2.1.2 Musikverlage und Verwertungsgesellschaften
Der Musikverlag verwaltet und fördert die Rechte der Urheber im Sinne einer bestmöglichen und vielfältigen Verwertung. Vertraglich gebunden werden aus diesem Grund die Songwriter und Autoren der Kompositionen, Texte und Auf-
nahmen und nicht die Interpreten. In Kommunikation mit den Verwertungsgesell- werden deren Ausschüttungen mit Abschlag an die Urheber weitergegeben.
Das traditionelle Hauptgeschäft eines Musikverlages bestand grundsätzlich aus dem Papiergeschäft, wie zum Beispiel dem Notendruck 80 . Heutzutage verwalten und fördern die Musikverlage die Urheberrechte von Komponisten, Textern und Aufnahmen. Die Hauptaufgabe der Publisher beseht darin, eine Nutzungsnachfrage der Werke in den Medien und der breiten Bevölkerung zu schaffen 81 . Des Weiteren beschäftigt sich ein Musikverlag mit administrativen Tätigkeitsfeldern, wie beispielsweise mit der Anmeldung der zu betreuenden Musikwerke bei GEMA, sowie dem Kontrollieren der GEMA-Abrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergänzend ist der Musikverlag für Verhandlungen und Abwicklung von Verträgen zuständig. Er erteilt demnach zum Beispiel Bearbeitungsgenehmigungen für Klingeltonnutzungen 82 . Ökonomisch betrachtet nimmt der Verlag eine wichtige Stellung für das Künstlergeschäft ein, da er Gebühren für die Verwertung von Musikstücken durch die Massenmedien, wie das Radio, Fernsehen und die Filmindustrie, verlangt, in dem die Werke an diese lizenziert werden. Verlage erheben außerdem Tantiemen für Weiterverwertung in Clubs oder bei Konzerten 83 . Meistens werden diese Tantiemen aber über Verwertungsgesellschaften eingefordert und dann an den Musikverlag weitergeleitet. Mit diesen generellen Hauptfunktionen erzielt die Gesamtheit der Musikverlage in der Bundesrepublik jährlich ungefähr 700 Mio. Euro, wobei die meisten Einnahmequellen aus der Rechteverwaltung und -verwertung bestehen 84 . In diesem Zusammenhang kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel, deren Aufgabenfelder nachfolgend näher beschrieben werden, die kommissarisch die Forderungen für die Rechte der Autoren und Musikverleger einziehen. Den Hauptteil aller Erlöse aus Ausschüttungen erhalten die Verlage von den Verwertungsgesellschaften. Im Jahr 2002 schüttete die GEMA insgesamt 690 Mio. Euro aus; davon bezogen
die Musikverlage 40 %, die Komponisten, Texter und Autoren erhielten 60 % 85 . Dieser prozentuale Verteilungsplan wurde von der GEMA rechtlich festgelegt. Eine weitere Einnahmequelle für Musikverlage ergibt sich „...aus der individuellen Wahrnehmung von Aufführungsrechten für beispielsweise bühnenmäßige Darbietungen dramaturgisch-musikalischer Werke in Form von Opern oder Musicals“ 86 . Diese Einnahmen werden von den Publishern direkt eingezogen und nicht durch die Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Mit dem Verkauf musikbezogener Printmedien werden inzwischen nur noch 10 % der kompletten Umsätze generiert 87 .
Heutzutage herrscht eine Konzentration der Musikverlage in Deutschland vor. Da aus kommerzieller Sicht das Urheber- und Vervielfältigungsrecht für die Musikindustrie einen hohen Stellenwert für die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken einnimmt, haben viele Labels, allen voran die Majors, eigene Verlage gegründet, wie zum Beispiel die Plattenfirma EMI mit EMI Publishing. Ein entscheidender Vorteil ergibt sich daraus, dass die Urheberrechte an den Musikstü- cken innerhalb des eigenen Hauses gehalten werden können. Heute machen die fünf größten Majormusikverlage insgesamt 70 % des kompletten Umsatzvolumens weltweit aus, so dass in diesem Kontext von einem Oligopol der Musikverlagslandschaft gesprochen werden kann 88 . Mehr als 500 Musikverlage sind heute Mitglied im DMV „Deutscher Musikverleger-Verband e. V.", einem Interessenverband von Musikverlagen aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Verband erreicht einen Organisationsgrad von ca. 90 % aller tätigen Musikverlage im gesamten Bundesgebiet 89 . Ein weiterer Trend ergibt sich daraus, dass immer mehr erfolgreiche Songwriter, wie zum Beispiel Herbert Grönemeyer, ihren eigenen Musikverlag gründen und ihre Rechte selbst verwalten. Entscheidende Wettbewerbsvorteile schaffen sich Musikverlage durch die Anzahl und den Umfang der den Unternehmen zur Verfügung stehenden Verwertungsrechte; als besonders attraktiv erweisen sich Urheberrechte von bereits etabliertem
Musikmaterial, sowie ihre Rechtebeschaffungs- und Vertragsausgestaltungskom- 90 .
wertungsgesellschaften in Deutschland, der GEMA und der GVL, zu verstehen, muss der Begriff Verwertung aufgegliedert werden. In diesem Zuge ergeben sich drei verschiedene Verwertungsstufen, die in der nachfolgenden Tabelle mit den jeweiligen Rechten für den Urheber kurz aufgelistet werden.
Abbildung 4: Verwertungsstufen
(In Anlehnung an Dünnwald & Gerlach, 2003)
Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver- ist die bekannteste deutsche Verwertungsgesellschaft, die sich hauptsächlich um die Erstverwertung von Musik kümmert. Vorreiter war die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), die im Jahr 1903 von Richard Strauss und Friedrich Rösch gegründet wurde, mit dem Ziel, Musikschaffende für
ihre veröffentlichten Songs angemessen zu vergüten 92 . Die heutige GEMA besteht seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts, ihre Funktion leitet sich aus § 2 der GEMA-Satzung ab: „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte (...)“ 93 . Häufig wird die GEMA, die ihren Sitz in Berlin hat, auch als Erstverwertungsgesellschaft für Musik bezeichnet, die die Rechte der Urheber wahrnimmt, die ihre Musikwerke bei der GEMA anmelden oder über den Musikverlag anmelden lassen. Ihre Mitglieder umfassen folglich: Urheber, Verleger sowie Rechtsnachfolger, welche nach einem vorgeschriebenen Verteilungsplan mit unterschiedlichen Anteilen an den einzelnen Musikwerken beteiligt werden.
Der Aufgabenbereich der GEMA besteht darin, die von den Urhebern oder Verlagen im Rahmen eines Berechtigungsvertrages übertragenen Nutzungsrechte treuhänderisch zu verwalten und an interessierte Verwerter weiterzugeben 94 . Insgesamt werden die Nutzungsrechte von mehr als 50.000 Mitgliedern im Bundesgebiet und über eine Mio. ausländischer Berechtigter verwaltet, die den Musikverwertern gegen eine angemessene Vergütung angeboten und zur Verfügung gestellt werden. Als Basis für diese Vergütung fungieren die von der GEMA festgelegten, einheitlichen Tarife 95 . Die wichtigsten Gebühren werden in folgenden Bereichen erhoben: bei öffentlichen Aufführungen und Vorführungen sowie durch die Wiedergabe oder Sendung von Musikwerken. Außerdem werden Gebühren bei Vervielfältigungen angerechnet, wie auch beim Vermieten und Verleihen eines Werkes 96 . Die GEMA erhält zusätzlich Anteile von verkauften CD-Rohlingen, von Geräteherstellern und -lieferanten von CD-Brennern, Tonbandgeräten sowie Videorekordern. Durch das Aufkommen von neuen digitalen Techniken werden zudem Gebühren für Musik im Internet eingezogen 97 . Unter gesetzlichen Aspekten ist die GEMA nach dem so genannten Abschlusszwang zur Lizenzierung von Musikwerken an Dritte verpflichtet und kann damit
die Weiterverwertung niemandem verweigern 98 . Die Erteilung der Lizenz erfolgt entweder durch Abschlüsse von Verträgen mit einzelnen Verwertern, über Pauschalverträge mit Hörfunkstationen oder TV-Sendern oder durch Gesamtverträge durch den Zusammenschluss von Nutzervereinigungen. Die hierbei erhaltenen Einnahmen werden daraufhin, nach Abzug des Personalaufwands, Steuern, Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen von insgesamt ca. 15 %, an die jeweiligen Mitglieder ausgeschüttet 99 .
Im Jahr 2004 wurden insgesamt 690,2 Mio. Euro von der GEMA an Urheber und Verlage herausgegeben 100 . Da die GEMA als treuhänderische Verwaltung gilt, dürfen keine Gewinne erwirtschaftet werden. Alles in allem ist die GEMA keine reine Inkasso-Gesellschaft, sondern vielmehr auch noch eine Schutzorganisation für Musikschaffende, die das Ziel verfolgt, auf nationaler und internationaler Ebene für Fortbildung und Einhaltung des Urheberrechtsgesetzes zu kämpfen 101 .
wie bei der Erstverwertung auch im Rahmen der Zweitverwertung Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, für deren Verwaltung, Festlegung und Inkasso die Verwertungsgesellschaft GVL zuständig ist. Der Aufgabenbereich der GVL umfasst das Einfordern von Gebühren bei Tonträgersendungen oder bei einer öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern und Sendungen. Wird ein bereits erlaubterweise veröffentlichtes Musikstück oder eine Platte öffentlich gespielt, so...