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E-Book

Leitfaden für die Bilanzierung latenter Steuern.

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Latente Steuern nach HGB und IFRS.

AutorTuptus Virtual
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl69 Seiten
ISBN9783640649877
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Konzept zur Abgrenzung latenter Steuern kommt ursprünglich aus den angelsächsischen Ländern. Bereits 1967 hat das Accounting Principles Board (APB) des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) in seiner Opinion No. 11 eine wegweisende Stellungnahme zum Konzept der latenten Steuern abgegeben. Dabei wurden Begriff, Inhalt und Behandlung für die amerikanische Rechnungslegungspraxis festgelegt. Im Handelsgesetzbuch (HGB) wurden 1985 erstmals latente Steuern kodifiziert. Davor war der Tatbestand der latenten Steuerabgrenzung in der deutschen Rechnungslegung nicht zu finden. Unter dem Begriff latente Steuern kann man sich zunächst nichts Konkretes vorstellen. Während der Bestandteil 'Steuern' durchaus verständlich und gegenwärtig ist, weiß man eine Latenz in diesem Zusammenhang nur schwer einzuordnen. Latenz, so ist dem Lexikon zu entnehmen, kommt von dem Lateinischen latens und bedeutet verborgen, nicht direkt hervortretend. Die Latenzzeit ist der Zeitraum zwischen einem verborgenen Ereignis und dem Eintreten einer sichtbaren Reaktion auf dieses. Diese Arbeit soll als Leitfaden für die Bilanzierung von latenten Steuer genommen werden können. Es soll gezeigt werden, wo potenziell latente Steuern entstehen können. Die Abhandlung stellt heraus, welche Änderungen sich für die Bilanzierung latenter Steuern nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergeben und stellt diese den Regelungen der internationalen Rechnungslegungsstandards gegenüber. Die Annäherung des HGB an die IFRS ist sicher eine Richtung, die man in der deutschen Rechnungslegung noch mehrfach erleben wird. Ob das für alle Beteiligten immer wünschenswert ist, steht auf einem anderen Blatt. Für die latenten Steuern gilt sowohl für das HGB als auch für die IFRS, dass ihre Bedeutung auch für die Steuerplanung zunehmen wird. Letztlich kann nur jedem Unternehmen geraten werden, sich gründlich mit dem Thema latente Steuern zu befassen und die Regelungen, die es gibt, unabhängig davon, ob nach HGB oder IFRS bilanziert wird, für sich zu nutzen. Nur so ist es möglich, den Mehraufwand, den die neuen Regelungen des HGB nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, aber auch die internationalen Rechnungslegungsstandards bedingen, möglicherweise in einen Vorteil zu verwandeln.

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Leseprobe

 2  Konzeption und Bewertung latenter Steuern


 

Nach den für Deutschland geltenden handelsrechtlichen Bestimmungen ist neben dem Jahresabschluss, unabhängig davon, ob er nach den Vorschriften des HGB oder der IFRS erstellt wurde, auch ein Abschluss nach den Vorschriften des Steu­errechts zu erstellen. Somit ergibt sich die Pflicht, sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz aufzustellen. Unterschiedliche Regelungen für die Han­dels- und Steuerbilanz sind der Ursprung für latente Steuern (vgl. Coenenberg et al. 2009: 462).

 

Im Handelsgesetzbuch ist die Steuerabgrenzung im § 274 HGB geregelt, der die Überschrift „Latente Steuern“ trägt. § 274 HGB ist in der Version vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit „Steuerabgrenzung“ betitelt. In den IFRS sind la­tente Steuern im International Accounting Standard (IAS) 12, der mit income ta­xes (Ertragsteuern) überschrieben ist, kodifiziert.

 

 2.1  Arten von Differenzen


 

Latente Steuern entstehen durch Differenzen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Dabei werden drei Arten von Differenzen unterschieden: zum einen die zeitlich unbegrenzten Differenzen (permanente Differenzen, permanent diffe­rences), zum anderen die zeitlich begrenzten Differenzen (timing differences) und zum dritten die quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen (quasi permanent diffe­rences).  Im Timing-Konzept wird darauf abgehoben, dass die Abweichung nur beachtet wird, wenn sie sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehr bzw. Auflösung ergebniswirksam ist. Im Unterschied dazu genügen im Temporary-Konzept Ansatz- oder Bewertungs­unterschiede in den beiden Rechnungslegungswerken, die bei ihrer Umkehr oder Aufhebung erfolgswirksam werden.

 

 2.1.1  Zeitlich unbegrenzte Differenzen


 

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanzergebnis, die in einer Abrech­nungsperiode entstehen und sich in den folgenden Perioden nicht wieder ausglei­chen, werden als zeitlich unbegrenzte Differenzen bezeichnet. Solche Abweichun­gen entstehen durch Geschäftsvorfälle, die nur in einem der beiden Rechnungs­werke erfolgswirksam behandelt werden, soweit es das Timing-Konzept angeht, bzw. durch außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Kürzungen, die aus der steuerli­chen Gewinnermittlung herrühren, sofern es das Temporary-Konzept betrifft.  Beispiele für solche Abweichungen, die sich in den Folgejahren nicht wieder um­kehren, sind steuerfreie Erträge wie Investitionszulagen oder Aufwendungen, die steuerrechtlich nicht anerkannt werden, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 EStG, wie z.B. Strafen, Aufwendungen gemäß § 10 KStG, die nicht abziehbar sind und verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hier entstehen keine latenten Steuern, weil der Steueraufwand anderer Perioden nicht beeinflusst wird (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1366).

 

 2.1.2  Zeitlich begrenzte Differenzen


 

Werden Aufwendungen oder Erträge zwar in gleicher Höhe sowohl in der Han­dels- und Steuerbilanz erfasst, doch geschieht dies in unterschiedlichen Abrech­nungsperioden und gleichen sich diese Differenzen in den Folgeperioden wieder vollständig aus, so ist von zeitlich begrenzten Differenzen die Rede (vgl. Raben­eck/Reichert 2002: 1367).

 

 2.1.3  Quasi zeitlich unbegrenzte Differenzen


 

Zusätzlich zu den bisher genannten Abweichungen, den zeitlich begrenzten und den zeitlich unbegrenzten Unterschieden, gibt es eine Gruppe von Differenzen, die weder der einen noch der anderen Art eindeutig zugeordnet werden können. Es handelt sich dabei um die sogenannten quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen (quasi permanent differences), welche sich erst in ferner Zukunft, im Extremfall erst bei der Liquidation des Unternehmens, nivellieren. Unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Bewertungen von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, wie z.B. bei Grundstücken, oder handelsrechtliche Ab­schreibungen auf Beteiligungen, sind ein Beispiel für quasi permanente Differen­zen (vgl. Küting et al. 2009: 502).

 

Die quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen können allerdings zu zeitlich begrenzten Differenzen werden. Somit ist jährlich zu überprüfen, ob sich aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Re­gelungen, eintretender veränderter unternehmerischer Verhältnisse oder einer ge­planten Disposition in absehbarer Zeit diese Unterschiede nicht doch ausgleichen werden (vgl. IDW 1988: Tz. 3).

 

2.2.Timing-Konzept


 

Obwohl für die Zukunft in der deutschen Rechnungslegung, wie schon vorher in der internationalen Praxis, das Temporary-Konzept zu Grunde gelegt wird, gilt für Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2009 noch die Fassung des HGB vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, in der das Timing-Konzept zur Anwendung kommt (vgl. Coenenberg et al. 2009: 463).

 

Im HGB a. F. ist keine Abgrenzungsmethode normiert. Nach herrschender Meinung (h. M.) basierte die Steuerabgrenzung gemäß § 274 HGB (a. F.) auf dem an der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) orientierten Timing-Konzept (vgl. Hayn/Waldersee 2008: 248). Als GuV-orientiert wird dieses Kon­zept deswegen bezeichnet, weil Ansatz- und Bewertungsunterschiede zwischen der Handels- und Steuerbilanz dann abgegrenzt werden müssen, wenn diese Diffe­renzen sowohl im Zeitpunkt ihrer Entstehung als auch ihrer Umkehr zu einem un­terschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Ergebnis führen (vgl. Küting et al. 2009: 501). In diese Steuerabgrenzung werden also nur die Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen der Handels- und Steuerbilanz einbezogen, die sich sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei der weiteren Entwicklung, demzufolge der möglichen Auflösung oder der Umkehrung, auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirken (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1366).

 

Bei dieser Konzeption werden die oben genannten Arten von Differenzen unter­schieden. In der Abbildung 1 wird dargestellt, dass sich das Timing-Konzept der laten­ten Steuerabgrenzung ausschließlich auf die zeitlich begrenzten Differenzen (timing differences) bezieht. Ist der Steuerbilanzgewinn infolge zeitlich begrenzter Differenzen zunächst niedriger und später entsprechend höher als in der Handels­bilanz, entsteht, verglichen mit dem Handelsbilanzgewinn, zunächst ein zu niedri­ger und später dann ein zu hoher Steueraufwand. Das Konzept der Steuerlatenzen gleicht diesen Zustand mit der Bildung eines passiven latenten Steuerpostens aus, der später bei Umkehrung des Effekts wieder aufgelöst wird. Ist der Steuerbilanz­gewinn durch die zeitlich begrenzte Differenzen vorerst höher und anschließend niedriger als der Handelsbilanzgewinn, so kommt es entsprechend zu einer aktiven latenten Steuerabgrenzung (vgl. Coenenberg et al. 2009: 464). Würde auf eine latente Steuerabgrenzung verzichtet werden, so wäre der Steueraufwand zunächst zu hoch und später zu niedrig ausgewiesen, was zur Folge hätte, dass der Steuerauf­wand in keiner sinnvollen Relation zum Handelsbilanzgewinn stehen würde (vgl. Coenenberg et al. 2009: 465).

 

Abbildung 1: Timing-Konzept (Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Coenenberg et al. 2009: 466)

 

Für quasi zeitlich unbegrenzte Differenzen ist im Timing-Konzept sicherzustellen, dass überprüft wird, ob aus quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen zeitlich begrenzte Differenzen geworden sind. Dies muss anhand der am Bilanz­stichtag erkennbaren Entwicklungen geschehen (vgl. Coenenberg et al. 2009: 465).

 

Nach der GuV-orientierten Sichtweise des Timing-Konzepts ist es das Ziel der Ab­grenzung von latenten Steuern, in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Steuer­aufwand auszuweisen, mit dem das handelsrechtlich ermittelte Ergebnis korre­spondiert. Zweck des Timing-Konzepts ist also ein periodengerechter Erfolgsaus­weis (vgl. Küting et al. 2009: 502).

 

 2.3  Temporary-Konzept


 

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber einen konzeptionellen Wandel in der Steuerabgrenzung vollzogen. In der Neufassung des § 274 HGB wird, wie be­reits früher schon im IAS 12 geschehen, das bilanzorientierte Temporary-Konzept vorgeschrieben. Im Gesetzestext steht nun, dass Differenzen zwischen den „... handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen ...“ (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB.), die sich in zukünftigen Perioden umkehren und somit eine Steuerbe- oder -entlastung zur Konsequenz haben, abgegrenzt werden (vgl. Küting et al. 2009: 502). Die Bilanzorientierung ergibt sich aus dem Text, dass es eben für die Abgrenzungsnotwendigkeit genügt, eine Abweichung zwischen der Steuer- und der Handelsbilanz zu haben, die bei ihrer Umkehr einen Steuereffekt zu Folge hat....

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