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Lebenszykluskosten alternativer Verfügbarkeitsgarantien im Anlagenbau

AutorAlexander Baumeister
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl547 Seiten
ISBN9783834997210
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis70,00 EUR
Alexander Baumeister modelliert für das Garantiemanagement im Anlagenbau die Lifecycle-Cost-Wirkungen alternativer garantievertraglicher Ausgestaltungsvarianten sowie konstruktiver und instandhaltungsbezogener Gestaltungsmaßnahmen nach der Garantiefestlegung. Das dazu entwickelte Simulationstool kann weitgehend alle für praktische Anwendungsfälle notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten flexibel erfassen.

Die Arbeit wurde mit dem 'Rudi Häussler-Förderpreis 2007' und dem 'Südwestmetall-Preis für den wissenschaftlichen Nachwuchs 2008' ausgezeichnet.

PD Dr. Alexander Baumeister war wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl Controlling im Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Hohenheim. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Controlling an der Universität des Saarlandes.

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Leseprobe
B. Gestaltungsalternativen zur Beeinflussung der Lebenszykluskosten von Verfügbarkeitsgarantien (S. 9-10)

I. Verfügbarkeitsgarantien als spezielle Form von Lifecycle-Garantien im Anlagenbau

1. Garantieerklärungen aus rechtlicher

Sicht Eine Garantie ist ein gesetzlich nicht geregeltes, einseitiges und selbstständiges, also nicht akzessorisches vertragliches Versprechen, einem anderen für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder für die Nichtverwirklichung der Gefahr eines bestimmten künftigen Schadens einzustehen (vgl. z. B. Horn [Garantien] 2 und 31, Kleiner [Garantie] 8 ff.).

Als Sicherungsvertrag zählt sie zu den Personalsicherheiten (vgl. in Übertragung Drukarczyk [Finanzierung] 488, Kleiner [Garantie] 8 und 101). Der Garantiegeber übernimmt damit stets zumindest teilweise die Risikoauswirkungen, wenn sich der Garantiegegenstand nicht wie versprochen verhält (vgl. ähnlich Kaas [Kontraktgütermarketing] 893). Die Einengung einer Garantie auf die Selbstverpflichtung, auftretende Mängel zu beseitigen (so z. B. Reinhold [Garantiepolitik] 5), greift daher zu kurz. Beispielsweise werden mit Nachkaufgarantien, die zu den Erfüllungsgarantien zählen, zukünftige Leistungen versprochen (vgl. Backhaus [Industriegütermarketing] 669 ff.).

Für eine den Garantiegeber verpflichtende Wirkung bedarf es nach herrschender Meinung einer vertraglichen Vereinbarung, also einer beidseitigen Willenserklärung mit der Annahme der Garantieerklärung durch den Garantieberechtigten (vgl. Sperl [Garantiemanagement] 30 f.). Diese kann jedoch – wie im Regelfall – stillschweigend erfolgen (vgl. Kleiner [Garantie] 11). Oftmals ist die Garantieerklärung Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Garantiegebers (vgl. Eisenmann [Garantieleistungen] 22).

Diese werden nach § 305 Abs. 2 BGB dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf diese hinweist, der anderen Vertragspartei ermöglicht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Als Mindestanforderung ist zu beachten, dass eine Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf gesetzliche Rechte hinweisen muss und diese nicht einschränken darf. Garantien, gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, sind damit als Extremfall denkbar, sie werden mitunter zur Abgrenzung als unechte Garantien bezeichnet (vgl. Sperl [Garantiemanagement] 37).

Aus absatzpolitischen Gründen werden (echte) Garantien jedoch im Regelfall über das gesetzliche Maß hinausgehende, zusätzliche Leistungsversprechen enthalten, die zu einer freiwilligen Selbstbindung des Garantiegebers führen (vgl. ähnlich Schiecke [Garantieleistung] 15). Sie erweitern dabei insbesondere gesetzliche Gewährleistungsverpflichtungen (vgl. Bauer [Gewährleistung] 278, Sperl [Garantiemanagement] 38). Zusätzlich können aus absatzpolitischen Erwägungen heraus Kulanzleistungen auf freiwilliger Basis ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. ausführlich Eggert [Kulanzmanagement] 55 ff.).

In der betrieblichen Praxis des Anlagenbaus sind dabei Kulanzzeiten bis zu vier Jahren gängig (vgl. Mexis [Datenfluß] 180 und 182). Abb. 2 verdeutlicht die Reichweite der gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungsgrundlagen im Überblick. Dabei sind nur die jeweils hinzukommenden Leistungen als echte Garantie- oder Kulanzleistungen zu bezeichnen. Aus der Sicht der jeweils übergeordneten Leistungsstufe stehen die untergeordneten jeweils für unechte Garantie- oder Kulanzleistungen.

Die in der betriebswirtschaftlichen Literatur verbreitete Diskussion, ob eine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung als Garantie zu bezeichnen ist (dafür z. B. Sperl [Garantiemanagement] 37 f., dagegen z. B. Backhaus [Industriegütermarketing] 668 ff., zur Abgrenzung von Gewährleistungen etwa beim Kauf- oder Werkvertrag nach §§ 433 ff. BGB bzw. 631 ff. BGB und Garantieleistungen vgl. z. B. Eisenmann [Garantieleistungen] 20 ff., von Haacke [Garantieleistungen] 15 ff.) erübrigt sich damit bei genauer Abgrenzung.
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
A. Bedeutung von Verfügbarkeitsgarantien im Maschinen- und Anlagenbau33
B. Gestaltungsalternativen zur Beeinflussung der Lebenszykluskosten von Verfügbarkeitsgarantien41
C. Einsatzmöglichkeiten erneuerungstheoretischer Lösungsansätze für die Gestaltung von Verfügbarkeitsgarantien146
D. Simulation als Informationsbasis für Garantieentscheidungen206
E. Entwurf eines Simulationsmodells für das verfügbarkeitsbestimmte Lifecycle- Cost- Garantiemanagement281
F. Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Simulationstools SIMGARANT für die Steuerung von Lifecycle- Garantien424
Anhang428
Literaturverzeichnis544

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