeinsamen Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht411. Diese sich insbesondere aus § 209 Ins ergebende Privilegierung von Masseverbindlichkeiten soll sicherstellen, dass Vertragspartner des Insolvenzverwalters regelmäßig mit einer ungeschmälerten Erfüllung ihrer vertraglichen Ansprüche rechnen können. Insolvenzgläubiger sind dagegen persönliche Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben, § 38 InsO. Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen gemäß §§ 174, 175

Ins zur Insolvenztabelle anmelden, um am Verteilungsverfahren teilzunehmen. Die hierfür zur Verfügung stehende Teilungsmasse ergibt sich nach Vorabbefriedigung der vorgenannten Masseverbindlichkeiten. Insolvenzgläubiger können im Regelfall nur zu einem geringen Prozentsatz ihres Anspruchs befriedigt werden, da die Teilungsmasse in der Regel nicht zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreicht. Der Prozessfinanzierer ist unter Berücksichtigung dieser Unterscheidungskriterien mit seinem Anspruch auf Erfolgsbeteiligung (sonstiger) Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. Neumassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 Ins, falls der Finanzierungsvertrag nach bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit abgeschlossen werden sollte. Da die Massegläubiger vorab vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen sind, müssen die fälligen Masseansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, um diese, sofern sie begründet sind, vor den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger direkt aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, ohne dass es wie bei normalen Insolvenzgläubigern eines Verteilungsverfahrens bedürfte413.

Problematisch gestaltet sich jedoch die Situation, wenn verschiedene Masseverbindlichkeiten vom Verwalter begründet wurden, die Masse aber nur noch zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger ausreicht. Dieses Problem verschärft sich, wenn die finanzierte Klage und der titulierte und auch vollstreckte Anspruch erst die teilweise Befriedigung der Massegläubiger ermöglicht hat und der Prozessfinanzierer sich in die Gruppe der sonstigen Massegläubiger mit seinem Erfolgshonoraranspruch einreihen muss und somit auch nur mit einer teilweisen (quotalen) Befriedigung rechnen kann.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
Literaturverzeichnis15
Abkürzungsverzeichnis21
Teil A. Einleitung25
Teil B. Verhältnis zwischen gewerblicher Prozessfinanzierung und staatlicher Prozesskostenhilfe33
Teil C. Vorrangige Inanspruchnahme gewerblicher Prozessfinanzierung zur Vermeidung von Haftungsrisiken101
Teil D. Rechtspositionen des Prozessfinanzierers und des Insolvenzverwalters nach Vertragsschluss143
Teil E. Zusammenfassung der gesamten Arbeit189
Anhang 1. Dienstleistungen des gewerblichen Prozessfinanzierers für den Insolvenzverwalter – Vereinbarkeit mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)193
Anhang 2. Der Prozessfinanzierungsvertrag unter Betrachtung der Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB211
Anhang 3. Unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen223
Stichwortverzeichnis233

Weitere E-Books zum Thema: Insolvenzrecht - Insolvenzverwaltung

Neue Fragen des Insolvenzrechts

E-Book Neue Fragen des Insolvenzrechts
Insolvenzrechtliches Symposium der Hanns-Martin Schleyer-Stiftung in Kiel 8./9. Juni 2007 - Schriften zum deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrecht 13 Format: PDF

This conference volume is based on presentations held at the Hanns-Martin Schleyer-Stiftung Symposium in Kiel on the 8th and 9th of June 2007 on the topic of new issues in insolvency law. The…

Neue Fragen des Insolvenzrechts

E-Book Neue Fragen des Insolvenzrechts
Insolvenzrechtliches Symposium der Hanns-Martin Schleyer-Stiftung in Kiel 8./9. Juni 2007 - Schriften zum deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrecht 13 Format: PDF

This conference volume is based on presentations held at the Hanns-Martin Schleyer-Stiftung Symposium in Kiel on the 8th and 9th of June 2007 on the topic of new issues in insolvency law. The…

Anfechtung im Insolvenzrecht

E-Book Anfechtung im Insolvenzrecht
Format: PDF

The volume at hand contains a special edition of the commentary by Wolfram Henckel on §§ 129-147 of the German Insolvency Act from Jaeger's extensive commentary on the Insolvency Act. It…

Anfechtung im Insolvenzrecht

E-Book Anfechtung im Insolvenzrecht
Format: PDF

The volume at hand contains a special edition of the commentary by Wolfram Henckel on §§ 129-147 of the German Insolvency Act from Jaeger's extensive commentary on the Insolvency Act. It…

Weitere Zeitschriften

Baumarkt

Baumarkt

Baumarkt enthält eine ausführliche jährliche Konjunkturanalyse des deutschen Baumarktes und stellt die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Baujahres in vielen Zahlen und Fakten zusammen. Auf ...

DHS

DHS

Die Flugzeuge der NVA Neben unser F-40 Reihe, soll mit der DHS die Geschichte der "anderen" deutschen Luftwaffe, den Luftstreitkräften der Nationalen Volksarmee (NVA-LSK) der ehemaligen DDR ...

die horen

die horen

Zeitschrift für Literatur, Kunst und Kritik."...weil sie mit großer Aufmerksamkeit die internationale Literatur beobachtet und vorstellt; weil sie in der deutschen Literatur nicht nur das Neueste ...

Die Versicherungspraxis

Die Versicherungspraxis

Behandlung versicherungsrelevanter Themen. Erfahren Sie mehr über den DVS. Der DVS Deutscher Versicherungs-Schutzverband e.V, Bonn, ist der Interessenvertreter der versicherungsnehmenden Wirtschaft. ...

ea evangelische aspekte

ea evangelische aspekte

evangelische Beiträge zum Leben in Kirche und Gesellschaft Die Evangelische Akademikerschaft in Deutschland ist Herausgeberin der Zeitschrift evangelische aspekte Sie erscheint viermal im Jahr. In ...

building & automation

building & automation

Das Fachmagazin building & automation bietet dem Elektrohandwerker und Elektroplaner eine umfassende Übersicht über alle Produktneuheiten aus der Gebäudeautomation, der Installationstechnik, dem ...

Euphorion

Euphorion

EUPHORION wurde 1894 gegründet und widmet sich als „Zeitschrift für Literaturgeschichte“ dem gesamten Fachgebiet der deutschen Philologie. Mindestens ein Heft pro Jahrgang ist für die ...