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Patientenrechtegesetz

Kommentar zu §§ 630a bis 630h BGB

AutorLothar Jaeger
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl206 Seiten
ISBN9783862982356
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,90 EUR
Das am 26.2.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz regelt die vertraglichen Rechte der Patientinnen und Patienten und die Pflichten der Ärzte in acht neuen Bestimmungen zum Dienstvertragsrecht, §§ 630a bis 630h BGB. Dieser Kommentar hilft Ärzten, Anwälten, Richtern und Verbänden, aber auch Patientinnen und Patienten, den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend zu erfassen und die darin geregelten Rechte und Pflichten aus der Sicht des jeweils Beteiligten abzuleiten. Patientenrechte waren bisher durch die Rechtsprechung entwickelt worden und von den Patientinnen und Patienten kaum zu überblicken. Durch das neue Gesetz soll die komplexe Materie überschaubarer werden. Der Patient wird so manches Neue aus dem Gesetz erfahren, um seine Ansprüche auch gegenüber dem behandelnden Arzt selbst geltend machen zu können. Der Anwalt der Patienten muss das Gesetz kennen, um bei der Beratung den sicheren Weg gehen zu können. Die Ärzte trifft unter anderem eine erweiterte Dokumentationspflicht, die unbedingt beachtet werden muss, weil sonst Beweisnachteile drohen. Eine Verweigerungshaltung oder Schweigen auf Ansprüche des Patienten helfen den Ärzten nicht mehr weiter, sie müssen genau wissen, was der Patient verlangen kann und wie weit ihre Pflichten gehen. Lothar Jaeger, seit 25 Jahren Mitglied der Schriftenleitung der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR), liefert mit seinem Kommentar ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Rechtsanwälte, Richter, Ärzte und deren Verbände. Aber auch mancher Patient wird darin eine Unterstützung seiner Position und auf manche Frage eine Antwort finden.

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Inhaltsverzeichnis
Patientenrechtegesetz - Kommentar zu §§ 630a bis 630h BGB
1
Vorwort5
Inhalt7
Literaturverzeichnis15
A. Einleitung18
I. Stimmen zum Gesetz vor der Verabschiedung18
II. Begründung des Gesetzes19
III. Bewertung des Gesetzes20
B. Kommentierung der §§ 630a bis 630h BGB30
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag30
Absatz 130
I. Behandlungsvertrag30
II. Vertragliche Hauptpflichten der Parteien34
1. Die medizinische Behandlung34
a) Ambulante Behandlung36
b) Behandlung im Krankenhaus37
2. Vergütungspflicht39
a) Privatpatient39
b) Kassenpatient40
3. Behandelnder40
Absatz 241
I. Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag41
1. Behandlung nach medizinischem Standard41
a) Definition42
b) Zeitpunkt der medizinischen Behandlung44
c) Einschränkung der Therapiefreiheit droht45
d) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist46
2. Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen47
II. Weitere Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag50
1. Ärztliche Schweigepflicht50
2. Sicherungsaufklärung51
3. Behandlungsfehleraufklärung, § 630c Abs. 252
4. Aufklärung über Kosten, § 630c Abs. 352
5. Organisationspflichten, § 630h Abs. 452
6. Deliktische Haftung des Arztes52
III. Pflichten des Patienten53
1. Compliance53
2. Vergütungspflicht53
§ 630b Anwendbare Vorschriften54
I. Dienstvertrag54
II. Abgrenzung zum Werkvertrag54
III. Vergütung55
IV. Keine Gewährleistungsansprüche des Patienten56
V. Abweichende Regelungen57
§ 630c Mitwirkung der Vertrags parteien, Informationspflichten58
Absatz 159
I. Zusammenwirken der Parteien des Behandlungsvertrages59
II. Pflichten des Arztes60
III. Pflichten des Patienten61
Absatz 2 Satz 163
Pflichten des Arztes zur Erläuterung63
Absatz 2 Satz 264
I. Pflichten des Arztes zur Information64
II. Voraussetzungen der Informationspflicht65
III. Inhalt der Information66
1. Behandlungsfehler66
2. „Erkennbare“ Umstände69
IV. Verstoß des Arztes gegen die Informationspflicht71
1. Auf Fragen des Patienten71
2. Zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren73
V. Folgen der Information für den Patienten75
VI. Grenzen der Informationspflicht des Arztes77
VII. Wirtschaftliche Bedeutung der Informationspflicht79
1. Verjährungsfrist läuft nicht79
2. Arzt gerät nicht in Verzug80
VIII. Informationspflichten als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB85
IX. Verlust des Versicherungsschutzes droht86
X. Folgen der Neuregelung86
1. Frage des Patienten nach einem Behandlungsfehler86
2. Frage des Anwalts des Patienten88
Absatz 2 Satz 389
Beweisverwertungsverbot89
Absatz 391
I. Wirtschaftliche Aufklärung in Textform91
II. Aufklärung über Kosten einer IGeL-Leistung94
III. Wirtschaftliche Aufklärung als Folgenbeseitigungsanspruch?96
IV. Konflikt des Arztes mit dem Haftpflichtversicherer100
1. Frühere Rechtslage100
2. Neue Rechtslage101
§ 630d Einwilligung103
Vorbemerkung103
Absatz 1 S. 1104
Der Regelfall104
Absatz 1 S. 2104
I. Einwilligungsfähigkeit und/oder natürliche Willensfähigkeit fehlen104
II. Besonderheiten bei Minderjährigen105
1. Vetorecht vor schwerwiegenden Eingriffen105
2. Schweigepflicht des Arztes gegenüber den Eltern minderjähriger Patienten106
Absatz 1 S. 4106
Mutmaßliche Einwilligung106
Absatz 2107
Einwilligung setzt Aufklärung nach§ 630e Abs. 1–4 voraus107
Absatz 3107
Einwilligung kann widerrufen werden107
§ 630e Aufklärungspflichten108
Absatz 1 S. 1 und 2109
Vorbemerkung109
I. Inhalt der Selbstbestimmungsaufklärung110
II. Umfang der Selbstbestimmungsaufklärung113
Absatz 1 S. 3118
I. Aufklärung über Behandlungsalternativen118
II. Prozessuale Besonderheiten bei Behandlungsalternativen121
III. Neulandmethode122
IV. Außenseitermethode123
V. Anwendung kann vereinbart werden, § 630e Absatz 2124
Absatz 2 Ziffer 1126
I. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen126
II. Ergänzende Aufklärung in Textform126
III. Aufklärung nur mit Facharztstandard127
Absatz 2 Ziffer 2129
I. Rechtzeitige Aufklärung130
II. Verspätete Aufklärung130
Absatz 2 Ziffer 3131
Aufklärung muss verständlich sein131
Absatz 3132
Aufklärung entbehrlich132
Absatz 4137
Aufklärung bei nicht einwilligungsfähigen Patienten137
Absatz 5138
I. Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Patienten138
II. Folgen fehlerhafter Aufklärung138
1. Haftung nur bei Gesundheitsschäden139
2. Haftung bei horizontaler Arbeitsteilung139
3. Grenzen der Haftung bei unzureichender Grundaufklärung141
4. Vertragliche und deliktische Haftung stehen nebeneinander144
§ 630f Dokumentation der Behandlung146
Absatz 1 S. 1147
Dokumentationspflicht147
Absatz 2149
Inhalt der Dokumentation149
Absatz 3151
10 Jahre Aufbewahrungspflicht151
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte153
Absatz 1 S. 1153
I. Anspruch auf Einsichtnahme153
II. Patient muss Einsicht in die Patientenakte verlangen154
III. Einsichtsrecht nur in die vorhandene Dokumentation155
Absatz 1 S. 2156
Einsicht unverzüglich gewähren156
Absatz 1 S. 3156
Ort der Einsichtnahme156
Absatz 2 S. 1157
Abschriften157
Absatz 2 S. 2157
Kostenerstattung157
Absatz 3 S. 1158
Einsichtsrecht nach dem Tod des Patienten158
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler161
Vorbemerkung162
I. Unterschiedliche Tatbestände162
II. Beweislastregeln163
Absatz 1164
I. Voll beherrschbares Risiko164
1. Organisationsfehler165
2. Schadensvermeidung166
3. Beispiele167
a) Personal und Sachmittel167
b) Kontrolle technischer Geräte – Zählkontrollen168
c) Lagerung des Patienten168
d) Medikamentenauswahl168
4. Hygiene – das Problem169
a) Darlegungs- und Beweislast des Patienten fürHygienemängel170
b) Kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Patienten171
c) Das Infektionsschutzgesetz schützt den Patienten172
aa) Zweck des Gesetzes172
bb) Verantwortlich für Hygiene174
cc) Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Fachpersonals175
dd) Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation176
ee) Vorwurf verspäteter Reaktion178
ff) Keine Aufklärungspflicht über ein erhöhtes Infektionsrisiko181
gg) Umfassende Dokumentationspflichten185
hh) Umfassendes Einsichtsrecht des Patienten in die Dokumentation185
d) KRINKO-Empfehlungen186
Absatz 2 S. 1187
Beweislast für Einwilligung und Aufklärung187
Absatz 2 S. 2190
I. Berufung des Arztes auf hypothetische Einwilligung190
II. Berufung des Patienten auf ernsthaften Entscheidungskonflikt191
III. Keine Berücksichtigung des Einwandes von Amts wegen192
IV. Entscheidung über das Vorliegen eines Entscheidungskonfliktes192
Absatz 3195
Verletzung der Dokumentationspflicht bei medizinisch gebotenen Maßnahmen195
Absatz 3 Alt. 2198
Verlust der Patientenakte198
Absatz 4199
Organisationsverschulden – Anfängeroperation199
Absatz 5 S. 1201
I. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler201
II. Fehler muss generell geeignete Ursache sein201
III. Begriff des groben Behandlungsfehlers202
IV. Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden kann widerlegt werden203
Absatz 5 S. 2204
Befunderhebungsfehler204
C. Ergebnis210
I. Weitergehende Reformüberlegungen210
1. Generelle Beweislastumkehr211
2. Beweismaßreduktion211
II. Härtefallfonds nicht vorbereitet212
III. Proportionalhaftung nicht vorbereitet213
IV. Heilbehandlungsrisikoversicherung213
V. Verjährung213
VI. Keine Regelung der Rechtsstellung von Probanden214
VII. Festschreibung auf den Status quo215
VIII. Künftige Änderung des Gesetzes „mit einem Federstrich“ möglich216
Stichwortverzeichnis218

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