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Kommunikationsformen des Internetzeitalters im Lichte der Komunikationsfreiheiten des Grundgesetzes

AutorJennifer Vogelsang
VerlagMohr Siebeck
Erscheinungsjahr2017
ReiheStudien und Beiträge zum Öffentlichen Recht 36
Seitenanzahl304 Seiten
ISBN9783161553790
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis94,00 EUR
Die modernen Kommunikationsmedien durchdringen seit dem Siegeszug der digitalen Revolution den Alltag eines jeden und beeinflussen das gesellschaftliche Miteinander tiefgreifend. Internetbasierte Technologien bieten neue Möglichkeiten des Austauschs und des Zusammenwirkens. Diese historisch gesehen immer noch jungen Entwicklungen werfen eine Vielzahl verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Fragen auf, die Jennifer Vogelsang ausgehend von einer kommunikations- bzw. sozialwissenschaftlichen Analyse beleuchtet. Sie zeigt die Möglichkeiten der Ausübung kommunikativer Freiheiten im virtuellen Raum auf und entwickelt Maßstäbe für einen verhältnismäßigen Interessenausgleich. Auf der Grundlage einer zeitgemäßen Auslegung belegt sie, dass die Kommunikationsfreiheiten auch im virtuellen Raum verwirklicht werden können.

Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der Ruhr-Universität Bochum; seit 2015 Referendarin am Landgericht Bochum; 2017 Promotion.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Cover1
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis18
Einleitung24
A. Kommunikationsformen des Internetzeitalters und ihre (verfassungs-)rechtliche Relevanz26
I. Kommunikationsformen des urbanen Raums: Flashmobs, Smartmobs und Facebook-Partys27
II. Kommunikationsformen des virtuellen Raums: Virtuelle Blockadeaktionen, Zusammenkünfte in virtuellen Foren zu Kommunikationszwecken und Shitstorms31
B. Aufgabenstellung und Gang der Untersuchung36
Teil 1: Die themengebenden Kommunikationsformen und ihre gesellschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen – Phänomenologie und Begriffsbildung38
A. Kommunikationsformen des urbanen Raums: Flashmob, Smartmob und Facebook-Party40
I. Flashmob40
1. Multimedial koordinierte Zusammenkunft40
2. Mangelnde feste Organisationsstruktur41
3. Unbestimmte Teilnehmerzahl42
4. Überraschungseffekt vs. Spontaneität42
5. Keine Gebundenheit an den öffentlichen Raum43
6. Unterhaltungszweck als subjektive Komponente44
7. Zwischenergebnis45
II. Smartmob45
III. Facebook-Party46
IV. Zwischenergebnis47
B. Kommunikationsformen des virtuellen Raums: Virtuelle Blockadeaktion, virtuelle Zusammenkunft zu Kommunikationszwecken und Shitstorm48
I. Virtuelle Überlastungsangriffe bzw. Denial of Service-Attacken49
II. Zusammenkunft im virtuellen Raum zu Kommunikationszwecken50
III. Shitstorm50
C. Die technologischen Voraussetzungen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Kommunikationsformen52
I. Das Internet als Ursprung neuer Kommunikationsformen52
2. Web 2.0: Internetnutzer als Content-Provider54
3. Social Software55
4. Technische Grundlagen virtueller Kommunikationsprozesse57
5. Zwischenergebnis57
II. Der Einfluss des technologischen Fortschritts auf menschliches Kommunikationsverhalten und gesellschaftliche Prozesse58
III. Die themengebenden Phänomene unter dem Blickwinkel posttraditionaler Vergemeinschaftungsformen60
IV. Fazit62
Teil 2: Verfassungsrechtlicher Rahmen64
A. Grundrechtlicher Schutz der neuen Handlungs- und Kommunikationsformen66
I. Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG67
1. Entstehung und Entwicklungsprozess der Versammlungsfreiheit68
2. Funktionen der Versammlungsfreiheit73
a) Das Verhältnis der Kommunikationsgrundrechte zum Demokratieprinzip in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts74
b) Der demokratisch-funktionalisierte Ansatz – Versammlungs-freiheit als genuin „politisches“ Grundrecht76
aa) Genealogie des demokratisch-funktionalisierten Ansatzes: Die Integrationslehre Rudolf Smends78
bb) Demokratisch-funktionalisierte Grundrechtsauslegung79
c) Der liberal-individualisierte Ansatz – Versammlungsfreiheit als umfassendes Abwehrrecht82
aa) Verfassungstheoretische Herleitung des liberalen Grundrechtsverständnisses82
bb) Auslegung der Versammlungsfreiheit nach dem liberalen Grundrechtsverständnis83
d) Zwischenergebnis84
3. Der Versammlungsbegriff85
a) Mindestteilnehmerzahl85
b) Zeitliche Mindestdauer86
c) Gemeinsame Zweckverfolgung – Abgrenzung zur Ansammlung87
d) Materielle Anforderungen an den Zweck88
aa) Begriffsverständnis in der Literatur89
(1) Weites Begriffsverständnis89
(2) Eingeschränktes Begriffsverständnis91
(a) Erweiterter Versammlungsbegriff91
(b) Enger Versammlungsbegriff93
(3) Zwischenergebnis94
bb) Begriffsverständnis in der Rechtsprechung94
(1) Bundesverfassungsgericht94
(2) Verwaltungsgerichtsbarkeit97
(3) Zwischenergebnis98
cc) Stellungnahme und eigener Ansatz98
(1) Grundsätzliches zur Grundrechtsauslegung99
(2) Wortlaut100
(3) Genese101
(4) Systematik102
(a) Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit als Deutschengrundrecht102
(b) Versammlungsfreiheit zwischen allgemeiner Handlungsfreiheit und Meinungsfreiheit104
(c) Verhältnis zur Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG105
(d) Systematische Auslegung auf internationaler und europäischer Ebene107
(aa) Art. 11 Abs. 1 EMRK107
(bb) Art. 12 Abs. 1 GRCh109
(cc) Zwischenergebnis111
(e) Zwischenergebnis111
(5) Sinn und Zweck111
(a) Versammlungsfreiheit als „demokratisches Grundrecht“ – Kritik an einer funktionalen Grundrechtsauslegung111
(b) Ungeeignetheit des Erfordernisses öffentlicher Meinungsbildung für eine sachgemäße Bestimmung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit115
(c) Ungeeignetheit des Erfordernisses der „Bestimmtheit und Geeignetheit zur öffentlichen Meinungsbildung“117
(d) Erhöhung des Schutzniveaus als Begründungs-widerspruch118
(e) Systemwidriger Verweis auf das VersG zur Begründung eines engen Versammlungsbegriffes119
(f) Kollektive Meinungsäußerung und -bildung als Sinn und Zweck der Versammlungsfreiheit120
(g) Fazit – Abgrenzung von Versammlungen zu Ansammlungen, Unterhaltungs- und Eventveranstaltungen123
e) Ergebnis126
4. Anwendung des Versammlungsbegriffs auf die einzelnen Kommunikationsformen des urbanen Raums126
a) Smartmob126
aa) Subsumtion unter die einzelnen Merkmale des Versammlungsbegriffs126
bb) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2015128
b) Flashmob129
c) Facebook-Party129
d) Ergebnis130
5. Schutz virtueller Versammlungen durch die Versammlungsfreiheit131
a) Der Einfluss technologischen Fortschritts und gesellschaftlichen Wandels auf das (Verfassungs-)Recht135
b) Auslegung von Art. 8 GG138
aa) Wortlaut138
(1) Bedeutung des Begriffs „sich versammeln“ im allgemeinen Sprachgebrauch139
(2) Juristische Verwendung des Begriffs139
(3) Zwischenergebnis141
bb) Genese141
cc) Systematik142
(1) Weitere Einschränkungen auf Schutzbereichsebene142
(a) Einschränkung des persönlichen Schutzbereichs auf „alle Deutschen“142
(b) Einschränkung durch das Erfordernis von Friedlichkeit und Waffenlosigkeit143
(c) Einschränkung des Schutzbereichs durch den Schrankenvorbehalt „unter freiem Himmel“144
(2) Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG146
(3) Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG146
(4) Dynamische Auslegung des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 Abs. 1 GG147
(5) Neuentwicklung computerspezifischer Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts148
(6) Die Schaffung des „Grundrechts auf Vergessenwerden im Netz“ durch den EuGH152
(7) Schutz virtueller Versammlungen durch völkerrechts-freundliche Auslegung des Grundgesetzes153
(a) Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 12 Abs. 1 GRCh153
(b) Art. 21 IPbpR154
(8) Zwischenergebnis155
c) Subsumtion der virtuellen Kommunikationsformen unter das gefundene Ergebnis158
aa) Virtuelle Blockadeaktionen/Denial of Service-Attacken158
bb) Virtuelle Zusammenkünfte zu Kommunikationszwecken161
(1) Versammlungsqualität161
(2) Friedlichkeit162
cc) Shitstorm163
dd) Ergebnis164
II. Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG164
1. Smartmob-Aktionen165
a) Kollektivrechtliche Dimension165
b) Individualrechtliche Dimension168
2. Übertragung auf Flashmobs und Facebook-Partys169
3. Virtuelle Koalitionsfreiheit169
4. Ergebnis170
III. Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG170
1. Historie der Kunstfreiheit171
2. Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG174
3. Flashmobs als „Straßenkunst“178
a) Materialer Ansatz178
b) Formaler Kunstbegriff179
c) Zeichentheoretischer Ansatz180
d) Ergebnis180
4. Smartmobs und Kunstfreiheit180
5. Facebook-Party181
6. Virtuelle Kunstfreiheit181
a) Vituelle Blockadeaktion/Denial of Service-Attacke182
b) Kommunikativer Austausch in virtuellen Foren183
c) Shitstorms183
7. Ergebnis183
IV. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG184
1. Kommunikationsformen des urbanen Raums184
a) Smartmobs184
b) Flashmobs und Facebook-Partys185
2. Kommunikationsformen des virtuellen Raums185
a) Virtuelle Blockadeaktionen185
b) Kommunikativer Austausch in virtuellen Foren186
c) Shitstorm187
3. Ergebnis188
V. Rundfunkfreiheit188
VI. Allgemeine Handlungsfreiheit189
VII. Resümee189
B. Von den Kommunikationsformen des Internetzeitalters ausgehende Gefährdungen192
I. Gefährdungen durch Kommunikationsformen des urbanen Raums192
II. Von den Kommunikationsformen des virtuellen Raums ausgehende Gefährdungen194
III. Kein allgemeiner grundrechtlich verbürgter Konfrontationsschutz195
Teil 3: Die verwaltungsrechtliche Behandlung der neuen Kommunikationsformen196
A. Kommunikationsformen des urbanen Raums198
I. Versammlungsrecht198
1. Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes auf Smartmobs, Flashmobs und Facebook-Partys199
a) Vorliegen einer Versammlung199
b) Öffentliche Versammlung200
2. Das versammlungsrechtliche Maßnahmeregime201
a) Das Anmeldeerfordernis aus § 14 VersG203
aa) Erfüllung des Anmeldeerfordernisses im Falle von Smartmobs203
bb) Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzutreffenden Anmeldung204
b) Versammlungsleitung205
aa) Versammlungsleitung bei Smartmobs205
bb) Rechtsfolgen bei Vorliegen einer leiterlosen Versammlung205
c) Zusammenfassung206
II. Straßen- und Wegerecht206
1. Erlaubnispflicht für die Durchführung von Flashmobs oder Facebook-Partys207
a) Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung208
aa) Verkehrsbegriff208
bb) Gemeinverträglichkeit209
b) Folgerungen für Flashmobs und Facebook-Partys210
aa) Flashmobs und Facebook-Partys im Lichte „kommunikativen Verkehrs“210
bb) Gemeinverträglichkeit211
cc) Zwischenergebnis212
c) Bedeutung des Vorliegens von Straßenkunst gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG212
d) Fazit zur straßenrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit von Flashmobs und Facebook-Partys214
2. Rechtsfolgen bei Fehlen einer erforderlichen straßen-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis215
3. Ergebnis217
III. Straßenverkehrsrecht217
1. Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnispflicht für Flashmobs und Facebook-Partys218
2. Rechtsfolgen der Erlaubnispflicht und Erlaubniserteilung219
IV. Maßnahmen nach Allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht219
1. Präventive „Online-Streifen“ in virtuellen Foren220
a) Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG222
b) Eingriff in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG223
c) Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG224
d) Art. 8 Abs. 1 GG227
e) Zwischenergebnis227
2. Präventive ordnungsrechtliche Verordnungen auf der Grundlage der §§ 25 ff. OBG NRW228
a) Abstrakte Gefahr aufgrund des gemeinsamen Konsums alkoholhaltiger Getränke230
b) Abstrakte Gefahr aufgrund der öffentlichen Einladung zu gemeinsamem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit233
c) Abstrakte Gefahr aufgrund des Mitbringens von Glasfaschen233
d) Abstrakte Gefahr aufgrund der öffentlichen Einladung zu anderen nichtkonformen Verhaltensweisen im öffentlichen Raum234
e) Abstrakte Gefahr aufgrund (alkoholbedingten) Störens, Randalierens und Lärmens234
f) Ergebnis235
3. Bewältigung konkreter Gefahren mittels konkreter Verfügungen236
a) Konkret-individuelle Verfügungen gegen einzelne Beteiligte237
aa) Veranstaltungsabsageverfügung an den Initiator237
(1) Verhaltensstörer237
(2) Zweckveranlasser238
(a) Das Institut des Zweckveranlassers238
(b) Anwendung der objektiven Zurechnungskriterien auf in virtuellen Netzwerken aktive Initiatoren von Flashmobs und Facebook-Partys240
(3) Zwischenergebnis242
bb) Sperr- oder Löschverfügungen an Betreiber sozialer Netzwerke242
cc) Weitere konkret-individuelle Maßnahmen243
b) Konkret-generelle Verfügungen an die gesamte Teilnehmerschaft244
aa) Präventive Allgemeinverfügungen im Vorfeld einer Zusammenkunft244
bb) Platzverweise unmittelbar vor einer Zusammenkunft246
(1) Wortlaut247
(2) Systematik247
(3) Genese248
(4) Sinn und Zweck249
(5) Ergebnis249
B. Kommunikationsformen des virtuellen Raums260
I. Keine Anwendbarkeit der Regelungen des RStV260
II. Anwendbarkeit des VersG im Falle virtueller Versammlungen261
1. Ausgestaltung der Versammlungsleitung262
2. Versammlungsverbot263
a) Mögliche Ermächtigungen263
b) Bekanntgabe des Versammlungsverbots264
c) Durchsetzung des Versammlungsverbots266
d) Kostentragungspflichten266
3. Versammlungsauflösung267
4. Ergebnis268
III. Anwendbarkeit der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel268
1. Virtuelle Blockadeaktionen268
a) Verbotsverfügung268
b) Verpflichtung zur Löschung von Versammlungsankündigung und des Unterlassens der Weiterverbreitung von Schadsoftware270
2. Shitstorm270
IV. Ergebnis271
Teil 4: Zusammenfassung und Ergebnis in Thesen272
Literaturverzeichnis278
Stichwortverzeichnis302

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