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Kündigung wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

AutorStefan Frankowski
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl14 Seiten
ISBN9783656539506
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis8,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Immer wieder werden Arbeitgeber damit konfrontiert, dass Arbeitnehmer auf Grund einer längeren Freiheitsstrafe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen können. Ist der Arbeitnehmer nicht vom Schutz des Kündigungsschutzgesetzes erfasst, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beenden. Fällt der betroffene Arbeitnehmer jedoch unter den Wirkungsbereich des KSchG, so bedarf die Kündigung einer sozialen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht gegeben, wenn die Kündigung 'nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.' Die Zielsetzung dieser Arbeit soll es daher sein, zu prüfen, wann aus Arbeitgebersicht die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Freiheitsstrafe für einen Arbeitnehmer der unter das KSchG fällt, gegeben ist. Dabei geht es vor allem darum aufzuzeigen, aus welchem Bereich des § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung wegen Freiheitsstrafe begründet werden kann und welche arbeitsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Ausspruch und die Wirksamkeit der Kündigung vom Arbeitgeber zu beachten sind. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher nicht unter den Schutz des KSchG fällt, soll im Rahmen dieser Seminararbeit nur zum Einstieg angerissen werden. Auf Grund der geringen arbeitsrechtlichen Anforderungen an diese Kündigung, konzentriert sich die Seminararbeit auf Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des KSchG.

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