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Umsatzsteuerliche Organschaft bei Kreditinstituten

AutorTetyana Scholz
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl69 Seiten
ISBN9783656847205
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft besteht seit 1934 in praktisch unveränderter Form und gehört damit zu den beständigsten Rechtsinstituten des deutschen Steuerrechts. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Auch wenn das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft bereits seit 1934 besteht, heißt das nicht, dass alle Fragestellungen in diesem Zusammenhang abschließend geklärt sind. So ergeben sich z. B. in jüngster Zeit BFH-Entscheidungen im Zusammenhang mit der organisatorischen Eingliederung. Diese müssen von Unternehmen entsprechend umgesetzt werden, damit es nicht zur Gefährdung von bestehenden Organschaften kommt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Organschaft im Speziellen bei Kreditinstituten. Die Ausgangsumsätze von Kreditinstituten gehören überwiegend zu den steuerbefreiten Umsätzen nach § 4 Nr. 8 UStG. Das deutsche Steuerrecht sieht in diesem Zusammenhang einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG vor. Für Kreditinstitute bedeutet dies im Zweifel hohe Kostenbelastungen, die es zu vermeiden gilt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich eine Vorteilhaftigkeit für Kreditinstitute bei Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ergibt. Die vorliegende Arbeit soll einen Einblick in die wesentlichen Voraussetzungen der Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft geben und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sowie Auswirkungen auf Kreditinstitute darstellen.

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Leseprobe

2 Begriffliche Abgrenzungen und Grundlagen


 

2.1 Organschaft


 

2.1.1 Begriff und Zweck der Organschaft


 

Die steuerliche Organschaft wird als wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Wirtschaftssubjekte bezeichnet. Das deutsche Steuerrecht sieht Organschaften bei der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer vor.[3] Dabei muss die ertragsteuerliche[4] Organschaft nicht zwingend mit der umsatzsteuerlichen Organschaft zusammenfallen.

 

Hauptmerkmal der Organschaft ist ein bestehendes Verhältnis zwischen dem übergeordneten Unternehmen (Organträger) und dem untergeordneten Unternehmen (Organgesellschaft). Zusammen bilden die beiden Gesellschaften den so genannten Organkreis.[5] Zur Veranschaulichung dient Abbildung 1:

 

 

Quelle: In Anlehnung an Scheffler, W. (2012, S. 477).

 

Abbildung 1: Der Organkreis

 

Mit Hilfe der Organschaft können die steuerlichen Nachteile (z. B. Doppelbelastung von Gewinnen, konzerninterner Verlustausgleich und Mehrbelastungen aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen gegenüber einem Einheitsunternehmen)[6], die mit rechtlich selbständigen Unternehmen verbunden sind, vermieden werden. Dies geschieht, indem zunächst die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf der Ebene der Organgesellschaft erfolgt. Dieses wird dann dem Organträger zugerechnet und schließlich zusammen mit dessen eigenem Ergebnis versteuert bzw. die Umsätze der Organgesellschaft gelten als solche des Organträgers. Die Organschaft führt also dazu, dass die einzelnen Gesellschaften des Organkreises als eine steuerliche Einheit angesehen werden.[7]

 

2.1.2 Formen der Organschaft im deutschen Steuerrecht


 

2.1.2.1 Allgemeines

 

Das deutsche Steuerrecht sieht die Möglichkeit der Begründung einer Organschaft im Bereich der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer vor.[8]

 

Die gesetzlichen Regelungen für die Begründung der Organschaft finden sich bei der Körperschaftsteuer (§§ 14 – 19 KStG), der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), allerdings mit teilweise unterschiedlichen Zielsetzungen, Anwendungsvoraussetzungen und Wirkungsweisen.

 

Die Organschaft wurde vor 2001 im Steuerrecht als ein einheitliches Rechtsinstitut dargestellt. Für alle Formen der Organschaft waren die Voraussetzungen gleich.[9] Seit 2002 sind die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft wesentlich geändert worden. Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft sind denen der körperschaftsteuerlichen angeglichen worden.[10] Aus diesem Grund spricht man auch von einer ertragsteuerlichen Organschaft.[11]

 

2.1.2.2 Ertragsteuerliche Organschaft

 

Eine ertragsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in den Gewerbebetrieb einer inländischen Gesellschaft oder in die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft (Organträger) finanziell eingegliedert ist.[12] Dabei gilt die finanzielle Eingliederung als gegeben, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG).[13]

 

Zudem muss ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen sein, mit dem sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn vollständig an den Organträger abzuführen.[14] Der Gewinnabführungsvertrag[15] muss zivilrechtlich wirksam sein und für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG bzw. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG).[16]

 

2.1.2.3 Umsatzsteuerliche Organschaft

 

Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft weichen in Teilen von den Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft ab.[17] Die finanzielle Eingliederung in den Organträger ist für die Begründung einer Organschaft nicht ausreichend. Zusätzlich muss eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorhanden sein. Das Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags ist bei dieser Form der Organschaft nicht erforderlich.[18]

 

Ein Vergleich der Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft mit denen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zeigt Tabelle 1.

 

 

Quelle: In Anlehnung an Scheffler, W. (2012, S. 511).

 

Tabelle 1: Voraussetzungen der Organschaft bei KSt, GewSt und USt

 

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen ist es durchaus möglich, die Organschaft auf eine Steuerart zu beschränken. Ohne eine wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung bleibt die umsatzsteuerliche Organschaft ausgeschlossen, ohne Gewinnabführungsvertrag kann es keine ertragsteuerliche Organschaft geben.[19]

 

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft werden in Kapitel 3.2 genauer erläutert. Da die ertragsteuerliche Organschaft nicht im Fokus dieser Arbeit ist, wird diese im weiteren Verlauf nicht weiter behandelt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass bei der ertragsteuerlichen Organschaft ein „hartes“ Kriterium in Form eines zivilrechtlich wirksam eingetragenen Gewinnabführungsvertrages vorliegen muss, wohingegen die umsatzsteuerliche Organschaft auf Eingliederungskriterien zurückgreift, die keiner „harten“ Definition unterliegen.

 

2.2 Kreditinstitute


 

2.2.1 Definition des Kreditinstituts


 

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 KWG[20] sind Kreditinstitute „Unternehmen, die Bankgeschäfte[21] gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Das Betreiben auch nur eines, der in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG aufgezählten Geschäfte, begründet bereits das Vorliegen eines Kreditinstituts. Um die Bankgeschäfte betreiben zu dürfen, benötigt man die Erlaubnis[22] von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[23] Diese Erlaubnis ist an die Erfüllung folgender Kriterien gebunden:[24]

 

ausreichend haftendes Eigenkapital,

 

Zuverlässigkeit der Antragsteller oder Geschäftsleiter,

 

fachliche Eignung der Inhaber oder Geschäftsleiter,

 

mindestens zwei Geschäftsleiter („Vier-Augen-Prinzip“) und

 

keine Einzelunternehmung als Rechtsform.

 

Bestimmte Institutionen betreiben zwar Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG, sind aber keine Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes. Zu diesen Ausnahmen zählen die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sowie weitere in § 2 KWG aufgeführte Unternehmen. Auf diese Institutionen und Unternehmen finden die Einzelvorschriften des KWG zum Teil keine Anwendung.[25]

 

Von den Kreditinstituten abzugrenzen sind ebenfalls Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG und Finanzunternehmen gem. § 1 Abs. 3 KWG.[26]

 

2.2.2 Bedeutung der Kreditinstitute in der Volkswirtschaft


 

Kreditinstitute nehmen im Wirtschaftsleben eines Landes eine zentrale Stellung ein,[27] da sie als Mittler zwischen Kapitalgebern und Kapitalnehmern tätig sind. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehören die Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld durch Kreditvergaben, die Bereitstellung von Geldanlagemöglichkeiten, der Handel mit Geld und Kapital, die Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen, wie z. B. die Vermögensberatung und –verwaltung, Vermittlung von fremden Währungen und Übernahme von Bürgschaften und Garantien.[28] Aus der Gesamtheit dieser Aufgaben lässt sich erkennen, dass Kreditinstitute in einem hohen Maße für das gesellschaftliche Wohl und der wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes beitragen.[29]

 

Darüber hinaus nehmen Banken[30] wesentliche Machtpositionen innerhalb der Wirtschaft ein. Diese resultieren zum einen aus ihrer Mittlerstellung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und zum anderen aus der Verwaltung umfangreichen Kapitals. Banken können aber auch einen Einfluss auf die Wirtschaftspolitik ausüben.[31] Dies wird ersichtlich z. B. durch die engen Verflechtungen zu Industrie- und Handelsunternehmen über Kreditvergabe, Beteiligungen, Wahrnehmung des Depotstimmrechts und...

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