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Kraft Gesetz

Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung

AutorGerhard Wagner
VerlagVS Verlag für Sozialwissenschaften (GWV)
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl168 Seiten
ISBN9783531925936
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis24,27 EUR
Die Klärung der Wirksamkeit von Rechtsnormen gehört zu den zentralen Forschungsthemen nicht nur der Rechtssoziologie, sondern der Soziologie insgesamt. Denn Recht ist ebenso wie Konvention ein Ordnungsbegriff. Konventionelle und rechtliche Normen bewirken, dass die Abläufe sozialen Handelns in der Gesellschaft so ablaufen, wie sie ablaufen sollen bzw. müssen. Da zu wenig Grundlagenforschung betrieben wird, ist es bislang nicht gelungen, eine einheitliche Theorie zu formulieren, die die Wirksamkeit von Rechtsnormen erklärt. Dieser Sammelband trägt zur Theoriebildung bei, indem er neben soziologischen und juristischen Aspekten der Thematik auch philosophische, wissenschaftstheoretische und methodologische berücksichtigt.

Dr. Gerhard Wagner ist Professor für Soziologie am Institut für Grundlagen der Gesellschaftswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

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Leseprobe
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” (S. 62-63)
Wissen und Wirkung im Recht

Doris Mathilde Lucke

Einleitung

Recht wirkt – behauptet das Recht von sich selbst. Aber wie, bei wem, wo und wodurch? Und wovon hängt die unterstellte Wirksamkeit ab? Auch Wissen wirkt – behauptet die Wissenschaft. Aber worin genau besteht diese Wirkung? Die Professionen des Rechts wie der Wissenschaft müssen sich somit prinzipiell dieselben Fragen stellen – oder zumindest gefallen lassen. Dabei stellt sich heraus, dass dem Wissen und der Wirkung im Untertitel kein auch nur annähernd gesichertes Wissen um die Wirkung im Recht gegenüber steht.

Die Frage: „Wie wirkt Recht?“ als Teil der Rechtswirksamkeitsforschung markiert, wie Fragen der Normentstehung, der Zusammenhänge zwischen Gesetzestext und Rechtswirklichkeit oder auch von rechtlichem und sozialem Wandel, eine der Hauptfragestellungen rechtssoziologischer Analyse. Sie gehört von Anfang an sozusagen zu deren Kerngeschäft.

Die andere Frage: „Was weiß Recht?“ steht im Vergleich dazu noch nicht so lange im Fokus rechtssoziologischen Interesses und ist dementsprechend noch weniger bearbeitet. Trotz einer auf Karl Mannheim zurückgehenden, nunmehr bald hundertjährigen Tradition der Wissenssoziologie, die damit fast ebenso alt ist wie die Rechtssoziologie, zeichnet sich die theoretische wie auch die empirische Rechtsforschung in diesem Punkt eher durch Nicht-Wissen als durch Wissen aus. Ähnlich wie in Fragen der Akzeptanz als der trotz Max Webers Herrschaftslehre und der dort angelegten Kategorie des Legitimitätsglaubens lange vergessenen Geltungsvoraussetzung von Recht7 zeigt sie sich von wenigen Ausnahmen abgesehen erstaunlich unwissend.

Heinrich Popitz immerhin unterscheidet mit nicht an jeder Stelle ausgewiesener Bezugsnahme auf Theodor Geiger9 zwischen Orientierungswissen als der Kenntnis der Norm und Realisierungswissen als der bekannten Entdeckungswahrscheinlichkeit im Falle ihrer Übertretung. Ergänzt werden diese beiden Formen des Rechtswissens um deren jeweilige subjektive Komponenten, nämlich um die Orientierungs- sowie die Realisierungsgewissheit als der von den Betreffenden angenommenen und mit einer gewissen Irrtumswahrscheinlichkeit behafteten Kenntnis des Rechts (Orientierungsgewissheit) und der auch nur vermuteten möglichen Entdeckung des Normbruchs (Realisierungsgewissheit), etwa beim Schwarzfahren.

Zu diesen Ausnahmen zählen weiterhin erkennbar in dieser Tradition stehende Theorien der Normbefolgung, wie sie etwa von Karl-Dieter Opp formuliert und weiterentwickelt wurden. Neben dem Abweichungsgrad zwischen einer akzeptierten Sozialnorm und der geltenden Gesetzesnorm sowie der erwarteten negativen Sanktion einschließlich deren subjektiv vermuteter Eintrittswahrscheinlichkeit nennt Opp bei den Faktoren 1. Stufe als Bedingung für die Befolgung von Gesetzen den Grad der Information über das Gesetz. Er bezieht in seine Theorie somit auch kognitive Komponenten ein. Dies dürfte ähnlich auch für den Beitrag von Stefanie Eifler von Betracht sein, die sich nicht nur mit den Gründen für die Befolgung von Gesetzen, sondern auch mit denjenigen für die Abweichung von Normen befasst.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis5
Vorwort6
Effektivität von Recht11
1. Gesetze haben nicht nur eine instrumentelle Funktion, sondern auch eine expressive, deklarative oder symbolische.12
2. Das Recht arbeitet nicht nur mit negativen Sanktionen, die an die Verletzung von Geboten/Verboten geknüpft sind.14
3. Das Recht besteht nicht nur aus Geboten/Verboten, sondern weist eine Fülle verschiedener Regelungsformen auf.16
4. Unter Wirksamkeit (Effektivität) von Gesetzen sollte verstanden werden, dass die Ziele des Gesetzgebers tatsächlich erreicht werden.19
5. Methodische Fragen29
Wann befolgt man Gesetze?33
Die Theorie33
Einige Modifikationen der Theorie37
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Theorie: Die Erklärung der Befolgung von Normen37
Die Erweiterung der Sanktionsarten37
Die Bedeutung normrelevanter Situationen38
Was heißt „Informiertheit"?39
Befolgung und Inanspruchnahme von Gesetzen39
Klassifikationen der Faktoren41
Die empirische Überprüfung der Theorie42
Resümee der Forschung zur Überprüfung der Theorie48
Probleme der Theorie und Lösungsvorschläge50
Zur Wirkung von negativen Sanktionen auf Gesetzesübertretungen50
Die Anwendung einer allgemeinen Handlungstheorie und einige Vorschläge für die Modifikation der Theorie54
Das mehrstufige Modell58
Vorschläge für die empirische Forschung58
Resümee61
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”62
Einleitung62
Hauptteil67
Schluss86
Die Definition der Situation und die Befolgung oder Inanspruchnahme von Gesetzen88
Einleitung88
1. Theorien der Befolgung oder Inanspruchnahme von Gesetzen92
2. Das Modell der Frame-Selektion101
3. „Rahmen“ als Bedingungen für die Befolgung oder Inanspruchnahme von Gesetzen106
Wie wirkt Recht?115
1. Einleitung115
2. Zum Gebrauch bzw. Nicht-Gebrauch von Recht:Das Städtebauförderungsgesetz von 1971117
3. Wechselwirkungen zwischen „selektiver Effektivität“ kantonaler Verwaltungen und „selektiver Ineffektivität“ des Gesetzgebers123
4. Exkurs: Zur Theorie der „objektiven Möglichkeit“ resp. zur Spielraumtheorie von v. Kries46129
5. Zurück zu Scharpfs „Erklärung singulärer Konstellationen“135
6. Schlußbemerkung139
Kraft Gesetz141
Wie wirkt Recht?141
Eigenschaften von Rechtsnormen und Eigenschaften des Geistes142
Die Supervenienz der Eigenschaften145
Regionale Supervenienz147
Die kausale Wirksamkeit der Eigenschaften151
Eigenschaften als Kräfte154
Angaben zu den Autorinnen und Autoren156
Register159

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