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Koranisches und alttestamentarisches Recht. Ein Vergleich

Zwischen Verstand und Gottes Allmacht

AutorAssja Husemann
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl133 Seiten
ISBN9783638251815
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Examensarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Theologie - Vergleichende Religionswissenschaft, Note: sehr gut, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Ev. Theologie), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schwierigkeit einer kurzen Darstellung der Geschichte verschiedener Völker, Länder oder Ereignisse besteht darin, die verschiedenen, z.T. unsicheren Quellen zusammenzufügen und ein relativ klares Bild entstehen zu lassen. In Bezug auf die Geschichte Israels liegen am greifbarsten die Schriften des Alten Testamentes vor. Bei den geschichtlichen Darstellungen des Alten Testaments handelt es sich nicht 'um Konzeptionen aus einem Guß, sondern um Traditionswerke, deren Verfasser aus einem größeren Quellenbestand ausgewählt und in ihrer Geschichtsdarstellung ältere Literaturwerke, Einzelüberlieferungen und eigene Betrachtungen nebeneinandergestellt haben.'1 Die außerbiblischen Texte helfen dabei, Lücken zu füllen, die Verflechtung Israels in die Geschichte der Nachbargebiete mit einzubeziehen und so ein relativ stabiles Gesamtbild zu entwerfen. Die archäologischen Funde sind von Bedeutung, 'weil sie Stand und Entwicklung der materiellen Kultur in einer bestimmten Epoche widerspiegeln'2, auch wenn sie immer noch der Interpretation durch Texte bedürfen. Bei der Darstellung der früharabischen und islamischen Geschichte begibt man sich auf noch unsichereren Boden. In einer Gesellschaft, deren größter Bevölkerungsteil des Lesens und Schreibens nicht mächtig war, werden Geschichten und Erzählungen mündlich weitergegeben. Die Zeitspanne zwischen den jeweiligen Ereignissen und deren Niederschrift war in der arabischen Welt sehr groß. 'Muslimische Berichte wurden über Generationen mündlich weitergegeben, bevor man sie schriftlich niederlegte.'3.. Die Erstellung einer gesicherten Chronologie erweist sich also als heikle Angelegenheit, ist aber auch nicht Hauptbestandteil dieser Arbeit. Es soll hier nur versucht werden, einen äußeren Rahmen zu schaffen, der sich auf die wichtigen Geschehnisse der Geschichte Israels, Arabiens und der sich überschneidenden Ereignisse stützt. Dieses äußere Gerüst soll auch als Leitfaden und Orientierungshilfe dienen, wenn an späterer Stelle die Hauptschriften der beiden Religionen - Judentum und Islam - dargestellt und verglichen werden. 1 W.H. Schmidt/W. Thiel/R. Hanhart (Hrsg.), 'Altes Testament', Stuttgart 1989, S. 91 2 ebenda, S. 92 3 B. Lewis, 'Stern, Kreuz und Halbmond', München 1997, S. 75

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Leseprobe

3. Resümee und Überleitung


An den hier dargestellten Aspekten lässt sich ablesen, dass der Vergleich von alttestamentlichen und koranischen Texten und Schriften einer intensiven Beschäftigung bedarf. Nach dem hier Erarbeiteten ist jedoch schon unverkennbar, dass Gesetz und Recht im Zentrum der beiden Theologien stehen. Wie genau Rechtsverständnis und Gesetzestreue sich gestalten, wie sie miteinander verbunden sind und wie sich Recht und Gesetz in den Schriften darstellen, soll nun zum Gegenstand der Betrachtung werden.


- 62 - Recht in Altem Testament und im Koran

C. Recht und Gesetz in Alten Testament und Koran 1. Überleitung und Einführung

Im Hauptteil dieser Arbeit werden alttestamentliches Recht und Gesetz dem koranischen gegenübergestellt. Es soll in möglichst objektiver Art und Weise versucht werden Unterschiede, Ähnlichkeiten oder auch grundlegende Gleichheiten herauszustellen. Die Betonung liegt auf „versucht werden“, denn dieses Vorhaben erweist sich doch große Herausforderung im Rahmen einer solchen Arbeit. Hinzu kommt der Umstand, dass es an Literatur mangelt, die sich auf theologischer Ebene konkret mit einer solchen Gegenüberstellung befasst.

Im Mittelpunkt des Hauptteils stehen Rechtsentwicklung und Gesetzeskonzeption. Weiterhin sollen die Auswirkungen, die sich aus dem Rechtsverständnis für die Struktur der jeweiligen Religion ergeben, herausgearbeitet werden.

Im Laufe der Literaturbearbeitung hat sich eine Fragestellung besonders hervorgetan: Handelt es sich - auf Grund der in den Texten dargelegten Gesetzen - bei Judentum und Islam um strikte Gesetzesreligionen, die dem Menschen unter Androhung von Sanktionen strengsten Gehorsam abverlangen, ihm somit die Möglichkeit zur geistig freien Entfaltung nehmen und dann nur durch den Prozess der „Religionsaufweichung“ neben der Entwicklung der Modernen Welt Bestand haben können, oder kommt eben diesen Gesetzen, als Richtschnur für „Recht“, eine andere Funktion zu, eventuell die der Weisung für den dem Menschen zuträglichsten Weg? Möglicherweise unterschieden sich alttestamentliche und koranische Gesetzgebung auch grundlegend voneinander, obwohl sich Letztere immer wieder auf Erstere zu beziehen scheint. Die folgenden Ausführungen stehen also - teils bewusst, teils unbewusst - vor diesem Hintergrund und sie sollen dazu beitragen, Rechtsverständnis und Bedeutung von Gesetzen im Leben gläubiger Juden und Muslime besser verstehen zu können.

An dieser Stelle seien noch einige Worte zum Aufbau des gesamten Kapitels gesagt. Aufgrund der auffälligen Unterschiede im Aufbau, der Entwicklung und der Anordnung der Rechtssätze in Altem Testament und Koran, erschien es sinnvoll in Abschnitt 3 eine direkte Gegenüberstellung der beiden Rechtstrukturen und -gedanken vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass der Text über die großen alttestamentlichen Rechtskorpora an markanten Stellen immer wieder durch direkte Einschübe koranischer Elemente unterbrochen wird. Wenn dies einerseits möglicherweise negative Auswirkungen auf den Lesekomfort hat, so ist es doch andererseits eine effektive Art ähnliche oder sich widersprechende Grundstrukturen gegenüberzustellen.


- 63 - Recht in Altem Testament und im Koran




- 64 - Recht in Altem Testament und im Koran

Rechtsfalls zu einer Tatbestandsdefinition zusammengefasst, um dann im Hauptsatz mit Rechtsfolgen versehen zu werden. „Im stilreinen kasuistischen Recht haben wir es mit einem System konditionaler Vorder- und Nachsätze zu tun, in dem zunächst in der >Tatbestandsdefinition< der Rechtsbestand beschrieben wird. Dann wird im Nachsatz die Rechtsfolge bestimmt.“ 3 .

Im Laufe der Zeit wurden die aus kanaanäischem Recht stammenden Rechtssätze von Stammesältesten und Priestern durch Interpolation oder Kombination an den Jahweglauben angepasst. Interpolation ist - nach Fohrer 4 - im Falle Ex 21,13 und 14 vorgenommen worden, indem in eine apodiktische Reihe (dazu später) kasuistische Formeln eingesetzt wurden. Eine Kombination liegt beispielsweise in Ex 21,2ff vor, wo durch den Wechsel von „Du“ zu „er“ erkennbar wird, dass hier alle Möglichkeiten eines Falls aufgelistet werden sollen. Anhand von Ex 21,18-19 soll kurz verdeutlicht werden, wie sich ein kasuistischer Rechtsatz gliedert.

„Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muß und wieder aufkommt und ausgehen kann an einem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.“

Es wird hier unterschieden zwischen Haupt- und Unterfall 5 . Vier Tatbestände sind dem Hauptfall anzurechnen:

a) Handgemenge,

b) Verwendung von Faust oder Stein (nicht mitgebrachte Gegenstände!),

c) kein Todesfall,

d) Bettlägerichkeit des Angegriffenen Als Unterfall gelten:

a)Wiedergesundung des Verletzten; b) er kann wieder am Leben teilnehmen, allerdings mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

Jetzt erst, nach genauer Beschreibung des Vorfalls, folgt die Rechtsfolgebestimmung: „so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden“, „womit Blutrache und Anwendung der Talionsstrafe ausgeschlossen werden“ 6 . Der Täter soll den Verletzten lediglich für den Arbeitsausfall und die Arztkosten entschädigen.

Neben diesen speziellen Regelungen gibt es auch kasuistische Rechtsbestimmungen, die grundsätzliche Rechtsbedingungen festlegen, wie z.B. das Sklavengesetz (Ex 21,2-11).


- 65 - Recht in Altem Testament und im Koran

In Bezug auf die Herkunft der kasuistischen Rechtssätze innerhalb des AT mangelt es an stichhaltigen Quellen, „weil das Rechtsverfahren in früher Zeit mündlich war.“ 7 . Es ist dennoch oder gerade deshalb anzunehmen, dass die kasuistischen Rechtssätze auf Erzählungen von verschiedenen Rechtsstreitigkeiten und deren Schlichtung beruhen. Urteile wurden also mündliche oder schriftliche bewahrt und tradiert und zum Zwecke der Sicherung von Ergebnissen zu kasuistische Rechtsreihen zusammengefügt. „Aber zugleich können die samt Tatbestand tradierten Urteile als Präzedenzurteile für ähnliche Verfahren fungieren.“ 8 . Anhand der allgemeinen Formulierung lässt sich auch die Absicht erkennen, den festgelegten Urteilen zu einer Allgemeingültigkeit zu verhelfen, die bei der zukünftigen Urteilsfindung innerhalb der normalen Gerichtsbarkeit hilfreich sein konnte. Nach Liedke sind kasuistische Rechtssätze kein gesetztes Recht, sondern „ihre Autorität beruht auf Herkommen und Sitte; sie sind Gewohnheitsrecht.“ 9 . Wie genau jedoch diese Form des Rechts seinen Weg in die alttestamentlichen Schriften und deren Welt gefunden haben, ist weiterhin nicht vollständig geklärt. 2.1.2. Apodiktische Rechtssätze - „Du sollst“, „Du sollst nicht“ „Apodiktische Sätze berühren das Gottesverhältnis unmittelbar, weil sie >Grenzphähle< des Bundes markieren.“ 10 . Meist sind apodiktische Rechtssätze zu Verbotsreihen zusammengefasst wie im kultischen Dekalog Ex 23,10-19 und Ex 34,12-26 und ihre Übertretung bedeutet Ausschluss aus der Jahwegemeinschaft. Die Gebote - darauf sei hier schon mal hingewiesen - stellen für den Israeliten keine Zumutung dar, sondern gelten als Gabe, als Richtschnur Jahwes und sind deshalb auch zu lieben:

„Ich habe Freude an deiner Satzung und vergesse deine Worte nicht“ (Ps 119,16; auch 34.45.47. etc, Dtn 10,12 etc)

Auch die Aufforderung in 1Sam 28,12f, 22,23 und Ri 6,23 „Fürchte dich nicht“ entsprechen nach A. Alt, auf den die Bezeichnung der apodiktischen Rechtssätze zurückgeht, dem apodiktischen Prinzip. Grundsätzlich bezeichnet er solche als apodiktisch, „die vorwiegend in kürzeren oder längen Reihen von gleichartig aufgebauten Sätzen überliefert, eigentümlich israelisch und jahwistisch sind und deren kategorische Anordnungen der strengen Bezogenheit auf den göttlichen Willen entsprechen.“ 11 . Der Annahme, dass dieser Rechtstyp spezifisch israelitisches oder besser jahwistisches Gottesrecht ist, konnte sich in der Forschung nicht durchgehend halten. Wahrscheinlicher


- 66 - Recht in Altem Testament und im Koran

ist es, dass z.B. Lev 18, dem „Verbot geschlechtlicher Verirrung“, eine Verbotsreihe aus dem Alten Orient zugrunde liegt, da die hier festgehaltenen Normen eher den halbnomadischen Sittenregeln entsprechen. Nach Fohrer enthalten die apodiktischen Satzreihen ursprünglich nicht „Rechtssätze, sondern Lebens- und Verhaltensregeln.“ 12 . Alt fasst vier Gruppen von Rechtsätzen unter der Apodiktik zusammen: 1. Aufzählung von Rechtsätzen todeswürdiger Verbrechen, mot-jumat-Reihen, die „unbedingt“ zur Tötung des Verbrechers führen (Ex 21,12ff) 2. Die Fluchreihe (Dtn 27,15-26 3. Verbot geschlechtlicher Verirrung (Lev 18,6-23 4. Der Dekalog (Ex 20,2-17; Dtn...

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