Die betriebswirtschaftliche Disziplin der Unternehmensbewertung unterliegt multiplen Einflüssen (vgl. Hasler 2011, S. 15). Von einer abgeschlossenen Entwicklung kann nicht gesprochen werden (vgl. Henselmann 2012, S. 95). Aktuell ist ein Trend zu beobachten, der eine Verbreitung des angelsächsischen Neo-Objektivismus in Wissenschaft und Bewertungspraxis anzeigt (vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 57; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 774 ff.; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 26).
Die nachfolgend skizzierten Grundlagen der Unternehmensbewertung dürfen nicht als ex cathedra gültig zu begreifende Statuten verstanden werden, sondern als Rahmen, innerhalb dessen sich nach gegenwärtig herrschender Meinung bei der Bewertung von Unternehmen bewegt werden sollte. Vorab ist zu konstatieren, dass divergierende Lehrmeinungen zwischen deutscher und angelsächsischer Bewertungslehre sowie unterschiedliche Ansichten innerhalb der deutschen Lehre vertreten werden (vgl. Henselmann 2012, S. 114).
Um sich der Frage nach dem Wert eines Unternehmens nähern zu können, bedarf es einer kontextgerechten Definition des Terminus „Wert“. Hierunter „[...] soll eine ganz bestimmt definierte Subjekt-Objekt-Beziehung bei Rationalverhalten verstanden werden“ (Peemöller 2012, S. 3; Hervorhebungen im Original). In dieser Beziehung kommt der Nutzen zum Ausdruck, den der Bewertende zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort unter Berücksichtigung alternativer Vergleichsobjekte aus dem bewerteten Objekt für sich zu ziehen erhofft (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 6).
Mit Blick auf die Bewertung von Unternehmen sollen solche als Bewertungsobjekte und jene, aus deren Sicht die Bewertung erfolgt, als Bewertungssubjekte definiert sein (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 3). Unter Bewertung soll die durch oder für das Bewertungssubjekt vorgenommene Zuordnung einer meist monetären Größe zum Bewertungsobjekt verstanden werden (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 3).
Normen, Gesetze und Entscheidungsfeld des Bewertenden determinieren den Wert, den jeder bei Kenntnis der relevanten Informationen bestimmen kann (vgl. Peemöller 2012, S. 3). Es ist nicht von Werturteilen, sondern von rational zu erklärenden Feststellungen zu sprechen, die sich aus unbegrenzten menschlichen Bedürfnissen und der Knappheit der für die Bedürfnisbefriedigung zur Verfügung stehenden Güter ergeben (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 6 f.). Daraus ist abzuleiten, dass ein Objekt „[...] keinen Wert an sich haben [kann], sondern nur einen Wert für jemanden“ (Matschke/Brösel 2013, S. 7; Anführungszeichen im Original).
In der einschlägigen Literatur werden Gebrauchs- und Tauschwert übereinstimmend als Interpretationen ökonomischer Werte gesehen (vgl. Peemöller 2012, S. 4; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 7). Der Ertragswert wird von Peemöller als weitere Interpretation genannt, nach Matschke/Brösel bezieht dieser sich nur auf die Art der Wertermittlung (vgl. Peemöller 2012, S. 4; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 7 f.).
Der Gebrauchswert setzt die Eigenschaft eines Gutes voraus, zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse geeignet zu sein. Er richtet sich unter Berücksichtigung gegebener Entscheidungsalternativen danach, zu welchem Grad die individuellen Bedürfnisse des Bewertungssubjekts durch das Bewertungsobjekt befriedigt werden können (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 8). Der Gebrauchswert ist durch den Zweck determiniert (vgl. Peemöller 2012, S. 4).
Der Tauschwert setzt neben einem Gebrauchswert die Knappheit eines Gutes voraus. Knappheitsgrad und Nachfrage determinieren diesen Wert (vgl. Peemöller 2012, S. 4). Beim Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage entsteht ein Marktpreis. Der Tauschwert kann daher als solcher bezeichnet werden (vgl. Edling 2006, S. 70; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 10; vgl. Peemöller 2012, S. 4). Hierin zeigt sich die Divergenz zwischen Wert und Preis. Bei einer individuellen Subjekt-Objekt-Beziehung ist von Werten zu sprechen. In Preisen kommen die aggregierten Subjekt-ObjektBeziehungen aller Marktteilnehmer zum Ausdruck (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 10).
Zur Bewertung von Unternehmen kommt nur der Ertragswert infrage, da dieser dem in Theorie und Praxis dominierenden Gedanken gerecht wird, dass die zukünftigen, aus den Leistungen des Unternehmens hervorgehenden Erträge dessen Wert im Wesentlichen determinieren (vgl. Henselmann 2012, S. 108; vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 48 f.; vgl. Pape 1997, S. 56; vgl. Peemöller 2012, S. 3 f.; vgl. Thommen/Achleitner 2012, S. 697). Mit Blick auf die Praxis bleibt eine Bandbreite zu beobachten, wobei das Ertragswertkonzept den wesentlichen Anteil bildet (vgl. Peemöller/Kunowski 2012, S. 279 ff.).
Konzipiert als Zukunftserfolgswert, repräsentiert dieser den Barwert der prognostizierten Erfolgsüberschüsse, die ohne Gefährdung der erfolgsgenerierenden Substanz des Unternehmens entnahmefähig sind (vgl. Thommen/Achleitner 2012, S. 697).
Die bis in die 1960er Jahre vorherrschende objektive Bewertung von Unternehmen verfolgt die Zielsetzung, den Wert eines Unternehmens als dessen Eigenschaft zu bestimmen, die personenunabhängig realisiert werden kann (vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 53; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 14; vgl. Peemöller 2012, S. 4).
Im Zuge dieser Betrachtung waren Substanzwerte beziehungsweise die Kombination von Substanz- und Ertragswert von Bedeutung (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 15; vgl. Peemöller 2012, S. 45).
Dieser Ansatz wird von der Wissenschaft abgelehnt. Situation und Interessenlage von Käufer und Verkäufer bleiben unberücksichtigt, sodass kein Korridor entsteht, innerhalb dessen durch Verhandlungen Einigung erzielt werden kann (vgl. Peemöller 2012, S. 5). Ein objektiver Wert kann vor dem Hintergrund der für den Wertbegriff geforderten Sub- jekt-Objekt-Beziehung grundsätzlich nicht existieren (vgl. Peemöller 2012, S. 5; vgl. Thommen/Achleitner 2012, S. 693).
Seitens des IDW wird ein objektivierter Wert als Ausgangspunkt für Verhandlungen vorgeschlagen, da der Gedanke der subjektiven Bewertung, ein Unternehmen habe so viele Werte, wie es Investoren gibt, kaum Anklang findet (vgl. Peemöller 2012, S. 5 f.). Zu verstehen ist darunter ein intersubjektiv nachvollziehbarer Zukunftserfolgswert aus Sicht der Anteilseigner.
Bei dessen Bestimmung werden alle realistischen Zukunftserwartungen berücksichtigt. Ferner wird die Fortführung des Unternehmens in seiner aktuellen Konzeption unterstellt (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 55 f.; vgl. Peemöller 2012, S. 53; vgl. Peemöller/Kunowski 2012, S. 292). Die Bewertung erfolgt unter Maßgabe der Unparteilichkeit, sodass der Unternehmenswert losgelöst von Präferenzen und Zukunftserwartungen der betroffenen Parteien ermittelt wird (vgl. Peemöller/Kunowski 2012, S. 288). Obwohl sich dieses Konstrukt aufgrund seiner Schnittmenge mit dem objektiven Wert sowie weiterer konzeptioneller Schwächen erheblicher Kritik ausgesetzt sieht, hält das IDW daran fest (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 55 ff.; vgl. Peemöller 2012, S. 47).
Der subjektiven Unternehmensbewertung liegen die Prinzipien Subjektivität, Zukunftsbezogenheit und Gesamtbewertung zugrunde (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 18; vgl. Peemöller 2012, S. 7). Unternehmenswerte sind von subjektiven Parametern des Bewertungsinteressenten abhängig und je nach Bewertungsinteressent verschieden (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 18). Im Zuge dieser Betrachtung ist der Zukunftserfolgswert von Bedeutung, der sich über die mit den besten alternativen Kapitalverwendungsmöglichkeiten des Bewertungssubjekts diskontierten künftigen Einzahlungsüberschüssen des Bewertungsobjekts definiert (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 20 f.).
Das Prinzip der Gesamtbewertung verlangt die Bewertung des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit, da eine isolierte Bewertung der Vermögensgegenstände mögliche Verbundeffekte nicht erfasst (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 20).
Da das Bewertungsergebnis intersubjektiv nicht nachvollziehbar ist und nur die individuelle Situation einer Partei berücksichtigt, kann es nicht Basis eines fairen Interessensausgleichs zwischen den Verhandlungsparteien sein (vgl. Peemöller 2012, S. 7; vgl. Thommen/Achleitner 2012, S. 693). Ein so ermittelter Unternehmenswert ist ein Grenzpreis, bei dem das Bewertungssubjekt indifferent zwischen den Optionen Kauf respektive Verkauf des Unternehmens und alternativer Kapitalanlagemöglichkeit ist (vgl. Henselmann 2012, S. 113; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 21).
Die die Gegensätze objektiver und subjektiver Lehre überwindende funktionale Unternehmensbewertung hat sich Mitte der 1970er Jahre vorwiegend in Deutschland in der theoretisch fundierten Literatur als herrschende Meinung etabliert (vgl. Henselmann
2012, S. 115; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 22). Neben Zukunftsbezogenheit, Gesamtbewertung und Subjektivität liegt das Prinzip der Zweckabhängigkeit zugrunde, welches die Abhängigkeit des Unternehmenswertes von der mit der Bewertung verbundenen...