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E-Book

Jagdrecht Bundesjagdgesetz, Hessisches Jagdrecht

AutorWolf von Kopp-Colomb
VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl92 Seiten
ISBN9783743146969
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis3,99 EUR
Textsammlung der für die Jägerprüfung in Hessen maßgeblichen jagdrechtlichen Vorschriften. Neben den parallel dargestellten Bundesjagdgesetz und Hessischen Jagdgesetz enthält der Band die Hessische Jagdverordnung, die Richtlinie zur Bejagung des Schalenwildes, die UVV Jagd/VSG 4.4, Auszüge aus StGB und StPO sowie die Jagdzeiten.

Wolf von Kopp-Colomb ist Jurist, als solcher im Bereich des Kapitalmarktrechts tätig (auch als Herausgeber und Autor von Fachliteratur), und Jäger. Er gestaltet die rechtliche Ausbildung zur Jägerprüfung in einem Jagdklub in Frankfurt am Main.

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Leseprobe

Hessische Jagdverordnung (HJagdV)


vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670)

Erster Teil


Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen


§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

  1. Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht:
    1.HaarwildMarderhunde
    Minks
    Nutrias (Sumpfbiber)
    Waschbären
    2.FederwildElstern
    Rabenkrähen
  2. Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.

Zweiter Teil


Jagd- und Schonzeiten


§ 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten:

1.Haarwild
Marderhundevom 1. September bis 28. Februar
Minksvom 1. September bis 28. Februar
Nutriasvom 1. September bis 28. Februar
Waschbärenvom 1. August bis 28. Februar
2.Federwild
Elsternvom 1. August bis 31. Dezember
Rabenkrähenvom 1. August bis 31. Dezember

§ 3 Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

  1. Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd wie folgt ausgeübt werden:
    1.Haarwild
    Rotwild
    Kälbervom 1. August bis 31. Januar
    Schmalspießer und Schmaltierevom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar
    Dam- und Sikawild
    Kälbervom 1. September bis 31. Januar
    Schmalspießer und Schmaltierevom 1. August bis 31. Januar
    Rehwild
    Kitzevom 1. September bis 31. Januar
    Rehböckevom 1. Mai bis 31. Januar
    Feldhasenvom 1. Oktober bis 31. Dezember
    Steinmardervom 16. Oktober bis 31. Januar
    Baummarderkeine Jagdzeit
    Iltissekeine Jagdzeit
    Hermelinekeine Jagdzeit
    Mauswieselkeine Jagdzeit
    Füchsevom 15. August bis 28. Februar
    2.Federwild
    Rebhühnerkeine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind
    Fasanenhennenkeine Jagdzeit
    Wildtruthähnekeine Jagdzeit
    Wildtruthennenkeine Jagdzeit
    Ringeltaubenvom 1. November bis 15. Januar
    Juvenile Ringeltaubenvom 1. November bis 20. Februar
    Türkentaubenkeine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. November bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind
    Höckerschwänekeine Jagdzeit
    Graugänsevom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 4 zu verschonen sind
    Bläß-, Saat-, Ringelgänsekeine Jagdzeit
    Kanadagänsevom 1. August bis 31. Oktober
    Stockentenvom 1. September bis 15. Januar
    Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg- , Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerentenkeine Jagdzeit
    Waldschnepfenkeine Jagdzeit
    Blässhühnerkeine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. September bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind
    Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwenkeine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind
    Nilgänsevom 1. September bis 15. Januar
  2. Zur Herstellung einer einheitlichen Jagdzeit in einem länderübergreifenden Rot- oder Damwildgebiet kann die oberste Jagdbehörde vom Bundesrecht oder vom hessischen Landesrecht abweichende Jagdzeiten festsetzen.
  3. Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.
  4. Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sind Graugänse in den nachfolgend genannten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000 – Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I 2011 S. 43) auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen:
Schutzgebiets-Nr.:Name
4722-401Fuldaaue um Kassel
5026-402Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra
5219-401Amöneburger Becken
5417-401Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen
5519-401Wetterau
5914-450Inselrhein
5920-401Bong´sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer
6116-450Hessisches Ried mit Kühkopf Knoblochsaue
6119-401Untere Gersprenzaue
6216-450Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim
6217-403Hessische Altneckarschlingen
6316-401Lampertheimer Altrhein

Dritter Teil


Jägerprüfung


§ 4 Inhalte der Jägerprüfung

Die Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:

  1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierarten einschließlich Erkennungsmerkmale und Lebensweise, Lebensraumgestaltung, Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung, ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten,
  2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes...
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