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E-Book

GmbH-Geschäftsführer

Pflichten, Anstellung, Haftung, Haftungsvermeidung, Abberufung und Kündigung

AutorChristian Kuhn
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl228 Seiten
ISBN9783406717345
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Inhalt Alle wichtigen rechtlichen Aspekte rund um die Geschäftsführung einer GmbH, von - Anforderungen und Bestellung des Geschäftsführers, - Anstellungsvertrag, Sozialversicherung und Altersvorsorge, - Aufgaben und Pflichten, - Abberufung, Beendigung etc., - Haftung und Haftungsvermeidung bis zu - strafrechtlicher Verantwortung finden sich übersichtlich und leicht verständlich dargestellt. Zahlreiche Muster, Beispiele und praktische Tipps machen die Ausführungen anschaulich und erleichtern die Umsetzung in die tägliche Praxis. Im Anhang: Muster von - Anstellungsvertrag, - Geschäftsordnung, - Dienstwagenordnung sowie - Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftsumme. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff. Neuauflage Auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Ergänzt um die Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers nach der DSGVO. Zielgruppe Gesellschafter und Geschäftsführer einer jeden GmbH.

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Leseprobe

1 1. Kapitel
 
Grundlagen der Geschäftsführertätigkeit


Die GmbH kann als juristische Person nicht alleine handeln. Sie benötigt hierzu ein Organ, das für sie handelt und sie gegenüber Dritten vertritt. Dieses Organ ist bei der GmbH der Geschäftsführer. Das Gesetz schreibt vor, dass jede GmbH mindestens einen Geschäftsführer haben muss. Er ist der gesetzlich vorgeschriebene Vertreter der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung, da er zum einen vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft ist und zum anderen Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft. In rechtlicher Hinsicht ist deshalb das Organverhältnis vom Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.

Das Anstellungsverhältnis regelt die individuelle Stellung des Geschäftsführers, wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, etc. Hierzu wird ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer abgeschlossen.

Im Gegensatz hierzu erlangt man die Organstellung zum Geschäftsführer nicht durch eine vertragliche Regelung, sondern durch einen Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH.

2I. Anforderungen, um als Geschäftsführer bestellt werden zu können


1. Gesetzliche Einschränkungen


Gem. § 6 Abs. 2 GmbHG kann nicht jeder zum Geschäftsführer bestellt werden, sondern nur eine natürliche und voll geschäftsfähige Person. Besondere fachliche Qualifikationen werden im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Das Erfordernis der vollen, uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass Minderjährige oder Geschäftsunfähige grundsätzlich nicht zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen. Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahmen. So kann ein Minderjähriger auch nicht durch eine vormundschaftliche Einwilligung zum Geschäftsführer bestellt werden.

Diese Einschränkung bedeutet natürlich auch, dass eine andere Gesellschaft, z. B. eine andere GmbH, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden kann.

Als Geschäftsführer kann grundsätzlich auch nicht bestellt werden, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt.

Ferner kann nicht Geschäftsführer werden, wer durch gerichtliches Urteil oder durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf bzw. einen Berufszweig oder ein Gewerbe- bzw. einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

Wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, kann für die Dauer von fünf Jahren seit seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Hierbei wird die Zeit nicht eingerechnet, die man als Täter in einer staatlichen Anstalt verwahrt wurde. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung fällt darunter, sondern nur bestimmte, im Gesetz normierte Tatbestände. Der Katalog der Straftaten wurde jedoch erheblich verschärft. So kann nicht Geschäftsführer 3werden, wer wegen Bankrotts, Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbegünstigung oder Verletzung einer Buchführungspflicht (§§ 283–283 d des Strafgesetzbuches) verurteilt wurde.

Seit der Reform des GmbHG im Herbst 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) kann nunmehr auch derjenige nicht mehr Geschäftsführer werden, der wegen unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung (Insolvenzverschleppung) verurteilt wurde. Die Verurteilung führt nunmehr dazu, dass der verurteilte Geschäftsführer sein Amt verliert und zukünftig für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr Geschäftsführer werden kann.

Von großer Bedeutung ist auch der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG neu eingeführte Tatbestand, wonach derjenige nicht Geschäftsführer werden kann, der wegen Betruges, Computerbetruges, Subventionsbetruges, Kapitalanlagebetruges, Kreditbetruges, Untreue oder Nichtabführen von Sozialversicherungsleistungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

Auch wer wegen falscher Angaben als Geschäftsführer oder Gesellschafter zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft, also insbesondere im Rahmen der Kapitalaufbringung, bei der Gesellschaftsgründung oder bei der Anmeldung zum Handelsregister oder wer wegen unrichtiger oder der verschleierten Wiedergabe der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft in der Bilanz verurteilt wurde, kann für die Dauer von fünf Jahren zukünftig nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden. Auf die Höhe der Strafverurteilung kommt es hierbei nicht an, so dass bereits eine geringe Geldstrafe ausreicht.

Der Gesetzgeber gibt einem verurteilten ehemaligen Geschäftsführer für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine zweite Chance. Dies ist bedenklich, da man eigentlich davon ausgehen sollte, dass ein Verurteilter aus seinen Fehlern gelernt hat und diese nicht ein zweites Mal macht. Das Gesetz sieht jedoch die Interessen der Geschäftspartner der GmbH als schutzwürdiger an, als die Interessen eines verurteilten Geschäftsführers auf Rehabilitation.

4Expertenrat:

Damit bereits frühzeitig überprüft werden kann, ob Gründe vorliegen, die einer Geschäftsführerbestellung entgegenstehen, sollte der potenzielle Geschäftsführer dies sorgfältig vor seiner Bestellung überprüfen. Zur Vermeidung von bösen Überraschungen sollte auch die Gesellschaft von jedem potenziellen Kandidaten die entsprechenden Auskünfte verlangen.

Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer der vorgenannten Straftaten oder mit einem Berufsverbot durch ein gerichtliches Urteil oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erlischt kraft Gesetzes das Amt des Geschäftsführers. Somit kann auch ein bereits bestellter Geschäftsführer, der schon längere Zeit für die Gesellschaft tätig ist, seine Geschäftsführungsbefugnis verlieren.

Nicht nur deutsche oder EU-Staatsbürger können zum Geschäftsführer bestellt werden, sondern grundsätzlich auch alle Ausländer. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass der ausländische Geschäftsführer sein Amt auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist nur dann der Fall, sofern dem potenziellen Geschäftsführer eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. § 9 Nr. 1 der ArbeitserlaubnisVO sieht ausdrücklich vor, dass ausländische Geschäftsführer keine Arbeitserlaubnis benötigen.

Besteht für die Gesellschaft ein Aufsichtsrat, so ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit der Stellung als Geschäftsführer unvereinbar.

2. Vertragliche Einschränkungen


Unabhängig von den zuvor genannten gesetzlichen Voraussetzungen können in der Satzung der Gesellschaft besondere Eignungsvoraussetzungen für den Geschäftsführer festgelegt werden. Die Einhaltung der Satzungsvoraussetzungen wird nicht von Amts wegen überprüft, sondern nur von den Gesellschaftern.

5In aller Regel handelt es sich um persönliche oder sachliche Eignungsvoraussetzungen, wie z. B. die Qualifikation, das Alter oder die Zugehörigkeit zu einem Familienstamm.

Nicht selten finden sich in Familiengesellschaften Regelungen dahingehend, dass jeder Familienstamm die Möglichkeit hat, ein Mitglied als Geschäftsführer zu berufen.

II. Die Zuständigkeit für die Geschäftsführerbestellung


Wurde ein entsprechend qualifizierter Kandidat gefunden, so stellt sich die Frage, wer dem Geschäftsführer das Amt als Vertreter der Gesellschaft übertragen darf.

1. Bestellungskompetenz


Grundsätzlich erfolgt die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Geschäftsführerbestellungsbeschluss ist mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit zu fassen. Fehlt es an einer Satzungsregelung, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH zur Bestellung eines Geschäftsführers könnte wie folgt lauten:

BEISPIEL für ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung:

Gesellschafterversammlung der ABC Beispiel GmbH

Ich, der alleinige Gesellschafter der ABC Beispiel GmbH, halte unter Verzicht auf alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließe, was folgt:

Ich bestelle

Herrn Max Mustermann, geb. 9.12.1970, (ADRESSE),

mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer.

Der genannte Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Außerdem ist der genannte Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Damit ist die Gesellschafterversammlung beendet.

6Der Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden will, kann an der Abstimmung teilnehmen. Er ist stimmberechtigt.

Hat die GmbH mehr als 2.000 Arbeitnehmer, dann fällt sie unter das Mitbestimmungsgesetz bzw. das Montanmitbestimmungsgesetz. Man spricht dann von einer mitbestimmten GmbH. In diesen Fällen ist neben der Gesellschafterversammlung zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden, der dann für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist. Mangels anderweitiger Regelung entscheidet der Aufsichtsrat...

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