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Seepiraterie und internationales Recht: Pirateriebekämpfung mit Mitteln des Völkerrechts und des Europarechts

AutorMarie Kronberg
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl63 Seiten
ISBN9783863415150
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Das Phänomen der Piraterie ist genauso alt wie die Seefahrt selbst. Vor allem in Regionen, die an wichtigen Seefahrtsstraßen liegen oder die keiner eindeutigen territorialen Hoheitsgewalt zugeordnet sind, stellt sie eine Gefahr für die Schifffahrt und die globale Sicherheit dar. Die Handlungsorte haben sich mittlerweile von Atlantik und Karibik in den Indischen Ozean und die asiatischen Küstenstraßen und vor allem an das Horn von Afrika verlagert. Regelmäßig erreichen uns neue Nachrichten über Piratenangriffe vor der somalischen Küste. Die Frage, wie diese Piraten zu stoppen sind, ist daher von globaler Bedeutung. Sie beschäftigt aktuell nicht nur UNO, NATO und EU, sondern auch viele nationale Regierungen. Der Kampf gegen die Piraten ist jedoch politisch heikel und wirft auch vielfältige rechtliche Fragen und Probleme auf. Da Piraterie nicht in staatlichen Hoheitsgebieten, sondern in der Regel außerhalb des Geltungsbereiches von nationalem Recht, Rechtsprechung und Strafverfolgung stattfindet, ist ihre wirksame Bekämpfung in erster Linie ein Problem des Völkerrechts als internationaler grenzüberschreitender Rechtsordnung. Die nach dem SRÜ vorgesehenen zulässigen Maßnahmen umfassen unter anderem das Aufbringen von Piratenfahrzeugen und die Festnahme der an Bord befindlichen Personen sowie die Beschlagnahme vorhandener Werte. Die Gestaltung und Koordination völkerrechtlicher Maßnahmen obliegt dabei in erster Linie den Vereinten Nationen, und innerhalb dieser dem Sicherheitsrat, welcher im Hinblick auf die Lage vor Somalia in den letzten Jahren diverse Resolutionen erlassen hat. Auf den Inhalt dieser Resolutionen und die damit verbundenen rechtlichen Probleme wird in vorliegendem Buch näher eingegangen. Auch die Tätigkeit von NATO und EU am Horn von Afrika wird in diesem Zusammenhang erläutert. Außerdem dient die Operation ATALANTA als Beispiel für die Voraussetzungen und die Schwierigkeiten eines Militäreinsatzes seitens der EU. Der kostspielige Militäreinsatz von UNO, NATO und EU war bisher wenig erfolgreich: Trotz der massiven Militärpräsenz haben die Piratenangriffe weiterhin zugenommen. Letztendlich ist daher auch die ATALANTA-Operation nicht die Lösung des Piraterieproblems, sondern kann lediglich kurzfristig und punktuell Abhilfe schaffen. Um die Piraterie am Horn von Afrika endgültig zu beenden sind hingegen tiefgreifendere Maßnahmen zu Wasser und an Land erforderlich, die an der Ursache des Problems ansetzen. Der Bevölkerung muss die [...]

Marie Kronberg wurde 1984 in Schleswig-Holstein geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Passau und Lausanne sowie diversen Auslandsaufenthalten lebt sie nun in Hamburg. Schon während des Studiums lag der Schwerpunkt ihres Interesses bei den internationalen Dimensionen des Rechts, und dessen Einfluss auf das aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehen. Ihr derzeitiger Forschungsschwerpunkt ist der Einfluss des Europarechts im Bereich des Sports.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Maßnahmen im Rahmen der NATO: Auch die NATO beteiligt sich am Kampf gegen die Piraten am Horn von Afrika. Nach dem 2. Weltkrieg wurde sie mit der Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages (auch Nordatlantikpakt genannt) am 4. April 1949 als militärisches Verteidigungsbündnis europäischer und nordamerikanischer Staaten gegründet. Art. 5 des Nordatlantikvertrages definiert den Bündnisfall, nach dem ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere Bündnisstaaten als Angriff gegen alle angesehen wird. Als ein solcher bewaffneter Angriff auf einen Bündnisstaat gilt gemäß Art. 6 des Nordatlantikvertrages jeder bewaffnete Angriff auf das Staatsgebiet eines Partnerstaates oder ein Gebiet, das dessen Hoheit unterliegt, sowie bewaffnete Angriffe auf die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, während sie sich in diesen Gebieten, im Nordatlantik oder im Mittelmeer aufhalten. Der Bündnisfall wurde zum ersten Mal 2001 als Reaktion auf die Terroranschläge des 11. Septembers erklärt. Die Bekämpfung von Piraten (außerhalb des Nordatlantiks und des Mittelmeers) ist vom Nordatlantikvertrag also eigentlich nicht erfasst. Dennoch ist die NATO in den letzten Jahren mehrfach zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung auch außerhalb des NATO-Gebietes tätig geworden, so etwa im Kosovo, in Afghanistan und im Irak. Der Einsatz vor der Küste Somalias kann nicht mehr unter den Bündnisfall des 11. Septembers 2001 gefasst werden, da die islamistischen Terroristen und die somalischen Piraten (zunächst) ohne erkennbaren Zusammenhang tätig sind. Verbindungen wurden zwar in letzter Zeit vermutet, sind aber keinesfalls die Ursache für die NATO-Präsenz am Horn von Afrika gewesen. Seit dem Prager Gipfel im November 2002 hat die NATO sich jedoch um eine Neuausrichtung bemüht, um auf die neuen Herausforderungen und die veränderte Bedrohungslage des 21. Jahrhunderts besser eingehen zu können. Dabei wurde vereinbart, die NATO als effektives Instrument der Krisenbewältigung und der Rückversicherung zu nutzen, so dass Konflikte nicht auf andere Bereiche übergreifen oder die Stabilität auf breiterer Front gefährden. Dies dient der Wahrnehmung der weitaus wahrscheinlicheren Aufgaben im Rahmen der Friedenserhaltung, Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, mit denen die NATO nach dem Ende des Kalten Krieges in Zukunft konfrontiert sein wird. Außerdem beteiligt sich die NATO an der Koordinierung humanitärer Hilfe in Form von Soforthilfemaßnahmen bei Naturkatastrophen und menschlich verursachten Katastrophen. Eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Nordatlantikvertrages wäre im Sinne der Rechtsklarheit begrüßenswert. Wichtigste Änderung ist dabei die Feststellung, dass zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung auch militärische Operationen außerhalb des NATO-Gebietes zur prophylaktischen Gefahrenabwehr gehören (sog. 'Out-of-Area-Einsätze'). Oft werden diese auch als 'Out-of-Defence-Einsätze' bezeichnet, wenn sie über den ursprünglichen Verteidigungsauftrag hinausgehen - wie etwa am Horn von Afrika. In Folge der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008) sowie auf dringendes Bitten des UN-Generalsekretärs Ban Ki Moon stellte die NATO im Rahmen der Mission 'Allied Provider' vom 27. Oktober 2008 drei Schiffe der Standing NATO Maritime Group 2 (SNMG 2) zur Eskortierung von Handels- und Versorgungsschiffen des Welternährungsprogramms der UN zur Verfügung. Die NATO Mission 'Allied Provider' ging am 15. Dezember 2008 in der EU-Operation ATALANTA auf. Sie wurde von März bis August 2009 von der Operation 'Allied Protector' zur Pirateriebekämpfung im Golf von Aden und am Horn von Afrika ersetzt. Gegenwärtig ist noch die darauffolgende Operation 'Ocean Shield' aktiv, welche nicht nur auf See selbst Piraterie bekämpft, sondern zusätzlich regionale Länder in der Piratenbekämpfung ausbildet. Diese Mission wurde am 17. August 2009 vom Nordatlantikrat verabschiedet und wird zur Zeit durch die aus fünf Schiffen bestehende Standing NATO Maritime Group 1 (SNMG 1) ausgeführt.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Seepiraterie und internationales Recht1
Gliederung3
I. Einleitung5
II. Historischer Rückblick9
III. Aktuelle Relevanz: Die Lage vor Somalia13
IV. Begriffsbestimmung: Was ist Piraterie?17
1. Allgemeiner Sprachgebrauch17
2. Piraterie im Rechtssinne18
3. Pirateriebegriff in dieser Arbeit20
V. Pirateriebekämpfung im Rahmen des Völkerrechts21
1. Rechtlicher Rahmen: Seerechtsübereinkommen (SRÜ)22
2. Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen: Resolutionen des UN-Sicherheitsrates26
a) Befugnisse des UN-Sicherheitsrates26
b) Resolutionen des UN-Sicherheitsrates in Bezug auf die Lage vor Somalia29
c) Weitere Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen32
3. Maßnahmen im Rahmen der NATO34
4. Probleme und Lösungsmöglichkeiten36
5. Zusammenfassung39
VI. Pirateriebekämpfung im Rahmen des Europarechts41
1. Rechtlicher Rahmen für die Pirateriebekämpfung auf europäischer Ebene44
2. Ein Beispiel: Die ATALANTA-Operation der EU48
a) Ausgestaltung und Inhalt der ATALANTA-Operation49
b) Probleme bei der Umsetzung der ATALANTA-Operation51
3. Andere europarechtliche Möglichkeiten der Pirateriebekämpfung53
VII. Fazit und Ausblick55
Literaturverzeichnis58

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