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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen eines Mutter-Kind Vollzuges in einer Justizvollzugsanstalt

AutorVictoria Vogel
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl15 Seiten
ISBN9783656046707
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis13,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Hochschule Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Hausarbeit werden die rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen eines Mutter-Kind Vollzuges in einer Justizvollzugsanstalt formuliert. Zudem wird in der Arbeit auf den Verlauf der Haftstrafe eingegangen, was unter anderem die Beschreibung der Problemlagen und die Lebenslage inhaftierter Frauen beinhaltet, ebenso wie die Darstellung der finanziellen und personellen Rahmenbedingungen der Einrichtung. Im Abschluss dieser Arbeit werden die alternativen Unterbringungsmöglichkeiten vorgestellt. Zu den Aufgaben von Sozialarbeitern gehört unter anderem die Betreuung und Aufsicht von Klienten, die Hilfe und Unterstützung bei ihrer Lebensführung benötigen. Im Fokus stehen Kinder, Jugendliche aber auch Personen mit einer Behinderung oder Straffälliggewordene, denen diese Unterstützung angeboten wird, um wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Wenn Frauen straffällig werden stellt sich die Frage was mit der Betreuung ihrer Kinder passiert. Können sie vom Vater betreut werden? Gibt es andere Angehörige, die die Erziehung für den Zeitraum der Haft übernehmen? Oder ist eine andere Unterbringungsmöglichkeit die beste Variante während der Inhaftierung? Abgesehen von einer gemeinsamen Unterbringung wird also, wenn es Familienangehörige oder Bezugssysteme gibt, in denen das Kind leben kann oder die entsprechenden Vorrausetzungen nicht erfüllt werden können. Im Jahre 1986 gab es in der gesamten Bundesrepublik sieben Mutter-Kind Einrichtungen, in denen verurteilte Mütter ihre Haftstrafe gemeinsam mit ihren Kindern antreten konnten. Die Anzahl der Einrichtungen ist bis heute nicht erweitert worden. In den sieben Einrichtungen sind maximal 90 Haftplätze für Mütter vorhanden. Darüber hinaus können bis zu 75 Kinder aufgenommen werden (vgl. Kiffmeier, 2010). Die meisten Plätze befinden sich im offenen Vollzug, aber auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist möglich, wie beispielsweise in Vechta, Frankfurt und Aibach. In den vergangenen Jahren verdoppelte sich die Anzahl der weiblichen Inhaftierten in den bayrischen Vollzugsanstalten, was jedoch keine Kapazitätsprobleme darstellte (http://www.br-online.de). Die Gefängnisse müssen sich dennoch umstellen, nicht nur die Baustruktur muss verändert werden, auch eine Veränderung der Sozialstruktur ist gefordert, um die Frauen wie im Gesetz vorgeschrieben unterzubringen (vgl. § 142 StVollzG).

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