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Know Your Customer bei der Geldwäsche-Bekämpfung in Kreditinstituten

AutorSven Fus
VerlagStudylab
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl103 Seiten
ISBN9783668562103
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Erklärtes Ziel des Autors ist es, die regulatorischen Rahmenbedingungen für deutsche Kreditinstitute im Rahmen der Geldwäsche-Bekämpfung zu erarbeiten und aufzuzeigen, wie das 'Know Your Customer'-Prinzip in Banken prozessual und gesetzeskonform umgesetzt wird. Dazu nutzt er die deduktive Methode. Zusätzlich zeigt er anhand von Modellen die Durchführung von Geldwäsche auf. Im empirischen Teil greift er schließlich Teile der aktuellen BearingPoint Studie 'Status quo und Entwicklung bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen' auf. Dazu stellt der Autor zunächst unterschiedliche Modelle für Geldwäsche vor und kommentiert diese. Zudem beleuchtet er den Bezug zu einem großen Teil der Täterschaft, der transnationalen organisierten Kriminalität. Das Ausmaß der Geldwäsche und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen werden ebenfalls demonstriert. Anschließend widmet sich die Arbeit dem rechtlichen Kontext der Geldwäsche, in Deutschland im Rahmen des § 261 des Strafgesetzbuchs. Darauf aufbauend wird das 'Know Your Customer'-Prinzip erläutert und die Umsetzung in deutschen Banken aufgezeigt sowie die spezifischen Produkt-, Länder-, Branchen- und Kundenrisiken untersucht. Außerdem wird der Prozess bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung wie auch die laufende Überprüfung von bestehenden Geschäftspartnern veranschaulicht. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die zukünftigen regulatorischen Änderungen, wie die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie und der EU-Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung in Bezug auf KYC, gegeben. Aus dem Inhalt: - Geldwäsche; - Know Your Customer; - organisierten Kriminalität; - Terrorismusfinanzierung; - money laundering

Sven Fus hat eine langjährige Expertise im Compliance-Bereich und blickt auf mehr als zehn Jahre Berufserfahrung im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zurück. Er studierte im Anschluss an seine Ausbildung zum Bankkaufmann Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Köln. Zunächst arbeitete Sven Fus als Business Analyst bei einer Universalbank und danach bei Unternehmensberatungen in verschiedenen Compliance-Projekten. Nach seinem wirtschaftsrechtlichem Studium "Compliance & Corporate Security" an der Rheinischen Fachhochschule arbeitet er als Senior Compliance Manager bei einem Legal Tech in Köln und promoviert zum Thema Geldwäsche.

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Leseprobe

3. Rechtliche Grundlagen


 

Regulierung heißt, dass für bestimmte Konstellationen Regeln gefasst werden, die die Handlungsfreiheit von Individuen einschränken. Dies erfolgt um ein geordnetes Zusammenleben sicherzustellen. In der Bankenregulierung wird zwischen zwei zentralen Formen, der staatlichen Regulierung und der Selbstregulierung, unterschieden. Unter der staatlichen oder gesetzlichen Regulierung werden alle Maßnahmen bei Kreditinstituten verstanden, die den Instituten Normen vorgeben, als auch die Sanktionierung von Normverstößen. Diese präventiven Maßnahmen zur Risikobegrenzung von Kreditinstituten dienen der Finanzsystem-Stabilität und dem Einlegerschutz. Die Selbstregulierung, die nicht durch den Staat erfolgt, erfolgt über Branchenstandards kollektiv oder individuell in der Bank. Zudem motiviert die kollektive Selbstregulierung zu einem Informationsaustausch zwischen den Banken, einer übergreifenden Analyse und Problemberücksichtigung. Bei Verstößen gegen die Selbstregulierung sind Reputationsschäden wahrscheinlich, aber Sanktionen (wie z. B. Strafzahlungen) bleiben aus. Außerdem können staatliche Eingriffe bei der Gesetzgebung verringert werden, wenn freiwillige Branchenstandards bestehen.[50]

 

In der Europäischen Union sind mit der Geldwäsche-Richtlinie den Kreditinstituten umfangreiche Organisations-, Kontroll- und Anzeigepflichten zur Mitwirkung bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt worden. Im Gebiet der Criminal Compliance fällt die Geldwäsche-Compliance besonders hervor, da sie weitgehend europäisch harmonisiert ist. Nationale Gesetzgebung rührt von europäischen Vorgaben, also Richtlinien der Europäischen Union, als auch internationalen Abkommen. Deutsche Gesetze zur Geldwäschebekämpfung, wie das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz (§§ 25 b ff.) oder das Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 80 e ff.), haben eine völkerrechtliche und unionsrechtliche Herkunft und setzen die dritte europäische Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/EG in nationales Recht um.[51]

 

Nach der Einigung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union über die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie trat diese am 25.06.2015 in Kraft und muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

 

3.1 Aktuelle Gesetzeslage

 

Zur Gesetzesbegründung des § 261 StGB hieß es 1991:

 

„Unter Geldwaschen ist die Einschleusung von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung zu verstehen.“[52]

 

Diese Definition der Geldwäsche ist nicht mehr aktuell, da die Beschränkung auf die organisierte Kriminalität ausgeweitet wurde und wesentlich weiter verstanden wird. In der vierten Geldwäsche-Richtlinie wird der Begriff der organisierten Kriminalität nicht mehr genannt und der Fokus liegt auf der Bekämpfung der Terrorfinanzierung und der Steuerhinterziehung.[53]

 

Die Vorgaben im Geldwäschegesetz sind vom Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB abhängig.

 

Strafrecht

 

Bei § 261 StGB handelt es sich um ein Anschlussdelikt und somit um eine Straftat, die nur an einem Gegenstand begangen werden kann, der aus einer Katalogstraftat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB hervorgeht.[54] Das geschützte Rechtsgut ist umstritten, nach herrschender Meinung handelt es sich um die staatliche Rechtspflege und das in der Vortat verletzte Rechtsgut in allen Tatbestandsvarianten.[55]

 

Tatbestände

 

Drei Tatbestände werden in § 261 vereint:

 

Verschleierungstatbestand

 

Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand

 

Isolierungstatbestand

 

Der Verschleierungstatbestand umfasst das Verbergen eines inkriminierten Gegenstands und das Verschleiern dessen Herkunft. Unter Verbergen wird jede Tätigkeit verstanden, die mittels einer unüblichen lokalen Unterbringung oder einer den Gegenstand verdeckenden Handlung den Zugang zu einem Tatobjekt erschwert.[56] Konkret könnte die Tathandlung das Verstecken von Bargeld oder ein Immobilienkauf sein.[57]

 

Der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand erfasst die Vereitelung oder Gefährdung der Herkunftsermittlung eines geldwäscherelevanten Gegenstands, seines Auffindens, oder seiner Sicherstellung.[58] Hierbei könnte es sich um Aktenvernichtung, Fälschung von Unterlagen oder Geschäftsabwicklung von Briefkastenfirmen handeln.[59]

 

Der Isolierungstatbestand betrifft das Verschaffen, Verwahren oder Verwenden inkriminierter Gegenstände sowie Handlungen, die die Strafverfolgungstätigkeit gefährden.[60] In Zusammenhang mit Banken sei hier die Annahme fremder Gelder als Einlagen zu nennen.[61]

 

Tatobjekte und Vortaten

 

Als Tatobjekte kommen alle vermögenswerten Sachen in Betracht, also Bargeld, Mobilien und Immobilien, Forderungen und sonstige Rechte. Zudem müssen sie von der Tat herkommen (beispielhaft die Beute beim Diebstahl) oder für ihre Ausführung (Bezahlung der Ausführung) erhalten worden sein. [62]

 

In § 261 Abs. 1 S. 2 werden alle rechtswidrigen Taten abschließend genannt, aus denen die inkriminierten Gegenstände kommen. Es handelt sich um alle Verbrechen (also Delikte mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen in Verbindung mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei, Straftaten gegen das Aufenthaltsgesetz oder die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen. Im Rahmen des am 26.11.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption wurde Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zu den Taten der Amtskorruption nach §§ 332, 334 StGB hinzugefügt.[63] Betrug und Untreue, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande durchgeführt werden, fallen ebenfalls zu den geeigneten Vortaten.[64] Gewerbsmäßig wird die Vortat begangen, indem die Absicht besteht, durch Wiederholung eine wiederkehrende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erzeugen.[65] Bandenmäßige Begehung ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen.[66]

 

Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung nach § 261 StGB reicht aus, sodass der Täter mindestens die Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, dass der Vermögensgegenstand aus einer Tat des Vortatenkatalogs kommt. Zudem ist leichtfertiges Handeln in Bezug auf die Herkunft des inkriminierten Objekts nach § 261 Abs. 5 StGB strafbar, wenn sich die kriminelle Herkunft förmlich aufdrängt und der Täter trotzdem gleichgültig oder unachtsam agiert.[67]

 

Geldwäschegesetz

 

Das Geldwäschegesetz ist in vier Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Abschnitt erfolgen die Definition der Verpflichteten und die Definition der Begriffe. Der zweite Abschnitt hat die Sorgfaltspflichten, wie z. B. die Identifizierung, und interne Sicherungsmaßnahmen zum Gegenstand. Die Meldungen werden im dritten Abschnitt thematisiert. Zuletzt werden die Aufsicht, die europäische Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften behandelt.

 

Verpflichtete und wesentliche Begriffsdefinitionen

 

Das Gesetz richtet sich hauptsächlich an die sogenannten Verpflichteten. Diese sollen Handlungen zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung durch Maßgaben, wie der Identifizierungspflicht und der Dokumentationspflicht, hindern. Zudem sollen sie den Strafverfolgungsbehörden verdächtige Begebenheiten melden, um einen Ansatz zur Aufklärung von Straftaten zu ermöglichen. Seit jeher sind Kreditinstitute und Versicherungen Verpflichtete, doch der Kreis der verpflichteten Parteien wird stetig ergänzt, so zuletzt durch Glücksspielanbieter im Internet. Zu den Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor zählen Güterhändler, Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Rechtsdienstleister, Immobilienmakler und Treuhänder.[68]

 

In § 1 GwG erfolgt die Legaldefinition von wesentlichen Begriffen des Gesetzes. Es handelt sich um das Identifizieren, also um das Erheben von Angaben und Verifizierung der Identität. Mit Terrorismusfinanzierung wird das Bereitstellen oder die Sammlung von finanziellen Mitteln zur Verwendung durch eine terroristische Vereinigung (nach § 129 StGB) verstanden. Absatz 3 definiert die Geschäftsbeziehung als berufliche Beziehung, die in Verbindung mit beruflichen Aktivitäten unterhalten wird und von gewisser Dauer ist. Eine Transaktion wird in Absatz 4 als Vorgang definiert, durch den eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung erfolgt. Glücksspiele im Internet wurden zuletzt am 18.02.2013 durch das Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) als Definition im fünften Absatz hinzugefügt. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt derjenige, der hinter einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung steht...

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