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Leistungsstörungen in Unternehmenstransaktionen. Mit besonderem Augenmerk auf die Risiken des Verkäufers

AutorChristian Zwerenz
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783836620284
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,00 EUR

Diese Studie beschreibt und analysiert welche Leistungsstörungen in Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions) auftreten können. Besonderer Schwerpunkt wird dabei auf eine Betrachtung der Risiken des Verkäufers gelegt. Bisweilen herrscht Unklarheit darüber, ob und in wie weit einem Verkäufer eines Unternehmensaufgrund der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten (etwa Aufklärungspflichten, etc.) eine Haftung droht. Auch die Frage, ob der Verkäufer eines Unternehmens für Schlechtleistung gemäß den Vorschriften des BGB in Anspruch genommen werden kann, bedarf weiterer Diskussion.

Diese Studie soll dazu Beitragen, durch Analyse der aktuellen Rechtsprechung sowie der Literatur, mehr Klarheit in diesen Sachverhalt zu bringen. Dabei wird ebenfalls erläutert welche Auswirkungen die Durchführung einer Due Diligence in diesem Zusammenhang haben kann. So wird etwa diskutiert, ob der Verkäufer nur durch die Durchführung einer Due Diligence bereits vollends von seinen Aufklärungspflichten befreit werden kann. Betrachtet wird auch, ob eine vom Verkäufer selbst durchgeführte Due Diligence (Vendor Side Due Diligence) gegebenenfalls sogar zu einer Ausweitung der Gewährleistungspflichten führen kann. Schließlich schildert der Autor, welche vertraglichen Mechanismen existieren, um bestehende Risiken des Verkäufers zu minimieren, und zeigt ebenfalls deren gesetzliche Grenzen auf.

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Leseprobe

Kapitel 4., Arten der Leistungsstörung im Allgemeinen:

Jedes vertragliche Schuldverhältnis ist auf die Erfüllung der Leistungspflichten gerichtet. Die vertragstypische Leistungspflicht prägt daher das Schuldverhältnis und stellt gleichzeitig die Hauptleistungspflicht dar (im Falle des Kaufvertrages etwa die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes bzw. die Zahlung des Kaufpreises). Daneben können weitere Pflichten (sog. Nebenleistungspflichten) bestehen, welche auf die Durchführung der Hauptleistungspflicht gerichtet sind.

Dabei gilt es für beide Parteien stets auch die mit diesem Schuldverhältnis einhergehenden Sorgfalts-, Treue-, Fürsorge und sonstigen Pflichten (sog. Schutzpflichten) zu beachten.

Nicht immer wird ein Schuldverhältnis jedoch ordnungsgemäß abgewickelt. Der vereinbarte Zweck (etwa Kauf eines Unternehmens) kann durch bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners oder des Gläubigers, sowie durch sonstige Umstände ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend vereitelt werden.

Derartige Störungen im Vollzug von Schuldverhältnissen werden allgemein als „Leistungsstörungen“ bezeichnet.

Je nachdem, welche Pflicht nun gestört ist, können Leistungsstörungen tatbestandlich in drei Kategorien unterteilt werden: Störung der Hauptleistungspflicht, Störung der Nebenleistungspflicht oder Störung einer Schutzpflicht.

Im Gesetz wird die „Störung der Leistung“ selbst, ursächlich in weitere Kategorien unterteilt. So kann die Leistung endgültig ausbleiben (Unmöglichkeit der Leistung), die Leistung kann verzögert erfolgen (Leistungsverzögerung bzw. Verzug) oder die Leistung kann mangelhaft erbracht werden (Schlechtleistung). Außerdem kann die Störung auch in der Verletzung einer Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) bestehen.

Diese vier gesetzlich normierten Ursachen einer Leistungsstörung sollen im Folgenden kurz dargestellt und die möglichen Rechtsbehelfe aufgezeigt werden.

Endgültiges Ausbleiben der Leistung/ Unmöglichkeit:

Im Falle des endgültigen Ausbleiben der Leistung des Schuldners (etwa Schuldner liefert den Kaufgegenstand nicht), kommt es für den jeweilig gültigen Rechtsbehelf auch darauf an, warum der Schuldner seine Leistung nicht erbringt.

Leistungsstörungen haben grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die primären Leistungspflichten. Das heißt, dass ein Erfüllungsanspruch des Gläubigers grundsätzlich so lange bestehen bleibt, bis er selbst einen Rechtsbehelf geltend macht, der dann erst die Erfüllung durch den Schuldner ausschließt (etwa Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung). Die tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) und die Fälle in denen die Leistung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand noch zu erbringen ist (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB), stellen insofern eine Besonderheit dar. Der Schuldner kann in diesen Fällen die Leistung verweigern.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner die Leistung aufgrund einer Unmöglichkeit verweigern darf, muss zwischen Fällen der objektiven Unmöglichkeit (gem. § 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB) und Fällen der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 3) differenziert werden.

Die wichtigsten Fälle der objektiven Unmöglichkeit sind etwa die naturgesetzliche Unmöglichkeit (etwa Zerstörung des Kaufgegenstandes), Unmöglichkeit durch Zeitablauf (etwa im Falle eines absoluten Fixgeschäftes), rechtliche Unmöglichkeit (etwa im Falle der Pfändung des Kaufgegenstandes) und die Unmöglichkeit durch Zweckstörung (etwa der zu behandelnde Patient wird vor Eintreffen des Arztes wieder gesund).

Unter Fälle der subjektiven Unmöglichkeit sind all jene Sachverhalte zu subsumieren, in denen eine Leistung zwar nicht mehr vom Schuldner, wohl aber noch von einem Anderen erbracht werden kann. Ein typischer Fall ist etwa die Veräußerung einer bereits verkauften Sache an einen Dritten.

Zwar darf der Schuldner eine unmögliche Leistung verweigern, jedoch verliert er somit freilich auch den Anspruch auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 1, S. 1 BGB.

Wenn der Schuldner das Leistungshindernis bereits vor Vertragsabschluss kannte oder wenn er es zu einem späteren Zeitpunkt selbst zu vertreten hat, kann der Gläubiger darüber hinaus gegebenenfalls Schadensersatz (statt der ohnehin unmöglichen Leistung) gem. § 280 Abs. 1, S. 1 i.V.m. § 283 S. 1 BGB (sog. nachträgliche Unmöglichkeit) bzw. gem. § 311a Abs. 2 BGB (sog. anfängliche Unmöglichkeit) oder Ersatz der Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.

Vorübergehendes Ausbleiben der Leistung/ Leistungsverzögerung:

Ist eine Leistung nicht endgültig unmöglich, wird jedoch vom Schuldner nicht rechtzeitig erbracht, so liegt auch hierin eine Leistungsstörung.

Häufig entsteht dem Gläubiger durch die Verzögerung der Leistungserbringung ein Schaden. Diesen Schaden kann der Gläubiger jedoch nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB, sondern nur nach § 280 Abs. 2 BGB, und nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB geltend machen.

Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Es ändert sich durch diesen Anspruch somit nichts am (daneben) bestehenden Erfüllungsanspruch des Gläubigers.

Die Verzögerung der Leistung kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch dazu führen, dass der Gläubiger überhaupt kein Interesse mehr daran hat, an dem bestehenden Vertrag festzuhalten. In diesem Fall kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach § 323 Abs. 1 vom Vertrag zurücktreten.

In beiden Fällen erlischt der Anspruch auf die Gegenleistung (im Falle des Schadenersatzes statt der Leistung ergibt sich dies aus der synallagmatischen Verknüpfung mit dem Anspruch auf die Gegenleistung, für den Rücktritt ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 346 Abs. 1 BGB analog). Im Falle des Kaufvertrages kann der Verkäufer somit keinen Kaufpreis mehr vom Käufer fordern, muss gegebenenfalls jedoch Schadensersatz leisten.

Um diese strenge Rechtswirkung für den Schuldner erträglicher zu machen, knüpft der Gesetzgeber sowohl an einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, als auch an einen Anspruch auf Rücktritt strenge Voraussetzungen. So muss etwa der Gläubiger dem Schuldner gem. § 281 Abs. 1, S. 1 BGB (bzw. gem. § 323 Abs. 1 BGB analog), zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert gem. § 281 Abs. 2, 1. Alt. BGB, bzw. § 323 Abs. 2, Nr. 1 BGB) ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich.

Darüber hinaus kann der Schuldner einer Leistung bei Verzögerung gem. § 286 Abs. 1, S. 1 BGB in Verzug kommen. Dies geschieht dem Wortlaut des Gesetzes nach immer dann, wenn der Schuldner einer fälligen Leistung auch nach erfolgter Mahnung nicht leistet.

Nach § 286 Abs. 2, Nr. 1-4 und Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Leistung, unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch ohne Mahnung in Verzug.

Nach § 287 S. 1 BGB hat der Schuldner während des Verzuges jede fahrlässige Verschlechterung des Kaufgegenstandes zu vertreten und haftet gem. S. 2 sogar für den Zufall.

Des Weiteren muss er Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1, S. 1 BGB zahlen.

Sollte dem Gläubiger aus der Leistungsverzögerung ein weiterer Schaden entstehen (etwa wenn er den Kaufgegenstand seinerseits ganz oder teilweise weiter verkaufen möchte), so muss der Verkäufer, wenn er die Verzögerung selbst verschuldet hat, auch diesen Schaden gem. § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ersetzen."

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Leistungsstörungen in Unternehmenstransaktionen1
Inhaltsangabe4
Abbildungen5
Glossar6
1. Einleitung7
2. Beschreibung des Unternehmenskaufs9
A. Begriff des Unternehmenskaufs und des Unternehmens9
B. Unternehmenskauf im Wege des Rechtskauf/ Share Deal11
I. Kaufgegenstand11
II. Beteiligte Vertragsparteien12
III. Vollzug des Kaufvertrages12
IV. Wirkung des Kaufvertrages12
C. Unternehmenskauf im Wege des Sachkaufs/ Asset Deal13
I. Kaufgegenstand13
II. Beteiligte Vertragsparteien13
III. Vollzug des Kaufvertrages14
IV. Wirkung des Kaufvertrages15
D. Abgrenzung von Rechtskauf und Sachkauf im Falle des Share Deals15
3. Ablauf eines Unternehmenskaufs/ Deal Making17
A. Planung und Verkaufsstrategie17
B. Durchführung19
C. Integration bzw. Implementierung21
4. Arten der Leistungsstörung im Allgemeinen24
A. Endgültiges Ausbleiben der Leistung/ Unmöglichkeit25
B. Vorübergehendes Ausbleiben der Leistung/ Leistungsverzögerung26
C. Schlechtleistung27
D. Verletzung von Schutzplichten/ culpa in contrahendo30
E. Bedeutung von Leistungsstörungen für Unternehmenstransaktionen31
5. Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.)34
A. Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH34
B. Folgerungen für die Praxis37
C. Die Rolle der Due Diligence bei der Erfüllung von Aufklärungspflichten38
D. Verweigerung von Auskünften40
I. Geheimhaltungspflicht des Vorstands einer AG41
II. Geheimhaltungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH43
6. Haftung für Schlechtleistung/ Gewährleistung46
A. Begriff des Mangels bei Unternehmenskäufen46
I. Begriff des Sachmangels47
II. Begriff des Rechtsmangel51
B. Die Auswirkung der Due Diligence auf Gewährleistungspflichten51
7. Vertragliche Risikominimierung für den Verkäufer54
A. Unselbstständige Garantie gem. § 443 BGB54
B. Selbstständige Garantie gem. § 311 Abs. 1 BGB55
C. Grenzen der vertraglichen Risikominimierung durch den Verkäufer56
8. Zusammenfassung58
Literatur60
Urteile62
Zum Autor63

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