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Illegale Steuerflucht: Bekämpfung und Regularisierung in Deutschland und der Schweiz

Bekämpfung und Regularisierung am Beispiel Deutschland und Schweiz

AutorVanessa Richthammer
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl74 Seiten
ISBN9783656228691
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis26,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Regensburg (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der zunehmenden Globalisierung wird der weltweite, seit Jahrzehnten anhaltende, Kampf der Staaten gegen ihre Steuersünder stärker. Im Gegensatz zu früher, als sich die meisten Wirtschaftlichen Aktivitäten größtenteils aufs eigene Land beschränkten und die nationalen Steuerbehörden die meisten ihrer teuerflüchtigen fassen konnten, fällt es den Regierungen nun nicht mehr so leicht Steuerbetrug aufzudecken. Grund dafür ist der international vernetzte Kapitalverkehr und die, im Gegensatz dazu, weitestgehend ins Inland beschränkten Befugnisse der Steuerbehörden. Diese haben nicht die Möglichkeit an unversteuertes Vermögen und Kapitalerträge im Ausland zu gelangen, wenn es kein Abkommen zwischen beiden Ländern gibt, dass die Zusammenarbeit regelt. Größtenteils werden diese Vermögen in sogenannten Steueroasen angelegt, bei denen die Steuerbelastung geringer ausfällt oder gar keine Steuer erhoben wird. Durch deren inakzeptable Steuerpraktiken sind sie die Hauptakteure für Steuerungerechtigkeit und tragen somit einen erheblichen Teil der Verantwortung der Problematik Steuerflucht. Das Ergebnis dieser Machenschaften sind massive Steuereinbußen bei den von der illegalen Steuerflucht betroffenen Ländern. Ohne diese hohen Ausfälle könnten staatliche Kürzungen der Ausgaben oder auch Steuererhöhungen verringert oder gar unterlassen werden. Wer den Staat um seine Steuern betrügt, betrügt zweifelslos auch seine Mitmenschen. Besonders in den Zeiten der Schuldenkrisen werden genau diese Einnahmen dringend benötigt, um den Bergen an Staatsschulden entgegen wirken zu können. Die Regierungen versuchen deshalb verstärkt Steuerbetrug aufzudecken und mit Steueroasen in Verhandlungen für Abkommen zur Steuerfluchtbekämpfung zu treten. In Europa steht besonders die Schweiz als attraktiver Finanzplatz seit Jahren unter erheblichem politischem Druck. Die Boston Consulting Group (BCG) schätzte 2009 die ausländischen Einlagen auf Schweizer Bankkonten auf rund zwei Billionen Dollar, woran sich 2010 nichts essentiell geändert haben soll. Davon sollen etwa 120 Milliarden Euro aus deutschen Schwarzgeldkonten stammen.[...]

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Leseprobe

4. REGULARISIERUNG ILLEGALER STEUERFLUCHT


 

Das Risiko von der Steuerfahndung erwischt zu werden wird aufgrund der Menge an aufgekauften Steuer-CDs immer größer. Trotzdem gibt es immer noch zahlreiche Steuerflüchtige, die versuchen dem deutschen Fiskus zu entkommen. Etlichen Anderen hingegen wird das Versteckspiel zu gefährlich und entscheiden sich für die strafbefreiende Selbstanzeige. Dieser Schritt ist im Moment der einzig selbst wählbare Weg für Steuerhinterzieher wieder in die Legalität zurückzukehren, ohne dabei mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen zu müssen.

 

Ab 2013 soll es für Steuerhinterzieher mit Schweizer Bankkonten noch eine weitere  Möglichkeit  zur  Regularisierung  ihres  Schwarzgeldes  geben.  Am

 

21. September 2011 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen unterzeichnet, dass sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft Regelungen vorsehen. Wie diese genau aussehen, wird in Kapitel 4.2 Steuerabkommen zwischen Deutschland und Schweiz genauer erläutert und beurteilt.

 

4.1  STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE


 

Seit 2005 ist es den Finanzbehörden möglich, Kontodaten von Banken in Deutschland abzufragen, wodurch die gern verheimlichten inländischen Kapitaleinkünfte offengelegt werden müssen. Ausländisches Kapitalvermögen hingegen   blieb   dem   Fiskus   weiter   verschlossen.   Erst   seit   2008,   als sogenannte Datendiebe anfingen Steuer-CDs dem Fiskus anzubieten, wurde es  der  Steuerfahndung  möglich  Steuerflüchtigen  mit  ausländischen Bankkonten auf die Schliche zu kommen.[47]

 

Im Jahr 2010 gaben die Medien dann erneute Datenträgerkäufe von Finanzämtern bekannt, in denen zahlreiche Schweizer Bankkonten betroffen sein sollen. Dieser Information folgte eine Flut an Selbstanzeigen von verängstigten Steuerflüchtigen. Laut der Zeitschrift „Welt“ gingen allein in dem betroffenen Jahr 26.000 Selbstanzeigen deutscher Steuerpflichtiger beim Fiskus  ein,  was  ungefähr  zwei  Milliarden  Euro  an  steuerlichen Mehreinnahmen ausmachte.[48]

 

Derzeit  ist  die  strafbefreiende  Selbstanzeige  die  einzige  Möglichkeit  die illegale Steuerflucht aus eigenem Willen heraus zu bereinigen und in die Legalität zurückzukehren. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was eine Selbstanzeige darstellt und welche Inhalte angegeben werden müssen, damit diese ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Um die Thematik Selbstanzeige abzurunden, wird zusätzlich auf die steuerliche Belastung für den Steuerhinterzieher eingegangen.

 

4.1.1 GRUNDSÄTZLICHES


 

Bestehen erst einmal Schwarzgeldkonten im Ausland, so gibt es für Steuerhinterzieher nur einen Weg wieder straffrei in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die meisten Steuerflüchtlinge wählen dennoch diese Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nur, wenn die Angst entdeckt zu werden zu groß wird. Aus reinen moralischen Gründen würde wohl kaum jemand sein Vergehen am deutschen Staat zugeben. Die Höhe der Einkommensteuer wird besonders von Besserverdienern als sehr hoch empfunden, obwohl sie objektiv betrachtet im internationalen Vergleich eher im Mittelfeld liegt. So steht der Einkommensteuerspitzensatz, inklusive Solidaritätszuschlag, in Deutschland bei 47,46 Prozent, in Österreich dagegen bereits bei 50 Prozent. Den höchsten maximal möglichen Einkommensteuersatz der Zentralstaaten hat Schweden mit 56,60 Prozent (siehe Abbildung 6). Demnach könnte Besserverdienern eine weitaus höhere Besteuerung   treffen,   würden   sie   in   einem   anderen   Staat   leben   als Deutschland.

 

 

Abbildung 4: ESt-Spitzensätze und sonstige Zuschläge  der Zentralstaaten und der Gebietskörperschaften 2010 in Prozent (Quelle: in Anlehnung an [BMF Wichtigste Steuern im internationalen Vergleich  2010])

 

Trotz den verschärften Voraussetzungen zur Selbstanzeige, durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, ist gerade diese Möglichkeit zur Strafbefreiung  dem  deutschen  Staat  besonders  anzurechnen,  denn  nicht jedes Land und jedes Gesetz bietet diese einmalige Chance. Im deutschen Strafrecht  beispielsweise  wird  eine  Strafe  bei  Vollendung  der  Tat unabwendbar. Nur in bestimmten Sonderfällen besteht die Möglichkeit einer Strafbefreiung. Im Steuerstrafrecht hingegen ebnet § 371 AO die Möglichkeit auch nach Vollendung der Steuerstraftat straffrei zu werden.[49]

 

Der Zweck der Selbstanzeige besteht für den deutschen Fiskus einzig und allein darin, verheimlichte Steuerquellen vereinnahmen zu können.[50]„Dafür verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch.“[51]

 

Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht jedoch nur für Steuerhinterzieher nach § 370 AO, solange vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung noch kein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Sonst kann die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Das Gleiche gilt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung  des  Straf-  oder  Bußgeldverfahrens  bekannt  gegeben  wurde (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO) oder die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder hätte damit rechnen müssen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

 

4.1.2  INHALTLICHE BESTIMMUNGEN


 

Blieb die Steuerhinterziehung bislang unentdeckt, so ist die strafbefreiende Selbstanzeige nur rechtlich wirksam, wenn der Steuerflüchtige seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem zuständigen Finanzamt berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (§ 371 Abs. 1 AO).

 

Wichtig ist dabei, dass der Flüchtling alle seine verheimlichten Einkünfte nachträglich offenlegt und nicht nur die eines bestimmten Staates, in dem er Gefahr läuft entdeckt zu werden. Grund dafür ist die Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 (DSTR 2010, 1133=HFR2010, 988) die seitdem eine Teilselbstanzeige untersagt.[52] So hatte der Steuerflüchtige früher die Möglichkeit  seine  Schweizer  Bankkonten  dem  Fiskus  durch  eine Selbstanzeige offenzulegen, die angelegten Kapitalvermögen im Fürstentum Liechtenstein hingegen konnte er weiter verheimlichen. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wird dies nun verhindert. Wer dennoch in einer Selbstanzeige nur einen Teil seiner hinterzogenen Einkünfte dem Fiskus offenbart, kann trotz der Selbstanzeige nicht mit der Straffreiheit rechnen. Stück für Stück zurück in die Legalität ist demzufolge nicht mehr möglich.

 

Den Finanzbehörden sind dabei die bisherigen fehlenden Angaben so zu erklären, dass diese ohne weiteren erheblichen Aufwand die festzusetzende Steuer ermitteln können.[53] „Inhaltlich muss die Selbstanzeige denselben Anforderungen genügen wie eine Steuererklärung, so dass Zahlenangaben in der Regel erforderlich sind.“[54] Der Steuerflüchtige muss somit seine zurückgehaltenen Einkünfte für jedes einzelne Jahr genau ermitteln und diese in seiner Selbstanzeige angeben. Wie eine inhaltlich korrekte Selbstanzeige aussehen kann, zeigt Abbildung 5.

 

 

Abbildung 5: Muster einer strafbefreienden Selbstanzeige (Quelle: in Anlehnung an [Webel Karsten 2009] Anhang Seiten 324/325)

 

„Wer seine Einkünfte nicht genau beziffern kann, kann eine Stufenselbstanzeige  erwägen.  Dabei  schätzt  der  Steuersünder  in  einem ersten  Schritt  seine  unversteuerten  Kapitalerträge  und  bildet  einen ausreichend hohen Sicherheitsaufschlag. Zahlt er auf dieser Basis seine Steuern nach, ist er straffrei. Die exakte Höhe wird dann in einem zweiten Schritt ermittelt.“[55]

 

Neben den genau ermittelten hinterzogenen Einkünften, möchte der Fiskus zusätzlich erläutert bekommen, woher genau das Geld stammt. Die Nennung der alleinigen Einkunftsart reicht nicht aus. Deshalb ist es Steuerflüchtigen, mit Absicht zur strafbefreienden Selbstanzeige, oft ratsam, einen Anwalt hinzu zu ziehen. Denn laut Anwalt Gerd Kostrzewa können die Finanzsachbearbeiter allen sich neu ergebenden Beweisen zu weiteren Steuerhinterziehungen nachgehen. So werden beispielsweise die Großeltern durch die Nennung des Schweizer  Schwarzgeldkontos  ebenfalls  zur  Steuerehrlichkeit  gezwungen, oder müssen mit einem Besuch bzw. Brief der Steuerfahndung rechnen.[56]

 

Die Form, in der die strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden muss, ist nicht bestimmt. Sie kann sowohl schriftlich, mündlich als auch mit elektronischen Mitteln,...

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