Eine Systemanalyse des ertragsteuerneutralen Wechsels zwischen Kapital- und Personenhandelsgesellschaftsformen auf der Grundlage des Übertragungsmodells nach §§ 14, 25 UmwStG.
Das mit 1. Januar 1995 in Kraft getretene Umwandlungsbereinigungsgesetz ist wirtschaftspolitisch interessant, weil es Gesellschaften Umwandlungserleichterungen in noch weiterem Umfang als bisher ermöglicht. Aber ist es dem Gesetzgeber auch gelungen, die Umwandlungserleichterungen in rechtssystematisch stimmiger Weise zuzulassen? Wurden rechtssystematische Schranken bei der Verfolgung der wirtschaftspolitischen Ziele überhaupt berücksichtigt? Immer wieder führten bisher Mißachtungen des Systemgedankens im Steuerrecht zu einem Steuer-Chaos, das allseits beklagt wird. Nach dem neuen UmwG ist es nun möglich, Kapital- in Personengesellschaften und umgekehrt durch bloße Rechtsformänderung - d.h. ohne Übertragungsakt - umzuwandeln (sog. Formwechsel). Damit diese Umwandlungsvarianten nicht von negativen Steuerfolgen begleitet sind, sollen die §§ 25 S. 1 und 14 S. 1 UmwStG diesen Formwechsel steuerneutral ermöglichen. Allerdings behandelt hier das UmwStG den Formwechsel nicht als eine bloße Rechtsformänderung, sondern als einen Übertragungsvorgang. Der Verfasser stellt sich die Frage, warum der Formwechsel steuerrechtlich betrachtet ein anderer Vorgang sein soll als nach Handelsrecht. Dabei will er klären, ob es für diese neue Kluft zwischen Handels- und Steuerrecht eine rechtssystematische Erklärung gibt. Die Ermittlung und Darlegung der systematischen Grundlagen hat nicht nur Bedeutung für die rechtssystematische Rechtfertigung des Regelungskonzepts des UmwStG. Das vom Gesetzgeber geschaffene UmwStG ist gleichzeitig Prüfstein für die Stimmigkeit der von Wissenschaft und Rechtsprechung rechtsdogmatisch entwickelten, und induktiv gewonnenen, allgemeinen Ertragsteuerprinzipien, hier vor allem von Prinzipien der Gewinnrealisierung bei rechtlicher Betriebsstrukturveränderung. So kann die gesetzgeberische Konzeption sich entweder als Konkretisierung oder als Widerlegung der Existenz eines steuerrechtlichen Gewinnermittlungssystems erweisen. Im Ergebnis hilft die Arbeit jedem
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