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Prostitution. Ein normales Gewerbe seit der Legalisierung über das Prostitutionsgesetz?

AutorSachar Kuksin
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl14 Seiten
ISBN9783656590316
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschaft- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prostitution - 'das älteste Gewerbe der Welt' ist seit dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes (ProstG) rechtlich geregelt und im Gesetz verankert. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2002. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Prostituierten mehr Rechte und soziale Sicherheit zu geben . In der Bundesrepublik Deutschland gehen etwa 400 000 Personen dem Beruf der Prostituierten nach. Es sind überwiegend Frauen. Täglich nehmen über eine Million Männer Ihre Dienste in Anspruch . Der jährliche Umsatz beläuft sich in Deutschland auf bis zu 6,4 Mrd. Euro. Der Anteil der Prostitution in Häusern wie Bordellen, Bars, Clubs, sonstige Gaststätten beträgt 64%. Diejenigen, die auf der Straße arbeiten, sind mit 24% vertreten. In die Kategorie Ruf- und Begleitdienst fallen 12%. Doch Prostitution, wie zum Beispiel Straßenprostitution, ist nicht immer für Außenstehende sichtbar. Hierbei sprechen die Prostituierten ihre Kunden direkt auf der Straße an. Nach einem Gespräch wird entweder ins Stundenhotel oder ins Auto gegangen. Hochhäuser und Mehrfamilienhäuser können als Arbeitsstätte für Prostituierte dienen, was oft nicht zu erkennen ist. Die Kunden vereinbaren telefonisch ihre Besuche. Hierbei spielen die Zeitungsanzeigen eine große Rolle. Findet die Prostitution in einer Gaststätte statt, so dient diese als Kontaktaufnahme zum Freier. Bis zum Jahr 2002 gilt die Prostitution als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Demnach gelten alle Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, als nichtig. Unter den guten Sitten ist dabei die in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral zu verstehen. Als Folge davon gelten die Verträge als nichtig, die zwischen der Prostituierten und dem Kunden geschlossen wurden. Somit haben die Prostituierten keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung vonseiten der Kunden. Da die Ausübung der Prostitution als Beruf nicht anerkannt war, hatten die Prostituierten keinen Anspruch auf gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie Mutterschutz und Lohnfortzahlung, durften diese auch nicht profitieren. Das Ziel des Prostitutionsgesetzes ist es, die Rechtsstellung der Prostituierten zu verbessern. Es ist seit dem 1.01.2002 im § 1 ProstG geregelt, dass die Prostituierten für Dienstleistungen bezahlt werden sollen, und es besteht Forderungsanspruch gegenüber Kunden für sexuelle Handlungen.

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