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E-Book

Leitfaden für Bausachverständige

Rechtsgrundlagen - Gutachten - Haftung

AutorKarl-Heinz Keldungs, Norbert Arbeiter
VerlagVieweg+Teubner (GWV)
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl166 Seiten
ISBN9783834892010
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis26,99 EUR
Das Buch beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Bausachverständigen, wie die Tätigkeit vor Gericht, die Erstellung des Gutachtens, die Fragen der Vergütung und Haftung usw.
In der Neuauflage ist die neueste obergerichtliche Rechtsprechung verarbeitet worden. Komplett neu kommentiert wurde das JVEG, das an die Stelle des ZSEG getreten ist. Verarbeitet wurden auch Anregungen aus der Praxis nach der 1. Auflage.

Vorsitzender Richter am OLG Karl-Heinz Keldungs ist Vorsitzender eines Bausenats beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Vor dieser Tätigkeit war er 10 Jahre lang Beisitzer in Bausenaten. Er ist Autor bei Ingenstau/Korbion 'VOB-Kommentar' und Mitautor von Korbion/Hochstein/Keldungs 'Der VOB-Vertrag'

Architekt Dipl.-Ing. Norbert Arbeiter ist seit über 20 Jahren als öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gebäudeschäden für Gerichte, Versicherungen, Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen im Inland und europäischen Ausland tätig.

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Leseprobe
II. Die Gutachtenformen (S. 15-16)

Bei der Beauftragung der Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens sind zu unterscheiden:

1. Der Gerichtsauftrag

Der Sachverständige kann durch die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt werden. In den neuen Bundesländern traten ab dem 3.10.1990 die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte. Bei den Landgerichten sind die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Bei den Oberlandesgerichten entscheiden Senate über die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken (z. B. Düsseldorf, Hamm und München) gibt es Senate mit einer Spezialzuständigkeit für Werkvertragsrecht. Die Bauprozesse konzentrieren sich bei diesen Senaten.

In Ausnahmefällen können Bausachverständige auch durch die Staatsanwaltschaft zur Erstellung von Gutachten beauftragt werden, z. B. bei Brandschäden, Unfällen durch nicht standfeste Bauteile oder zur Beurteilung von Geräten und Maschinen. Beauftragen Gerichte oder die Staatsanwaltschaft Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens, erfolgt die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen (JVEG).

2. Der Privatauftrag

Erfolgt die Beauftragung des Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens durch private Personen, wie z .B. Verbraucher, Firmen, Versicherungen, Geld- oder sonstige Institutionen, ist zunächst die Art, der Umfang und die zu erbringende Gutachtenleistung im Einzelnen abzustimmen. Während im Gerichtsgutachten, wie auch bei einem selbständigen Beweisverfahren, die zu beantwortenden Fragen bzw. der Leistungsumfang des Gutachtens vorgegeben wird, ist dies bei Privatgutachten in der Regel nicht der Fall. Aus diesem Grunde sind exakte Aufgabenbereiche des Gutachtenauftrages zu vereinbaren.

Dies gilt auch für die Honorierung des Sachverständigen. Es gibt keine Gebührenordnung für Sachverständige, die im Privatauftrag tätig werden. Eine Ausnah me hiervon ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Um späteren Streitigkeiten bzgl. der zu erstattenden Kosten aus dem Wege zu gehen, ist es deshalb erforderlich, vor Auftragsübernahme eine Kostenvereinbarung zu treffen, die nach Stundensätzen, zeitwertabhängigen Gesamtpauschalen oder Prozentualsätzen geregelt werden sollte. Hinzu kommen Kosten für Hilfskräfte und Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Schreib-, Fotokopier- und Telefonkosten, sowie Übernachtungsaufwendungen, Mehrwertsteuer usw.

Wurde keine Vereinbarung über das Honorar getroffen, wird das Honorar nach § 632 BGB als das übliche und angemessene Honorar ermittelt. Kann ein übliches und angemessenes Honorar nicht festgestellt werden, wird die Vergütung nach § 319 BGB ermittelt bzw. festgestellt, d. h. die Leistungen werden durch Dritte nach billigem Ermessen bestimmt. Schließt der Sachverständige für die Erstellung eines Gutachtens einen Privatauftrag ab, unterliegt die Haftung gegenüber dem Auftraggeber anderen Voraussetzungen als bei einem Gerichtsauftrag. Der Sachverständige trägt für Fehler in seinem Gutachten die volle Haftung.

3. Die Gutachtenarten

a) Das Gerichtsgutachten Hierzu erfolgen Ausführungen im Abschnitt „Die gerichtliche Tätigkeit"
b ) Das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren Hierzu erfolgen Ausführungen im Abschnitt „Das selbständige Beweisverfahren"
c) Das Obergutachten

Ein solches wird in der Regel von den Gerichten dann gefordert, wenn das oder die in einem Rechtsstreit eingebrachten Gutachten nicht überzeugen, bzw. fehlerhaft sind oder rechtsentscheidende Aussagen nicht enthalten. Obergutachten können auch dann von dem Gericht in Auftrag gegeben werden, wenn das Gericht oder/und die Parteien übereinstimmend die Nichtverwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens erkennen bzw. vortragen.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Vorwort zur 1. Auflage7
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis14
Literaturverzeichnis16
I. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung18
1. Sachverständigen-Bezeichnungen18
2. Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen20
3. Das Prüfungsverfahren22
4. Grundpflichten25
5. Kosten der öffentlichen Bestellung und Vereidigung28
6. Vereidigungsformeln28
7. Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen30
II. Die Gutachtenformen32
1. Der Gerichtsauftrag32
2. Der Privatauftrag32
3. Die Gutachtenarten33
4. Das schriftliche Gutachten36
5. Das Gerichtsgutachten41
6. Das Privatgutachten42
7. Das Versicherungsgutachten47
III. Die gerichtliche Tätigkeit54
1. Einleitung54
2. Die Auswahl des Sachverständigen55
3. Persönliche Gutachtenerstattung58
4. Pflicht zur Gutachtenerstattung59
5. Gutachtenverweigerung59
6. Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen60
7. Der Einweisungstermin63
8. Die Vorbereitung des Gutachtens65
9. Die Ortsbesichtigung67
10. Das schriftliche Gutachten81
11. Die ergänzende schriftliche Stellungnahme83
12. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen85
13. Sachverständigenbeeidigung91
14. Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit92
15. Beweis durch Augenschein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen93
16. Der Sachverständige im Schiedsgerichtsverfahren95
17. Sachverständiger Zeuge96
18. Sonstige Pflichten97
19. Entziehung des Sachverständigenauftrags98
20. Verschwiegenheitspflicht99
21. Aufbewahrungspflicht99
IV. Das selbständige Beweisverfahren100
1. Voraussetzungen100
2. Zuständigkeit101
3. Inhalt des Antrages101
4. Auswahl des Sachverständigen101
5. Inhalt des Beweisbeschlusses102
6. Ortsbesichtigung102
7. Auswirkung des selbständigen Beweisverfahrens auf den Lauf der Verjährung103
8. Rechte des Antragsgegners104
9. Das schriftliche Gutachten104
10. Ende des selbständigen Beweisverfahrens105
11. Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit106
V. Der Sachverständige bei der Abnahme108
1. Der Abnahmebegriff108
2. Funktion des Sachverständigen als Helfer des Bauherrn108
3. Funktion des Sachverständigen als Helfer beider Parteien108
4. Das Schiedsgutachten109
5. Die Fertigstellungsbescheinigung110
VI. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf das gesetzliche Werkvertragsrecht120
1. Die wichtigsten Unterscheidungen121
2. Die Rechte des Bestellers122
VII. Die Sachverständigen-Vergütung (Entschädigung)128
VIII. Die Haftung des Sachverständigen154
1. Rechtliche Einordnung des Sachverständigenvertrages154
2. Ansprüche Dritter156
3. Das neue Haftungsrecht156
4. Haftung aus einer fehlerhaften Fertigstellungsbescheinigung158
IX. Anhang160
A. Begriffsbestimmung160
I. Technische Spezifikationen (Anhang zu Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB))160
B. Weitere Begriffsbestimmungen162
C. Baustoffe170
1. Schadstoffe170
Stichwortverzeichnis178

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