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Jugendhilfe im Scheidungsfall: Chancen und Grenzen der Jugendhilfe im Rahmen von Scheidungsprozessen

AutorSabrina Seiffert
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl47 Seiten
ISBN9783863419721
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Der Diskurs und die intensive Forschung bezüglich der Scheidungsfolgen für Kinder existiert bereits seit geraumer Zeit und genießt auch aktuell noch immer starke gesellschaftliche Präsenz. Dass eine elterliche Trennung verheerend für den Nachwuchs sein kann, bestreitet heute niemand mehr. Die Frage jedoch, wie die aus einer Scheidung resultierenden Folgen, insbesondere bei Hochkonflikthaftigkeit, verringert werden können, ist bei weitem noch nicht abschließend geklärt. Dies wird beispielsweise darin deutlich, dass die USA über wesentlich etabliertere Interventionsmöglichkeiten bei Scheidungen verfügen als Deutschland. In diesem Buch werden daher die Chancen und Grenzen seitens der Jugendhilfe im Rahmen von Scheidungsprozessen aufgezeigt. Es sollen sowohl die Schwachstellen als auch die Ressourcen von Interventionen hervorgehoben werden. Vorausgehend gilt es daher, die Forschungsergebnisse zu Scheidungsfolgen für Kinder generell, wie auch aus hochkonflikthaften Familien darzulegen. Anschließend wird eine kurze Zusammenfassung bezüglich des Wandels der gesetzlichen Regelungen erfolgen und erörtert, welche Problematiken sich aus dem familiengerichtlichen System für Kinder ergeben können. Bezogen auf die verdeutlichten Scheidungsfolgen und der Schwierigkeiten auf verfahrensrechtlicher Seite, werden anschließend die Aufgaben der Jugendhilfe, mit einem besonderen Blick auf das beschleunigte Verfahren und Beratungsstellen, vorgestellt. Es soll ein Überblick über die bestehenden Interventionen erfolgen. Gleichzeitig sollen jedoch auch eventuelle Schwierigkeiten beleuchtet werden.

Sabrina Seiffert, B.A., wurde 1986 in Potsdam geboren. Nach Beendigung der dreijährigen Ausbildung zur Justizfachangestellten arbeitete sie zunächst für ein Jahr in der Abteilung Betreuung/Vormundschaft eines Berliner Gerichtes. Daraufhin studierte sie Erziehungswissenschaft und Zivilrecht an der Universität Potsdam und schloss das Studium im Jahr 2012 erfolgreich ab. Aktuell besucht sie den Studiengang 'European Master in Childhood Studies and Children's Rights' an der Freien Universität Berlin. Während der Ausbildungszeit absolvierte sie bereits verschiedene praxisorientierte Weiterbildungen, welche sich thematisch mit der Arbeit von Verfahrenspflegern beschäftigten und diverse psychologische, pädagogische und rechtliche Kenntnisse vermittelten. Die Autorin hat ein besonderes Interesse an dem politischen und rechtlichen Vorantreiben gesetzlicher Regelungen zum Schutz von Kindern, speziell die Schaffung eines qualifizierten Anwaltes für Kinder in familienrechtlichen Verfahren.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.2, Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bei Scheidung der Eltern: Generell ist der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Hinzu kommen die Erziehungsberatung für Eltern und der Schutzauftrag vor Gefahren für das Kindeswohl. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1990 verabschiedet und trat am 1.1.1991 als Neufassung des Jugendwohlfahrtgesetzes in Kraft. Es hat zur Folge, dass der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung von Eltern eine größere Bedeutung als zuvor zukommt. 'Im Kinder- und Jugendhilfegesetz wird Eltern und Kindern ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung von Sorge und Umgang und bei Schwierigkeiten im Rahmen von Trennung und Scheidung zugesichert.' Diese Unterstützung leistet zum einen die öffentliche Jugendhilfe, also das Jugendamt selbst und die staatlichen Beratungsstellen, und zum anderen die freie Jugendhilfe, dies sind freie Einrichtungen mit diversen Trägern, wie beispielsweise kirchliche Beratungsstellen. Das Kindschaftsreformgesetz legt Wert auf die Eigenständigkeit der Eltern bezüglich der Betreuung ihrer Kinder während des Scheidungsverfahrens, womit die Angebote der Jugendhilfe zunächst auf freiwilliger Basis zum Tragen kommen. Allerdings ändert sich dies bei Antragstellung bezüglich der Regelung des Sorge- oder des Umgangsrechts. Der § 162 FamFG verweist auf die Anhörung des Jugendamtes bei jeglichen sorgerechtlichen Entscheidungen. Dies trifft zumindest in den Fällen zu, in denen keine einvernehmliche Regelung getroffen werden kann, bzw. wenn die getroffene Regelung dem Kindeswohl widerspricht. Somit wird das Jugendamt zum Verfahrensbeteiligten und zum staatlichen Wächter. Das Wächteramt beinhaltet, dass nur in Fällen einer Kindeswohlgefährdung ein Eingreifen in die elterliche Sorge gestattet ist. Es soll den Eltern deutlich machen, 'was von ihnen zur Entlastung ihrer Kinder erwartet wird und bietet dabei seine Unterstützung an.' Gemäß dem § 50 SGB VIII ist das Jugendamt bezüglich des Familiengerichts keineswegs weisungsgebunden. Regelungen seitens des Gerichts sind daher lediglich als Orientierungshilfen zu verstehen. Das Jugendamt erhält einen vom Gericht unabhängigen Status. Gleichzeitig geht damit eine hohe Verantwortung einher, insbesondere bezüglich des in § 156 FamFG nahegelegten Verweises auf ein Hinwirken der Institutionen auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien. Auch legt der § 50 SGB VIII die Unterstützung des Familiengerichtes durch das Jugendamt in den Angelegenheiten der Sorge für die Person des Kindes oder Jugendlichen nahe. Das Jugendamt und somit die Kinder- und Jugendhilfe erhalten damit eine wichtige Position im Scheidungsverfahren. Sie sollen verantwortungsbewusst und unabhängig, aber in Kooperation mit dem Familiengericht auf das Verfahren einwirken. Die Beratungsstellen finden noch größeren Anlauf, seit 2009 im § 156 FamFG ein Verweis auf diese bei kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten erfolgt. Dementsprechend kann das Familiengericht den sich im Streit befindenden Eltern empfehlen, sich mit Hilfe von Beratung zu einigen. Das Gerichtsverfahren wird in einem solchen Fall für die Zeit der Beratung ausgesetzt. § 156 FamFG verweist insbesondere auf Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Diese sollen ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung erstellen. Ein Urteil des Landesgerichts Zweibrücken legt nahe, bei Streitfragen die Beratung einer familiengerichtlichen Entscheidung vorzuschalten. Zudem verweist auch das Jugendamt vermehrt auf Beratungsstellen freier oder kirchlicher Träger. Grundsätzlich ist nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz eine Beratung in vier Fällen bedeutsam. Erstens zur Förderung der Wahrnehmung der Elternverantwortung zum Wohl des Kindes. Zweitens bezüglich einer Beteiligung des Kindes bei der Ausarbeitung einer einvernehmlichen Möglichkeit der Regelung zur elterlichen Sorge. Drittens bei der Ausübung der Personensorge und zur Hilfe bei Unterhaltsansprüchen. Und als letztes bezüglich der Herstellung von Kontakten zum Besuchselternteil, also bei der Umgangsausübung. Auch außerhalb des Gerichtes existiert eine jugendamtsbezogene Mitwirkungspflicht. Nämlich gemäß § 18 Abs. 1, 4 SGB VIII, wonach ein Beratungsanspruch für Eltern existiert. Die Arbeit von Beratungsstellen ist bei hochstrittigen Familien in der Regel minder gewinnbringend, als bei weniger konfliktbehaftetem Klientel. Dies lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass diese Gruppe von einer hohen Abbruchquote geprägt ist und die Fälle sehr unübersichtlich und komplex sind. Zudem entsteht der Eindruck, dass Eltern im Sinne des Vorrangs- und Beschleunigungsverbotes vorschnell an eine Beratungsstelle vermittelt werden, um die für ihr bisheriges Verfahren aufgewandten personellen Kapazitäten des Familiengerichtes und des Jugendamtes zurück zu gewinnen. Das in § 155 FamFG festgelegte Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt für Kindschaftssachen, welche den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe oder das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung betreffen. Demnach soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein erster Anhörungstermin stattfinden. Zu diesem Termin wird auch das Jugendamt gehört. Dies hat zur Folge, dass es dem Jugendamt kaum mehr möglich ist, die betroffenen Personen vor dem Termin persönlich zu treffen, Beratungsmöglichkeiten zu eruieren, schriftliche Stellungsnahmen zu verfassen und sie mit den Beteiligten zu erörtern. 'In der Konsequenz entsteht die Gefahr, dass im schnellen ersten Termin vorschnelle Entscheidungen über Beratung oder sorgerechtliche Regelungen herbeigeführt werden, die sich später als nicht geeignet und tragfähig herausstellen.' Problematisch hierbei ist demnach, dass den Eltern unter Zeitdruck eventuell ungeeignete Beratungsangebote angeraten werden. Die Eltern kommen also zum einen unfreiwillig und zum anderen auch noch in ein wenig überdachtes, für sie eventuell nicht passendes Beratungsangebot. Es liegt nahe, dass aus solchen Gegebenheiten nur unbefriedigende Lösungen für alle Beteiligten entstehen können und eine hohe Abbruchquote zu verzeichnen ist. Da eine Beratung die Eltern vordergründig dazu anleiten soll, die Verantwortung für ihre Kinder wieder selbst in die Hand zu nehmen, gelingt dies wie soeben erläutert, bei hochkonflikthaften Trennungen in der Regel nicht. An dieser Stelle könnte eine psychologische Beratung von Bedeutung sein, welche im folgenden Kapitel zusammen mit weiteren potentiellen Alternativen vorgestellt wird, um die ausgeführten Folgen einer Scheidung in einer Hochkonfliktfamilie abzumildern.
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