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Karlsruher Forum 2010: Haftung und Versicherung im IT-Bereich

Mit Vorträgen von Gerald Spindler und Robert Koch und Dokumentation der Diskussion

AutorGerald Spindler, Robert Koch
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2011
ReiheVersR-Schriftenreihe 44
Seitenanzahl199 Seiten
ISBN9783862980840
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Mit Vorträgen von Gerald Spindler und Robert Koch und Dokumentation der Diskussion

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Leseprobe
III. Haftung der Nutzer (S. 56-57)

Für Nutzer ergibt sich häufig eine janusköpfige Rolle und damit auch Pflichtensituation: Sie sind zwar einerseits Nutzer der Produkte und Dienste, gleichzeitig häufig aber auch Anbieter eigener Dienste und Produkte, die auf den IT-Produkten und -Diensten Dritter aufbauen. Typisches Beispiel hierfür sind etwa Ticketing-Systeme, Onlinebanking, aber auch private Angebote wie Blogs.

Gerade über Bot-Netze und Exploits in IT-Produkten können Gefahren für Dritte entstehen, wenn über die ungesicherten Rechner von Nutzern Schadsoftware verbreitet wird. In diesem Rahmen sind Differenzierungen je nach den Gruppen der verschiedenen IT-Nutzer geboten, insbesondere ob es sich um private oder kommerzielle IT-Nutzer handelt, wobei diese im Prinzip wiederum nach ihren unterschiedlichen Risikopotentialen unterteilt werden müssen, so dass etwa für den Finanzsektor oder für den medizinischen Bereich höhere Anforderungen als für andere Berufsgruppen zu stellen sind. Selbst für private Nutzer ist indessen deren Qualifikation in der Regel komplexer, da sie zum einen als Endverbraucher auftreten können, zum anderen als Arbeitnehmer selbst mit IT-Anwendungen zu tun haben können

 1. Verantwortung von privaten Nutzern gegenüber Dritten

Private Nutzer treffen im Bereich der IT-Sicherheit regelmäßig keine vertraglichen, wohl aber deliktische Pflichten:

a) Vorsätzliche Verletzungshandlungen


Als vorsätzliche Schädigungshandlungen kommen im Bereich der ITSicherheit vor allem Hacking, Denial-of-Service-Attacken und die bewusste Weiterverbreitung von Viren in Betracht.252 Gegenüber dem privaten Nutzer als Täter kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) und wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht, so dass ohne Rücksicht auf eine Rechtsgutsverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB auch primäre Vermögensschäden ersatzfähig sind. Relevantes Schutzgesetz in diesem Bereich ist neben strafrechtlichen Normen, wie beispielsweise § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 303a StGB (Datenveränderung), vor allem § 43 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Danach handelt ordnungswidrig, wer die Übermittlung personenbezogener Daten, welche nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht.253 Soweit dem Geschädigten hiernach ein Anspruch zusteht, wird eine Inanspruchnahme des Täters jedoch häufig an praktischen Durchsetzungsproblemen scheitern.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis6
Einführung8
Vorträge10
Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen10
A. Einführung13
B. Pflichtenkonkretisierung und Wertschöpfungskette14
C. Technische Eckdaten21
D. Haftung für IT-Risiken (IT-Sicherheit)29
E. Haftung für Inhalte77
F. Haftung zwischen Delikt und Vertrag: In Anspruchgenommenes Vertrauen im IT-Bereich93
G. Ausblick118
Prof. Dr. Robert Koch, LL.M. (McGill), Hamburg120
A. Einleitung121
B. Versicherbarkeit von IT-Risiken123
C. Antwort der Versicherer auf die IT Risikolandschaft130
D. Zusammenfassung in Thesen157
Aus der Diskussion160
Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück160
Prof. Dr. Eduard Picker, Tübingen162
Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen165
Prof. Dr. Peter Marburger, Trier167
Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M., Bonn167
Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen171
Prof. Dr. Robert Koch, LL.M., Hamburg173
Prof. Dr. Peter Reiff, Trier173
Prof. Dr. Egon Lorenz, Mannheim174
Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M., Mannheim176
Prof. Dr. Robert Koch, LL.M., Hamburg178
Prof. Dr. Dirk Looschelders, Düsseldorf179
Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster180
Prof. Dr. Christian Armbrüster, Berlin181
Prof. Dr. Stephan Lorenz, München182
Prof. Dr. Dirk Looschelders, Düsseldorf183
Prof. Dr. Robert Koch, LL.M., Hamburg183
Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen184
Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Hausheer, Bern185
Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück189
Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M., Bonn191
Prof. Dr. Eduard Picker, Tübingen192
Prof. Dr. Helmut Schirmer, Berlin196
Prof. Dr. Barbara Grunewald, Köln196
Dr. Christoph Klaas, Karlsruhe197
Prof. Dr. Robert Koch, LL.M., Hamburg198
Prof. Dr. Herman Cousy, Leuven199
Prof. Dr. Torsten Iversen, Aarhus202

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