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E-Book

Jagdrecht in Niedersachsen

AutorHeinz Rose
VerlagDeutscher Gemeindeverlag
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl561 Seiten
ISBN9783555020464
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,99 EUR
Die überarbeitete 34. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung in Niedersachsen und im Bund. Abgedruckt sind alle Bestimmungen, deren Kenntnis für den Jagdbetrieb und für die Verwaltungspraxis erforderlich ist. Ausführlich kommentiert werden vor allem das Bundesjagdgesetz und das Niedersächsische Jagdgesetz. Die Erläuterungen und Hinweise sollen nicht nur denjenigen zum besseren Verständnis dienen, die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten müssen, sondern auch beruflich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen sowie Jägern und Grundeigentümern eine möglichst verlässliche und dennoch handliche Arbeitsgrundlage bieten.

Dr. Heinz Rose, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D.

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Leseprobe

CErläuterungen des Bundesjagdgesetzes, des Niedersächsischen Jagdgesetzes ­sowie die dazu gehörenden Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse


§ 1 BJagdG:Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Erläuterungen

1. Das Wort „Jagdrecht“ hat unterschiedliche Bedeutungen. Es bezeichnet (z. B. in § 15 Abs. 5 BJagdG) ein bestimmtes Rechtsgebiet und verweist damit auf alle Vorschriften, die sich auf das Jagdwesen beziehen.Sodann (in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 BJagdG) benennt der Begriff „Jagdrecht“ die Befugnisse der natürlichen Person, die auf einem bestimmten Gebiet persönlich im Rahmen der geltenden Bestimmungen, ansonsten jedoch uneingeschränkt ihr Jagdrecht ausüben, also tatsächlich jagen darf. Das Jagdrecht in dieser Bedeutung wird in § 1 Abs. 1 NJagdG zutreffend als Jagdausübungsrecht bezeichnet und als das Recht definiert, das Jagdrecht auszuüben, insbesondere das Wild zu hegen, das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen uns sich das Wild anzueignen.In § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dagegen steht Jagdrecht für alle Rechte des Grundeigentümers im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzbarkeit seines Bodens zu Jagdzwecken. Welchen Inhalt diese Rechte im Einzelnen haben, hängt von unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Das Jagdrecht in diesem umfassenden Sinn ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und kann – anders als Grunddienstbarkeiten, Hypotheken oder Grundschulden – nicht als selbständiges dingliches Recht begründet, übertragen oder gepfändet werden. Es gilt als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Ob der Grundeigentümer die Jagd persönlich ausüben, also von den in § 1 Abs. 1 BJagdG beschriebenen Befugnissen selbst Gebrauch machen kann, ist unerheblich. Schließlich dienen Wendungen wie „Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“ oder „Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen“ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BJagdG, § 5 NJagdG) der Abgrenzung von Wild als jagdbaren Tieren gegenüber anderen Tierarten.

2. Lebende Tiere sind keine Sachen (§ 90aSatz 1 BGB). Sie sind zwar auch keine Rechtssubjekte (Träger oder Inhaber subjektiver Rechte und Pflichten), großenteils jedoch Gegenstand besonderer Schutzvorschriften, die jeder, also auch der Eigentümer eines Tieres, zu beachten hat (§ 903 Satz 2 BGB). Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Im Rechtsverkehr werden Tiere jedoch wie Sachen behandelt (§ 90aSatz 3 BGB). Wilde (wildlebende) Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Die normalerweise bestehende Möglichkeit, an herrenlosen Sachen dadurch Eigentum zu erwerben, dass sie in Eigenbesitz genommen werden (§ 958 Abs. 1 BGB), ist für einen Teil der wildlebenden Tiere durch naturschutzrechtliche (§ 39 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder jagdrechtliche (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG) Vorschriften ausgeschlossen oder zugunsten bestimmter Aneignungsberechtigter eingeschränkt. Soweit wildlebende Tiere dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 Abs. 1 BJagdG, § 5 NJagdG) – nur diese Tiere werden als „Wild“ bezeichnet –, richtet sich die Aneignungsberechtigung ausschließlich nach den Bestimmungen des BJagdG und des Jagdgesetzes des jeweiligen Bundeslandes, in Niedersachsen also des NJagdG. Ein Eigentumserwerb durch Wilderer ist ausgeschlossen (§ 958 Abs. 2 BGB).

3. a). Das Jagdrecht (§ 1 Abs. 1 BJagdG) umfasst die ausschließliche Befugnis

–  zur Hege des Wildes,

–  zur eigentlichen Jagdausübung (Aufsuchen, Nachstellung, Erlegen und Fangen des Wildes) und

–  zur Aneignung der Jagdbeute, sowie von Fallwild, krankem und verendetem Wild, von Abwurfstangen und von Eiern des Federwildes.

Die Befugnis zur Aneignung von Fallwild, verendetem Wild, Eiern des Federwildes und Abwurfstangen betrifft nicht die eigentliche Jagdausübung, sondern die Aneignung von Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Deshalb gelten insoweit die Schonzeitbestimmungen nicht. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist jedoch grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG).

Als weitere Berechtigungen beinhaltet das Jagdrecht (§ 1 Abs. 1 BJagdG) Befugnisse zum Betreten fremder Grundstücke und zur Errichtung von Jagdanlagen und bestimmte Jagdschutzbefugnisse (§§ 25, 26 BJagdG, § 29 NJagdG).

b). Verletzungen des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts sind nach § 292 StGB als Jagdwilderei strafbar. Eine Ausnahme gilt für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a BJagdG für befriedet erklärten Grundflächen. Immer stehen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Inhaber des Jagdrechts gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechte die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Abwehrrechte und Schadensersatzansprüche (§ 1004, §§ 823 ff. BGB) zu.

4. Die nähere Ausgestaltung des Jagdrechts im Sinne von § 1 Abs. 1 BJagdG ergibt sich aus dem BJagdG und den in den einzelnen Bundesländern geltenden Landesjagdgesetzen sowie ergänzenden Verordnungen. Daraus sind die in § 1 Abs. 6 BJagdG genannten Beschränkungen zu entnehmen. Geregelt wird u. a., wer die Jagd ausüben darf, wo gejagt werden kann, welche Tierarten für die Jagd in Frage kommen, die Jagd- und Schonzeiten sowie welche Bestimmungen bei der Jagdausübung zu beachten sind. Da mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), muss die Jagd so ausgeübt werden, dass die in § 1 Abs. 2 BJagdG formulierten Hegeziele möglichst verwirklicht werden.

Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform (1. September 2006) entspricht § 1 Abs. 6 BJagdG nicht mehr dem geltenden Verfassungsrecht. Das Jagdwesen ist nunmehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder sind nicht mehr an rahmenrechtliche Vorgaben gebunden, stoßen allerdings an die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit, wenn sie Jagdbeschränkungen einführen wollen, die nicht mit Erfordernissen des allgemeinen Wohls, etwa des Tier- und Artenschutzes oder der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden können. Die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), der auch das Jagdrecht unterliegt, ermöglicht vielfältige Einschränkungen, könnte aber die vollständige Abschaffung des Jagdrechts oder die Übertragung einzelner daraus folgender Befugnisse auf Dritte nicht rechtfertigen.

5. Die Jagdausübung muss unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit geschehen. Das ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs. 3 BJagdG, sondern auch aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG)1, das durch die Vorschriften des Jagdrechts nicht berührt wird (§ 44aBJagdG), also stets vorrangig zu befolgen ist, und das die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, darunter dem, dass die Tötung „im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd“ erfolgt (§ 4 Abs. 1 Satz 2), bei der die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln nach § 24 Abs. 1 NJagdG verboten ist. Verstöße können, wenn nicht sogar eine Straftat nach § 17 TierSchG vorliegt, mit Geldbußen bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TierSchG). Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer weidgerechten Jagdausübung hat folglich rechtliche Bedeutung. Jeder Jäger muss deswegen wissen, zu welchem Verhalten er verpflichtet ist.

Die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) werden...

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