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Grundlinien der Philosophie des Rechts

AutorGeorg W. Fr. Hegel, Ludwig Siep
VerlagDe Gruyter Akademie Forschung
Erscheinungsjahr2005
Seitenanzahl326 Seiten
ISBN9783050050256
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis248,00 EUR

G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts
2., bearbeitete Auflage 2005. XI, 312 S., 3 schwarz-weiße Abbildungen
ISBN 978-3-05-004164-3
Klassiker Auslegen, Bd. 9


Hegels 'Grundlinien der Philosophie des Rechts' von 1820 sind seit ihrem Erscheinen Gegenstand heftiger Kontroversen. Gehört das Werk der Restauration oder dem Frühkonstitutionalismus an? Muss man Hegels liberale Tendenzen zwischen den Zeilen eines für die Zensur getarnten Werkes lesen? Oder sind seine Erben die linken und rechten Totalitarismen des vergangenen Jahrhunderts? Neuerdings interessieren aber auch wieder die systematischen Beiträge des Werkes zu den Themen Person und Handlung, Freiheit und Kausalität, Recht und Ethik, zum Strafrecht und zum Völkerrecht oder zum Verhältnis von Markt, Sozialstaat und politischer Kultur (Kommunitarismusdebatte). Einen vollständigen Kommentar zu Hegels Rechtsphilosophie gibt es bislang nicht.

Die Beiträge dieses Bandes verbinden die Auslegung aller wichtigen Textabschnitte mit einer Auswahl unterschiedlicher Deutungs-Perspektiven der internationalen Hegel-Forschung.

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Leseprobe

Der Begriff des Staates (§§ 257–271) (S. 217-218)

Der Begriff des Staates wird zuerst als Begriff des Staates überhaupt (§§ 257–259), dann als Begriff des Staates qua Begriff (§§ 260–271) dargestellt.

I. Der Begriff des Staates überhaupt. Hegel begreift den Staat als die „sittliche Idee" (bzw. Totalität), die „wirklich" geworden ist, d. h. eine ihrem inneren Wesen vollends angemessene äußerliche Existenz erhalten hat (vgl. L I,2 S. 184 ff.). Die Totalität, welche als solche zugleich mit sich identisch und in sich unterschieden, also die Identität ihrer Identität oder Allgemeinheit und ihres Unterschiedes oder Partikularität ist, kommt nicht mehr so zur Äußerung, daß sie noch gänzlich dem Gesetz des Außersichseins oder der Differenzierung unterstände, sie realisiert sich vielmehr als konkrete Identität, als Totalität. Der auf diese Weise ontologisch aufgefaßte Staat unterscheidet sich dadurch von der abstrakten, einseitigen, entzweiten – streng genommen: unwirklichen – Realisierung der sittlichen Totalität.

Als eine solche unangemessene Realisierung trat zuvor die Sittlichkeit auf, zuerst als die das Ganze und das Individuum miteinander verschmelzende unterschiedslose Identität der Familie, anschließend umgekehrt als deren unvereinigtes, im Gegensatz verbleibendes Verhältnis, das die „bürgerliche Gesellschaft" charakterisiert. II. Der Begriff des Staates qua Begriff. Die Verwirklichung der sittlichen Idee selbst muß dem allgemeinen Gesetz der Idee oder Totalität folgen: Daher ist sie selbst eine totale Verwirklichung der Totalität. Also kommt das wirkliche sittliche Ganze nach dem Bernard Bourgeois dreifachen in der Totalität liegenden Erfordernis als Staat ins Dasein: Es realisiert sich zuerst nach seiner Identität mit sich, dann nach seinem Unterschiede in sich und endlich nach seiner Identifizierung dieses Unterschiedes und jener Identität.

In der ersten, einigenden Verwirklichung der staatlichen Totalität erscheint diese als ein in innerer Einheit fortbestehendes Staatswesen, so tätig es auch nach Außen sein mag. Der Staat, in einer solchen inneren Einheit eingeschlossen, existiert sozusagen als Begriff. Dieses einheitliche Leben des Staates, dessen Inhalt das „innere Staatsrecht" ausmacht, ist zwar, als Leben eines konkreten oder totalen Eins, der Prozeß seiner Selbstdifferenzierung in verschiedene Tätigkeiten (nach Innen und nach Außen) und denselben entsprechende Gewalten, zunächst aber, in einer Einleitung zum ersten Hauptteil der Staatstheorie (R §§ 260–271), betrachtet Hegel den bloßen Begriff dieses in seiner Einheit begriffenen staatlichen Lebens.

Inhaltsverzeichnis
Inhalt6
Zitierweise8
Siglen9
Vorwort14
Vernunftrecht und Rechtsgeschichte18
1.1 Subjektivität und Begriffswissenschaft des Rechts23
1.2 Idee und Geschichte des Rechts28
1.3 Die staatliche Funktion der Philosophie36
Hegel, Freedom, The Will44
2.144
2.250
2.357
Person und Eigentum68
„Die Persönlichkeit des Willens“ als Prinzip des abstrakten Rechts86
4.1 Die Doppelfunktion der Bestimmungen Persönlichkeit und Person87
4.2 Analyse der §§ 34–4089
4.2.1 Der Aufbau der Einleitung in das abstrakte Recht89
4.2.2 Die logische Struktur der Einleitung in das abstrakte Recht93
4.2.2.1 Die Entwicklungsstufe des Willens im abstrakten Recht (§ 34)93
4.2.2.2 Die einzelnen Momente des freien Willens und ihre rechtsphilosophische Bedeutung95
4.2.2.3 Die begriffliche Entfaltung der abstrakten Persönlichkeit im abstrakten Recht104
Unrecht und Strafe108
5.1 Unrecht109
5.2 Die Begründung des Zwangsrechts115
5.3 Die Nichtigkeit des Verbrechens und die Wiederherstellung des Rechts118
5.4 Die Tat als Selbstsubsumtion und die Strafe als Wiedervergeltung127
5.5 Der Theorietyp der Hegelschen Strafbegründung im Spektrum der Alternativen und seine Aktualität134
Elemente zu einer Handlungstheorie in der „Moralität“ (§§ 104–128)138
6.1. In den Grundlinien der Philosophie des Rechts ist das Thema138
6.1.1 In den der Moralität gewidmeten Paragraphen erscheint142
6.1.2 Der Begriff der Moralität entsteht aus der Notwendigkeit,143
6.1.3 Um die Doppelseitigkeit zu verstehen, die den moralischen145
6.1.4 Die Struktur des moralischen Standpunkts146
6.2. Die ersten beiden Abschnitte der „Moralität“ behandeln149
6.2.2 Während der erste Abschnitt der „Moralität“152
6.3. Nunmehr steht die Aufgabe an, die bisher hervorgehobenen Hinweise zu sammeln,155
Hegel’s Critique of Morality160
7.1 Development of Hegel’s distinction between “morality” and “ethical life”161
7.2 Ethical life165
7.3 The moral standpoint166
7.4 Psychological issues: duty vs. inclination168
7.5 Social issues: moral action and the rational society170
Moral faith172
7.6 Emptiness: §§ 129–141174
7.7 Conscience177
Hegels Pflichten- und Tugendlehre180
8.1 Der Rahmen181
8.2 Konsequenzen für Moral und Ethik199
8.3 Hegels konkrete Moral201
Hegels Theorie der bürgerlichen Gesellschaft206
9.1 Die Entstehung der Theorie der bürgerlichen Gesellschaft207
9.2 Die bürgerliche Gesellschaft in den Grundlinien der Philosophie des Rechts216
9.3 Die politische Funktion der Theorie der bürgerlichen Gesellschaft223
Der Begriff des Staates (§§ 257–271)230
10.1 Der Begriff des Staates überhaupt231
10.1.1 Der Staat als subjektive Existenz der sittlichen Substanz (§ 257)232
10.1.2 Der Staat als substantielles Wesen der Subjektivität (§ 258)237
10.1.3 Die vernünftige Gliederung des Staatsrechts (§ 259)241
10.2 Der Begriff des Staates qua Begriff (als innerer Selbstentwicklung): das innere Staatsrecht242
10.2.1 Der Staat als wahre Verwirklichung der Freiheit (§ 260–261)242
10.2.2 Die vorstaatliche Äußerung des Staates (§§ 262–265)247
10.2.3 Die staatliche Manifestation des Staates (§§ 266–270)250
10.2.4 Das staatliche Leben als denkendes Leben (§ 270)252
10.2.5 Gliederung des inneren Staatesrechts (§ 271)254
Die Verfassung der Freiheit256
11.1 Zum Begriff der Verfassung258
11.2 Der Staat als Organismus und die Gewaltenteilung259
11.3 Die konstitutionelle Monarchie262
11.4 Die fürstliche Gewalt und die Souveränität263
11.5 Die Regierungsgewalt266
11.6 Die gesetzgebende Gewalt und die Repräsentation269
11.7 Wie modern ist Hegels Staat?8271
11.8 Die Souveränität nach außen274
11.9 Das äußere Staatsrecht276
Die Weltgeschichte280
12.1 Völkerrecht und Weltgeschichte281
12.2 Der Charakter der Hegelschen Geschichtsphilosophie288
12.3 Die „Weltgeschichte“ in der Architektonik der Hegelschen Rechtsphilosophie295
Auswahlbibliographie300
Personenregister314
Sachregister318
Hinweise zu den Autoren323

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