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E-Book

Script zum Familienrecht

AutorGerhard Binder
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783638629010
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Skript aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: ohne, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Veranstaltung: Vorlesung, 0 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Script zum Familienrecht soll es den Studentinnen und Studenten von sozialen Berufsausbildungen und auch den praktisch tätigen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen/Innen ermöglichen, sich für die verschiedenen Bereiche der sozialen Arbeit (z.B. Jugendhilfe, Beratungshilfe, Familienhilfe, Mitwirkung an gerichtlichen Verfahren) die wesentlichen Grundlagen des Familienrechtes anzueignen und diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden. Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit -und auch um die möglicherweise vorhandene Abwehrhaltung gegen das 'Recht' bei den Sozialarbeiterinnen und -pädagogen/Innen nicht noch zu verstärken- wurde auf die Darstellung juristisch anspruchsvoller Fragen und auch von der Wiedergabe der juristischen Meinungsvielfalt zu vielen rechtlichen Erörterungen abgesehen. Das Script erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt schwerpunktmässig die kindbezogenen rechtlichen Fragen (Sorgerecht, Eingriff in die elterliche Sorge, geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen, Soregerecht nach Trennung und Scheidung, Umgang) und die Berührungspunkte mit der sozialen Arbeit dar. Weiter werden die rechtlichen Wirkungen der Ehe und die Reeglungsbereiche einer gestörten ehelichen Beziehung (Unterhalt, Güterrecht, Hausrat, Wohnung) dargestellt. Die Schwerpunkte sind nach praktischer Relevanz ausgewählt.

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Leseprobe

1. Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 BGB


a. Ehefähigkeit, § 1303 BGB

Ein junger Mensch wird mit seinem 18.Geburtstag volljährig und mit der Volljährigkeit ehefähig, § 1303 I BGB.

Auf Antrag kann das Familiengericht dem heiratswilligen Minderjährigen von der Voraussetzung der Volljährigkeit gem. § 1303 BGB Befreiung erteilen, wenn

· der/die Minderjährige mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 II BGB,

· der künftige Partner volljährig ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zwischen Minderjährigen keine Ehe möglich sein.

Im Rahmen seiner Prüfung beurteilt das Familiengericht zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen u.a., ob die Verlobten die charakterliche Reife für eine Ehe haben; die Ehe Aussicht auf Bestand hat; die wirtschaftliche Grundlage für eine Ehe gegeben ist.

Von Bedeutung ist auch die Einstellung des gesetzlichen Vertreters:

Widerspricht der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der elterlichen Sorge (z.B. Pfleger oder Vormund) dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

Gerichtsverfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); die Verlobten und die Sorgeberechtigten des Minderjährigen sowie das Jugendamt (§§ 50 I SGB VIII, 49a I Nr.1 FGG) müssen gehört werden.

b. Geschäftsunfähigkeit, § 1304 BGB

Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Geschäftsunfähig sind gemäß § 104 BGB

· Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag (§ 104 Nr. 1BGB),

· Menschen, die an einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden und die Erkrankung die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB).

Eine für Volljährige angeordnete Betreuung und selbst ein Einwilligungsvorbehalt hat keinen Einfluss auf die Ehefähigkeit, §§ 1896, 1903 II BGB. Nur den volljährigen Menschen, die aufgrund einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit keine freie Willensentscheidung treffen können (§ 104 Nr. 2 BGB), ist eine Eheschließung nicht möglich.

2. Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB


a. Doppelehe, § 1306 BGB

Kein Ehegatte darf zum Zeitpunkt der Heirat mit einem Dritten verheiratet sein. Nach deutschem Recht ist die Ehe monogam und die Doppelehe als Bigamie strafbar. Vom Verbot der Doppelehe ist keine Befreiung möglich. Die bigamische Ehe ist grundsätzlich unheilbar aufhebbar, § 1314 Abs. 1 BGB.

b. Verwandtschaft, § 1307 BGB

Für Verwandte in gerader Linie und voll- und halbbürtige Geschwister besteht ein Eheverbot. Eine solche Verbindung (genannt Endogamie="Partnerwahl" unter Verwandten) ist auch gem. § 173 StGB (Blutschande) mit Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe). Von diesem Eheverbot kann keine Befreiung erteilt werden. Die zwischen Verwandten eingegangene Ehe ist aufhebbar, § 1314 Abs. 1 BGB.

Das Verbot einer Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie, also z.B. zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, Stiefvater und Stieftochter wurde mit dem Eheschließungsreformgesetz gestrichen.

c. Adoptionsverwandtschaft, § 1308 BGB

Da durch die Annahme eines Kindes das Verwandtschaftsverhältnis gemäß § 1754 BGB auf die gesamte Verwandtschaft ausgedehnt wird, gilt ein Eheverbot auch bei Adoptionen für Verwandte in gerader Linie. Von diesem Eheverbot kann Befreiung erteilt werden (§ 1308 II BGB), wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. Zuständig für die Befreiung ist der Familienrichter, § 1308 II BGB, § 14 Nr. 18 RPflG.

d. Wartezeit nach Ehescheidung, § 8 EheG (aufgehoben ab 1.7.98 durch Art. 14 § 13 Nr.1 KindRG)

Eine Frau sollte nach dem bis 30.6.98 geltenden Recht nicht innerhalb von 10 Monaten nach Auflösung (Ehescheidung oder Eheaufhebung) oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen. Diese Bestimmung sollte verhindern, dass ein während der früheren Ehe gezeugtes Kind in der neuen Ehe als ehelich geboren wird, § 1600 BGB. Das innerhalb von 302 Tagen nach einer rechtskräftigen Ehescheidung geborene Kind galt als eheliches Kind des geschiedenen Ehegatten, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht wieder verheiratet war, §§ 1591, 1592 BGB.

Durch die Neuregelung der Abstammung zum 1.7.98 ist der Grundgedanke des § 8 EheG entfallen.

e. Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat, § 1683 BGB

Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge alleine zu sorgen hat, soll erst heiraten dürfen, wenn er dem Familiengericht ein Verzeichnis eingereicht hat oder bei einer Vermögensgemeinschaft mit dem Kind, die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, § 1683 BGB. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird, § 1683 II BGB.

3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB


Diese neu ins BGB aufgenommene Bestimmung ersetzt mit Abänderungen die Regelung des § 10 EheG. Sie soll die richtige Anwendung ausländischen materiellen Eheschließungsrechtes sicherstellen (Hepting: Neues Eheschließungsrecht, FamRZ 1998, 718). Nach der Neuregelung müssen Ausländer ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird. Von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.

Eines Ehefähigkeitszeugnisses bedarf es dann nicht, wenn gem. Art. 13 II EGBGB auf den Verlobten deutsches Recht anzuwenden ist, wie z.B. bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559).

4. Eheschließung, §§ 1310-1312 BGB


Form und Erklärung der Eheschließung

Die Ehe wird in Deutschland dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Verlobten müssen die Erklärung persönlich und in Anwesenheit des anderen Verlobten abgeben. Unsere Rechtsordnung lässt bei einer Eheschließung weder eine Abschlussvertretung (sogenannte Handschuhehe) noch eine Willensvertretung (Auswahl des Partners durch Dritten) zu.

5. Aufhebung der Ehe, §§ 1313-1318 BGB


Eine Ehe kann in der Bundesrepublik Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 1313 Satz 1 BGB). Die Aufhebung wirkt ab der Rechtskraft des Urteils für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB).

Die Voraussetzungen einer Eheaufhebung sind in § 1314 BGB formuliert:

Voraussetzungen der Eheaufhebung, § 1314 BGB

Eine Ehe kann nach Absatz 1 dieser Bestimmung aufgehoben werden, wenn

a. ein Ehepartner nicht ehefähig war, §§ 1303, 1304 BGB:

- die Ehemündigkeit bei der Eheschließung fehlte, § 1303 BGB

- ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war, § 1304 BGB

b. gegen ein Eheverbot verstoßen wurde:

- Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB,

- Eheverbot der Blutsverwandtschaft, § 1307 BGB

c. die vorgeschriebene Eheschließungsform nicht beachtet wurde:

- die Verlobten ihre (Ehe-)Erklärung nicht persönlich und nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben haben, § 1311 Satz 1 BGB, (manche ausländische Rechtsordnungen lassen eine Eheschließung durch Stellvertreter zu)

- die Eheerklärung eines Ehegatten unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wurde, § 1311 Satz 2 BGB.

Eine Ehe kann ferner gem....

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