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Können beliebige Inhalte Recht sein?

AutorSven Kusserow
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl23 Seiten
ISBN9783638277754
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis3,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: Gut, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wurde motiviert durch einen Satz Max Webers, welcher in seinem Buch 'Wir tschaft und Gesellschaft'1 steht. Dort heißt es sinngemäß im Kapitel III der 'Typen der Herrschaft' bei der legalen Herrschaft, daß beliebiges Recht gesatzt und damit zur Geltung gebracht werden kann. 2 Dieser Behauptung, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, soll Gegenstand dieser Arbeit sein. Daher möchte ich herausfinden, ob Weber in seinem Werk tatsächlich diesen rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt. Des weiteren möchte ich den Weberschen Ansatz mit einem Ansatz Gustav Radbruchs vergleichen beziehungsweise entgegensetzen, der nicht davon ausgeht, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann. Dieser Ansatz ist als sogenannte Radbruchsche Formel in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen. Um dieses zu erreiche n, werde ich folgender Maßen vorgehen: Die Arbeit wird in zwei Hauptteile gegliedert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu weit ausufern zu lassen, sollen die jeweiligen Überlegungen Webers und Radbruchs möglichst komprimiert im Hinblick auf meine Fragestellung vorgestellt werden. Der erste Teil wird sich Max Weber widmen. Zunächst werde ich vorstellen was für Weber Recht heißt. Hierbei stehten im Mittelpunkt Webers Vorstellungen einer legitimen Ordnung, zu der auch das Recht gehört. In einem zweiten Schritt möchte ich den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft vorstellen, aus welchem der Satz stammt, der der Grund dieser Arbeit ist. Danach möchte ich kurz darstellen was Weber unter Naturrecht und modernem Recht ve rsteht, um ein besseres Bild seiner Vorstellung von Recht zu bekommen. Dazu soll auch der letzte Abschnitt dieses Teils dienen. Wie sieht Weber das Wechselspiel zwischen Naturrecht und modernem Recht im modernen Staat? Im zweiten Hauptteil geht es vor allem um die Rechtsidee Radbruchs, da sie meiner Meinung nach wichtig ist, um zu verstehen, welcher Konflikt mit der Radbruchschen Formel gelöst werden soll. Nach diesen beiden Hauptteilen werde ich kurz die Ansätze von Weber und Radbruch ve rgleichen, um festzustellen wo etwaige Unterschiede und Gemeinsamkeiten liegen. 1 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), Tübingen 1972. 2 Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125. Im Original heißt dieser Satz:'...daß beliebiges Recht durch Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational (oder: beides), gesaztrwerden könne mit dem Anspruch auf Nachtung mindestens durch die Genossen desVerbandes,...'

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