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Strafrecht und Kriminologie für die Soziale Arbeit

AutorDagmar Oberlies
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl290 Seiten
ISBN9783170240483
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis25,99 EUR
Fachkräfte der Sozialen Arbeit werden in ihrem Alltag häufig mit Tätern und Opfern von Straftaten konfrontiert. Dies macht Grundkenntnisse über strafbares Verhalten, mögliche Interventionen, den Ablauf des Strafverfahrens, die Rollen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten sowie die Aufgaben der Sozialen Dienste im Strafverfahren erforderlich. Das Lehrbuch vermittelt diese Grundkenntnisse und bereitet Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gezielt auf wissenschaftlich fundiertes Handeln im Kontext von Strafverfahren vor. Strafrechtliches und kriminologisches Wissen wird anhand praktischer Beispiele systematisch mit Handlungsoptionen der Sozialen Arbeit verknüpft und an fachlichen Stellungnahmen und Berichten der Sozialen Dienste erprobt.

Dr. Dagmar Oberlies ist Professorin für Recht an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind Strafrecht und Kriminologie sowie andere Rechtsfragen im Kontext von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Inklusion.

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Leseprobe

2 ÜBERBLICK ÜBER DAS STRAFVERFAHREN UND DIE BETEILIGTEN


Was Sie in diesem Kapitel lernen können

In diesem Kapitel wird zunächst der Ablauf des Strafverfahrens von der Anzeigeerstattung bis hin zu einer Verurteilung und deren anschließende Vollstreckung beschrieben. Darüber hinaus werden die Beteiligten an einem Strafverfahren mit ihren jeweiligen Aufgaben im Kontext des Verfahrens vorgestellt.

Am besten, Sie verknüpfen die Lektüre dieses Kapitels mit der Beobachtung einer Gerichtsverhandlung. Da strafgerichtliche Verhandlungen öffentlich sind, können Sie sich einfach an einem freien Tag in eine Verhandlung beim Amts- oder Landgericht setzen.

2.1 Strafverfahren


Ein Strafverfahren beginnt, sobald eine Straftat bekannt wird (§ 152 Abs. 2 StPO). In der Regel erfährt die Polizei als erste von einer Straftat. Sie führt die Ermittlungen (eigenständig) durch, obwohl die Strafprozessordnung (StPO) die Staatsanwaltschaft zur ‚Herrin des Ermittlungsverfahrens‘ erklärt und ihr die Aufgabe zuweist, den Sachverhalt zu erforschen (§ 162 StPO). Erst wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, gibt die Polizei ‚die Akte‘ an die Staatsanwaltschaft ab, wo über eine Anklageerhebung entschieden wird (§§ 152, 162 Abs. 1 StPO). Anklage wird nur in etwa einem Drittel aller Ermittlungsverfahren erhoben; zudem ist die ‚Anklagequote‘ von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden (Statistisches Bundesamt 2011: 19). Wird die Anklage vom Gericht zugelassen (§ 207 StPO), kann es zum Hauptverfahren – mit seinem Kernstück: der gerichtlichen Hauptverhandlung – kommen. An dessen Ende steht, manchmal erst nach Einlegung von Rechtsmitteln, eine gerichtliche Entscheidung über den Ausgang des Strafverfahrens (Beschluss, Urteil).

2.1.1 Ermittlungen


Ermittlungen können ‚von Amts wegen‘ aufgenommen oder von Betroffenen oder unbeteiligten Dritten durch eine Strafanzeige in Gang gesetzt werden. Die Anzeigeerstattung ist bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich möglich (§ 158 StPO). Geschätzt wird, dass über 90 % der Ermittlungen von den Geschädigten selbst ausgehen und nur 2–10 % auf Ermittlungen der Polizei beruhen (LKA-NRW 2006: 1). In meiner eigenen Untersuchung (Oberlies 2005: 16) wurden 86 % der Ermittlungen wegen häuslicher Gewalt durch Anzeigen von Geschädigten oder Dritten eingeleitet; anders im Bereich der sexuellen Gewalt, wo fast 40 % der Ermittlungen durch die Polizei ‚von Amts wegen‘ aufgenommen wurden.

2.1.1.1 Anzeigeerstattung

Die – sehr unterschiedliche – Anzeigebereitschaft ist also das erste wichtige Zugangstor zum Strafverfahren. Untersuchungen zeigen, dass ältere Menschen eher Anzeige erstatten als jüngere, Frauen es leichter haben, sich als ‚Opfer‘ (einer Straftat) zu sehen als Männer, Kinder und Jugendliche vieles, was untereinander stattfindet, als nicht schlimm erleben (während Lehrer dafür schon den Begriff ‚Gewalt in der Schule‘ benutzen). Minderheiten: Homosexuelle, Drogenabhängige, aber auch Migranten und Migrantinnen tun sich ebenfalls schwer mit Anzeigen – und fast jedes Delikt hat eine eigene Anzeigekultur entwickelt (vgl. LKA-NRW 2006).

Den Ladendiebstahl gibt es quasi nur, wo (und weil) es einen dazu gehörigen ‚Ladendieb‘ gibt: Während die Aufklärungsquote im Durchschnitt aller Delikte bei 56 % liegt, beträgt sie beim Ladendiebstahl seit vielen Jahren weit über 90 %. Andere Anzeigen gibt es dagegen nur, weil es keinen ‚Täter‘ gibt – aber eine Versicherung, die den Schaden ersetzt: Nur 21 % der Diebstähle aus Kellern und gar nur 7 % der Fahrraddiebstähle werden aufgeklärt (PKS 2010: Tabelle 01), aber der Diebstahl von versicherten Gegenständen wird dreimal häufiger angezeigt als der Diebstahl unversicherter Gegenstände (LKA-NRW 2006: 5). Auch beim Kapitalanlagebetrug war die Anzeige in der Vergangenheit nicht hoch: vermutlich, weil es sich beim angelegten Kapital nicht selten um Schwarzgeld handelte (BKA 2009: 6), aber auch, weil Kapitalanleger schlau sein wollen Damit verträgt sich nicht, Betrügern aufzusitzen. Das hat sich allerdings jetzt, in der Finanzkrise, geändert: Medien und Verbraucherschützer haben zur Anzeige aufgefordert – und die Zahl der Anzeigen stieg (BKA 2009: 11). Nicht immer – aber meistens – ist die Höhe des Schadens ein Indikator für die Anzeigebereitschaft (LKA-NRW 2006: 22). Im Gewaltbereich hängt die Anzeigebereitschaft sehr davon ab, was jeweils als Gewalt eingestuft wird: Ist eine Ohrfeige schon Gewalt? (Vgl. BMFSFJ 2004: 39 f). Ist alles ok, wenn man dem/der Anderen auch eins mitgegeben hat? Was hat man – von wem – zu erdulden?

Studien zeigen, dass Unbekannte dreimal häufiger angezeigt werden als Familienangehörige (LKA-NRW 2006: 22). Besonders bemerkbar macht sich dies im Bereich häuslicher Gewalt. Eine repräsentative Studie ergab, dass nur 13–15 % der Frauen, die Gewalterlebnisse berichtet hatten, die Polizei eingeschaltet haben; 8–10 % erstatteten Anzeige (GIG-net 2008: 232). Leuze-Mohr (2002) fasst die Ergebnisse ihrer eigenen Studie so zusammen:

„Nur 41 % der Befragten rufen in einer akuten Notsituation die Polizei. Jede zweite Frau mit strafrechtlich relevanter Gewalterfahrung hat noch nie Strafanzeige erstattet. Von zehn Frauen, die Strafanzeige erstatten, nehmen drei diese wieder zurück. Mehr als zwei Drittel der Frauen wollen nach entsprechenden Erfahrungen mit einer Strafanzeige nie mehr anzeigen. (…) Mehr als drei Viertel derjenigen Opfer häuslicher Gewalt, die von einer Strafanzeige absehen, nennen dafür Motive, die in der Täter-Opfer-Beziehung zu suchen sind. Ganz oben steht die Angst vor dem Täter, verbunden mit konkreten Todesdrohungen und Todesängsten. Darüber hinaus wird auch der Kinder wegen Abstand von einem Strafverfahren genommen. (…) [Die Mutter] bemüht sich um den Erhalt der Familie und um die Sicherung des Kindesunterhalts. Zum Teil befürchten die betroffenen Frauen negative Folgen einer Strafanzeige für das eigene Sorgerecht oder das väterliche Umgangsrecht. Sie identifizieren sich mit dem Misshandler und betonen seine Vorzüge vor allem als Vater.“

Noch andere Einflussfaktoren sind bei Sexualdelikten beobachtet worden: Hier hindern nicht selten Gefühle von Scham und Schuld, Ängste und die Furcht vor gesellschaftlicher Stigmatisierung die Frauen an einer Anzeige. Hinzu kommt die Angst, im Strafverfahren selbst nochmals zum Opfer zu werden (LKA-NRW 2006: 22).

2.1.1.2 Polizeiliche Ermittlungen

Erfährt die Polizei von einer Straftat, dann ist sie zu (strafrechtlichen) Ermittlungen verpflichtet (sog. Legalitätsprinzip; § 152 StPO). Davon zu unterscheiden sind Interventionen, die die Polizei, auf der Grundlage der Polizeigesetze der Länder, zur Gefahrenabwehr unternimmt: Der in der Sozialen Arbeit vielleicht bekannteste Anwendungsbereich dafür ist der sog. polizeiliche Platzverweis (auch: Wohnungsverweisung) bei häuslicher Gewalt. Einige Bundesländer haben instruktive Handlungsleitlinien für das polizeiliche Vorgehen in solchen Fällen erlassen, die im Internet verfügbar sind.

Ist ein Beschuldigter flüchtig, kann er – bei schwerwiegenden Straftaten – mit Haftbefehl gesucht und festgenommen werden; in weniger schwerwiegenden Fällen wird einfach eine Aufenthaltsermittlung durchgeführt (Nr. 41 RiStBV).

Anzeigenaufnahme

Nachdem die Polizei Kenntnis von einer (potentiellen) Straftat erlangt hat, wird eine Kriminalakte angelegt. Was genau in die Akten aufzunehmen ist (und in welcher Reihenfolge), ist in Richtlinien und Erlassen der Innenminister festgelegt, die in den Bundesländern für die Polizei zuständig sind. In Brandenburg z.B. regelt der entsprechende Erlass des Innenministers (Az.: IV/1.1 – 454-8), dass die Kriminalakte zu heften und wie folgt zu ordnen ist:

  • Personalblatt BB Pol 1050,
  • Lichtbild(er), soweit gegenständlich vorhanden, in einem Umschlag,
  • erkennungsdienstliche Unterlagen,
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister,
  • andere Unterlagen, chronologisch abgelegt,
  • sowie – als letztes Blatt – alle Einsichtnahmen in die Akte.

Zu den chronologisch abzulegenden Unterlagen einer Kriminalakte können gehören: Tatblätter, Anzeigen, Hinweise von Auskunftspersonen, Tatortbefundberichte, Vernehmungsniederschriften, Schriftproben, Asservatenlisten, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle, Merkblätter, Aktenvermerke, Berichte und Gutachten, Auskunftsersuchen, Fahndungshinweise und Haftmitteilungen, Vorgänge über Selbsttötungsversuche und Hinweise auf besondere Gefährlichkeiten (z.B. Waffenträger, Ausbrecher), Genehmigungen (oder Verbote) sowie Gerichtsbeschlüsse, Verfahrenseinstellungen, Verurteilungen und Freisprüche. Idealtypisch sollen in der Akte alle Erkenntnisse gesammelt werden, die über die Person im Zuständigkeitsbereich eines Tatortes (in manchen Ländern auch des Wohnortes) bestehen. Nur eine vollständige Akte stellt sicher, dass alle jederzeit ‚den Faden aufnehmen‘ können – und nur eine paginierte (also mit Seiten versehene) Akte kann verhindern, dass nachträglich manipuliert wird. Deshalb sind unsauber geführte Akten ein Fressen für jeden Strafverteidiger!

Die Anzeigen-Aufnahme (im Polizeijargon auch ‚Erst-Angriff‘ genannt) enthält typischerweise einen formularmäßigen Informationsteil: Tagebuchnummer, aufnehmender Beamter, Tatvorwurf, Geschädigte/r,...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Titel1
Inhalt10
Vorwort zur Reihe6
Zu diesem Buch8
1Einführung14
1.1‚Kriminalität‘14
1.1.1Begriff der Kriminalität14
1.1.2Primäre, sekundäre und tertiäre Kriminalisierung15
1.2Strafe und Bestrafung15
1.2.1Zweck des Strafens16
1.2.1.1 Der Vergeltungsgedanke16
1.2.1.2Schuldstrafrecht17
1.2.1.3Prävention von schädlichem Verhalten18
1.2.1.4Strafe als Herrschafts- und Disziplinierungsmittel18
1.2.2Logik des Strafens19
1.2.2.1Moral und Unrecht19
1.2.2.2Rechtsgüterschutz und Sozialschädlichkeit19
1.2.2.3Gesellschaftliche Interessen20
1.2.3Strafbare Sachverhalte21
1.2.3.1Geschützte Rechtsgüter21
1.2.3.2Verbotene Handlungen22
1.2.3.3Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld26
1.3System des Strafrechts26
1.3.1Grundrechte im Strafverfahren27
1.3.1.1Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs..2 GG)27
1.3.1.2Rechtliches Gehör29
1.3.1.3Unschuldsvermutung und ‚in dubio pro reo‘29
1.3.1.4Verbot der Doppelbestrafung30
1.3.2Grundlagen der Strafbarkeit30
1.3.2.1Handlung und Unterlassung30
1.3.2.2Täterschaft und Teilnahme31
1.3.2.3Vorsatz und Fährlässigkeit32
1.3.2.4Versuch und Vollendung32
1.3.2.5Rechtfertigungsgründe33
1.3.2.6Irrtum und Schuld36
1.3.2.7Weitere Bedingungen der Strafbarkeit37
1.3.3Rechtsfolgen der Tat38
1.3.3.1Grundzüge des Sanktionsrechts38
1.3.3.2Folgenlose Einstellung des Verfahrens41
1.3.3.3Reaktionen im Zuge der Diversion44
1.3.3.4Formelle Sanktionen47
2 Überblick über das Strafverfahren und die Beteiligten64
2.1Strafverfahren64
2.1.1Ermittlungen64
2.1.1.1Anzeigeerstattung65
2.1.1.2 Polizeiliche Ermittlungen66
2.1.1.3Staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten72
2.1.2Hauptverfahren und Hauptverhandlung83
2.1.2.1Verfahrensprinzipien83
2.1.2.2Mündliche Verhandlung85
2.1.3Umsetzung der Entscheidungen91
2.1.3.1Überwachung von Auflagen und Weisungen91
2.1.3.2Vollstreckung von Strafen und Maßregeln92
2.1.4Gnadenentscheidungen96
2.2Verfahrensbeteiligte96
2.2.1Polizei96
2.2.1.1Aufgaben96
2.2.1.2Organisationsstruktur97
2.2.2Staatsanwaltschaft97
2.2.2.1Aufgaben97
2.2.2.2Organisationsstruktur98
2.2.3Strafgerichte und ihre Helfer99
2.2.3.1Strafgerichte99
2.2.3.2Sachverständige102
2.2.3.3Soziale Fachkräfte als Gerichtshelfer105
2.2.4Beschuldigte und ihre Verteidigung107
2.2.4.1Beschuldigte107
2.2.4.2Anwaltlicher Beistand108
2.2.5Zeugen und ihre Beistände109
2.2.5.1Zeugen109
2.2.5.2Beistand und Begleitung114
3 Soziale Arbeit im Kontext von Strafverfahren116
3.1Strafbare Handlungen im professionellen Alltag116
3.1.1Kriminalitätsfurcht116
3.1.2Eigentumsverletzungen118
3.1.3Gewaltdelikte118
3.1.3.1Jugendgewalt118
3.1.3.2Kindesschutz119
3.1.3.3Gewalt gegen Frauen und sexueller Missbrauch119
3.1.3.4‚Täterarbeit‘120
3.1.3.5Traumata120
3.1.4Drogen121
3.1.5Schwangerschaft121
3.1.6Leben in der Illegalität121
3.1.7Umgang mit Informationen121
3.2Soziale Arbeit mit Beschuldigten122
3.2.1 Jugendhilfe im Strafverfahren122
3.2.2Ambulante Maßnahmen133
3.2.2.1Soziale Trainingskurse134
3.2.2.2Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)137
3.2.2.3Gemeinnützige Arbeit141
3.2.3Ambulante Soziale Dienste der Justiz146
3.2.3.1Gerichtshilfe146
3.2.3.2Bewährungshilfe und Führungsaufsicht152
3.2.4Soziale Arbeit mit Inhaftierten159
3.2.4.1Sozialdienst im Strafvollzug159
3.2.4.2Sozialdienst im Maßregelvollzug164
3.2.4.3Freie Straffälligenhilfe166
3.3Soziale Arbeit mit Geschädigten171
4 Wissenschaftlich fundierte ­sozialarbeiterische Interventionen im Kontext des Strafverfahrens177
4.1Wissenschaftlich fundierte Interventionen177
4.1.1Methodisches Vorgehen177
4.1.2Funktion von Theorien178
4.1.3Angewandte Kriminologie178
4.1.4(Selbst-)Kritische Soziale Arbeit180
4.2Die strafrechtliche Prüfung im Kontext Sozialer Arbeit181
4.2.1Eigentums- und Vermögensdelikte182
4.2.1.1Überblick über den Deliktsbereich182
4.2.1.2Strukturierte Fallarbeit184
4.2.1.3Möglichkeit zur Vertiefung210
4.2.2Partnergewalt210
4.2.2.1Überblick über den Deliktsbereich210
4.2.2.2Die strukturierte Fallarbeit212
4.2.2.3Möglichkeit zur Vertiefung222
4.2.3Sexualdelikte223
4.2.3.1Überblick über den Deliktsbereich223
4.2.3.2Die strukturierte Fallarbeit226
4.2.3.3Möglichkeit zur Vertiefung236
4.2.4Drogendelikte236
4.2.4.1Überblick über die Deliktsbereiche236
4.2.4.2Strukturierte Fallarbeit238
4.2.4.3Möglichkeit zur Vertiefung245
4.2.5Aufenthaltsrechtliche Verstöße246
4.2.5.1Überblick über den Deliktsbereich246
4.2.5.2Strukturierte Fallarbeit247
4.2.5.3Möglichkeit zur Vertiefung249
4.2.6Strafbarkeit von Fachkräften der Sozialen Arbeit249
4.2.6.1Überblick über den Deliktsbereich249
4.2.6.2Strukturierte Fallarbeit250
4.2.6.3Möglichkeit zur Vertiefung252
5 Ausblick: Soziale Arbeit im Strafverfahren254
Anhang255
Glossar der wichtigsten Begriffe255
Beteiligte am Strafverfahren und ihre Aufgaben258
Reaktionsmöglichkeiten im Strafverfahren263
Formular: Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung266
Formular: Sozialbericht270
Abkürzungsverzeichnis275
Literaturverzeichnis277
Weitere Quellen288
Stichwortverzeichnis289

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