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Unternehmenskauf und -übertragung als Asset Deal und Share Deal

AutorEugen Nickel
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl90 Seiten
ISBN9783640187157
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Bergische Universität Wuppertal, 30 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkt eines Unternehmenskaufs ist typischerweise die unternehmerische Entscheidung über den Kauf beziehungsweise Verkauf eines Unternehmens. Werden sodann zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufinteressenten Verhandlungen geführt und wird schließlich der Unternehmenskaufvertrag geschlossen, so stellt sich für die Beteiligten zwangsläufig die Frage nach der rechtlichen Gestaltung des Kaufvertrages. Bei der Strukturierung des Unternehmenskaufs ist zwischen den beiden folgenden Grundformen des Unternehmenskaufs zu unterscheiden: - Kauf- und Übertragungsvertrag über die einzelnen Vermögensgegenstände und ggf. die Übernahme von Schulden (sog. Asset Deal) und - Kauf- und Übertragungsvertrag über die Anteilsrechte an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (sog. Share Deal). Jede dieser Grundformen hat unterschiedliche zivilrechtliche und (teilweise) steuerrechtliche Folgen und ist mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen für die Beteiligten verbunden. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht den Parteien jedoch ein großer Gestaltungsspielraum bei der Vertragsgestaltung zur Verfügung. So können die Vertragsparteien sowohl beim Asset Deal als auch bei Share Deal von den gesetzlichen Regelungen zum Teil abweichen und ihre eigenen Interessen berücksichtigen. In dieser Arbeit wird auf die beiden Grundformen des Unternehmenskaufs eingegangen. Es werden jeweils die gesetzlichen Folgen dargestellt und die Möglichkeiten der Beteiligten analysiert, den Unternehmenskaufvertrag zu gestalten. Dabei wird insbesondere auf die Frage eingegangen, welche Vertragsgestaltung für den Käufer bzw. Verkäufer am vorteilhaftesten ist und wie die natürlichen entgegengesetzten Interessen der Beteiligten in Einklang gebracht werden können. Zunächst wird auf einige Grundbegriffe (Kapitel 2) sowie auf den Ablauf eines Unternehmenskaufs (Kapitel 3) eingegangen. Sodann werden ausführlich der Asset Deal (Kapitel 4) und der Share Deal (Kapital 5) behandelt. Dabei wird sowohl auf die zivilrechtlichen als auch auf die steuerrechtlichen Aspekte eingegangen. Anschließend werden besondere Formen des Unternehmenskaufs (Kapitel 6) sowie Besonderheiten bei einem grenzüberschreitenden Unternehmenskauf dargestellt (Kapitel 7). Danach werden Asset Deal und Share Deal miteinander verglichen (Kapitel 8). Zum Schluss wird ein Fazit gezogen (Kapitel 9).

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Leseprobe

2 Begriffsklärung

 

Im Folgenden wird auf einige der wichtigsten Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf eingegangen. Dies erscheint für das weitere Vorgehen von zentraler Bedeutung.

 

2.1 Unternehmen

 

Das deutsche Recht kennt keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens. Daher bedarf es für jedes Rechtsgebiet, in welchem „Unternehmen“ behandelt werden, einer gesonderten Auslegung[2].

 

Im Sinne des Kaufrechts kann das Unternehmen als eine selbständige Organisations- und Funktionseinheit verstanden werden, die aus einer Gesamtheit von Sachen und Rechten besteht und in der Menschen, immaterielle Faktoren, tatsächliche Beziehungen und Erfahrungen mit dem Ziel zusammenwirken, planmäßig und dauerhaft am Markt gegen Entgelt Lieferungen und sonstige Leistungen zu erbringen, d. h. wirtschaftliche Tätigkeiten zu entfalten[3]. Ein Unternehmen erschöpft sich also nicht in der Zusammenfassung bestimmter Vermögensgegenstände. Es sind oftmals gerade die immateriellen Werte, die auch nicht einzeln veräußerbar sind (z. B. Kundenbeziehungen, Know How), die den Wert eines Unternehmens ausmachen. Anzumerken ist, dass die vom Unternehmen entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendigerweise gewerblich sein müssen, so dass auch eine freiberufliche Praxis den Begriff des Unternehmens erfüllt[4].

 

2.2 Unternehmensträger

 

Das Unternehmen selbst ist kein Rechtssubjekt. Die mit dem Unternehmen verbundenen Rechte und Pflichten, das Vermögen und die immateriellen Faktoren sind dem jeweiligen Inhaber des Unternehmens, d. h. dem Unternehmensträger (Rechtsträger), zuzuordnen[5]. Unternehmensträger können sein:

 

natürliche Person (Einzelunternehmer, insbesondere Einzelkaufmann);

 

Personengesellschaft (insbesondere GbR, OHG, KG);

 

juristische Person (insbesondere GmbH, AG).

 

Ein Unternehmensträger kann auch mehrere Unternehmen betreiben. Innerhalb eines Unternehmens können mehrere Betriebe bzw. Teilbetriebe bestehen[6].

 

Gegenüber Dritten tritt der Rechtsträger (und nicht das Unternehmen) mit seinem Namen auf, im Fall eines Kaufmanns also mit seiner Firma. Unter seinem Namen bzw. seiner Firma betreibt der Rechtsträger die Geschäfte. Das Unternehmen selbst kann jedoch mit einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG gekennzeichnet werden.

 

2.3 Unternehmenskauf/-übertragung

 

Gegenstand eines Kaufvertrages können nach den §§ 433, 453 Abs. 1 BGB Sachen (insbesondere Mobilien und Grundstücke), Rechte (z. B. Grundpfandrechte, Immaterialgüterrechte) und sonstige Gegenstände sein[7]. Als „sonstiger Gegenstand“ können insbesondere Unternehmen und Unternehmensteile Gegenstand eines Kaufvertrages sein[8]. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff. BGB) auch auf den Unternehmenskauf Anwendung finden.

 

Ein Unternehmenskauf kann auch ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343 ff. HGB darstellen, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsgeschäft handelt. Dieser Tatsache kommt aber nur wenig Bedeutung zu, weil § 377 HGB - die wichtigste Vorschrift, die beiderseitige Kaufmannseigenschaft voraussetzt – auf den Unternehmenskauf keine Anwendung findet[9].

 

Wenngleich ein Unternehmen schuldrechtlich (wirtschaftlich) Gegenstand eines Kaufvertrages sein kann, kann es verfügungsrechtlich nicht Gegenstand eines einheitlichen Übertragungsvertrages sein[10]. Aufgrund des Spezialitätsprinzips, wonach jeder einzelne Vermögensgegenstand in einer einzelnen Rechtsbeziehung zu einem Rechtssubjekt steht, ist ein Unternehmen als solches nicht übertragbar[11]. Übertragbar sind nur:

 

die zu dem Unternehmen bzw. Unternehmensteil gehörenden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten (Asset Deal);

 

die Anteilsrechte an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die das Unternehmen betreibt (Share Deal).

 

2.3.1 Asset Deal

 

Ein Asset Deal ist ein Unternehmenskauf im eigentlichen Sinne. Die Vertragspartei des Käufers ist in diesem Fall der jeweilige Unternehmensträger. Dabei kauft der Käufer die zum Unternehmen bzw. Unternehmensteil des Unternehmensträgers gehörenden Vermögensgegenstände und -werte und übernimmt die Arbeitsverträge, sonstige Verträge und ggf. auch Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Diese Form des Unternehmenskaufs wird auch als Kauf durch Singularsukzession bezeichnet[12].

 

Als Unternehmenskauf ist ein Asset Deal immer dann zu qualifizieren, wenn Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages sämtliche Vermögensgegenstände und Verträge sind, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Fortführung des bisherigen wirtschaftlichen Aktivitäten erforderlich sind[13]. Doch auch beim Kauf eines Unternehmensteils (z. B. eines Betriebes) liegt ein Unternehmenskauf vor, wenn die bisherigen wirtschaftlichen Aktivitäten fortgeführt werden können. Dabei muss stets der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet sein, einen Unternehmenskauf und nicht den Kauf einzelner Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen zuzuordnen sind, durchzuführen. So ist ein Kauf- und Übertragungsvertrag über einzelne Vermögensgegenstände – beispielsweise nur das Sachanlagevermögen –  nicht als Unternehmenskauf, sondern als Kauf einzelner Sachen und Rechte einzustufen.

 

Wird das verkaufte Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, so bleibt die Gesellschaft auch nach der Veräußerung ihres gesamten Unternehmens zunächst bestehen. Sie muss ggf. aufgelöst werden.

 

2.3.2 Share Deal

 

Beim Share Deal ist (sind) der (die) Gesellschafter des Unternehmensträgers die Vertragspartei des Käufers. In diesem Fall ist die Beteiligung am Rechtsträger, der das Unternehmen betreibt, Gegenstand des Kaufvertrages. Rechtsträger bleibt also unverändert die Gesellschaft. Die Zuordnung sämtlicher aktiven und passiven Vermögenswerte des Unternehmens bleibt unverändert, und zwar bei der Gesellschaft[14]. Werden allerdings alle Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft von einem einzigen Käufer übernommen, so erlischt die Personengesellschaft und das Vermögen der Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Käufer über.

 

Beim Share Deal handelt es sich zunächst um einen Rechtskauf. Darüber hinaus ist ein Share Deal ist jedenfalls dann als Unternehmenskauf zu qualifizieren, wenn Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages sämtliche Anteile an dem Unternehmensträger sind[15]. Ferner ist ein Share Deal auch dann als Unternehmenskauf zu qualifizieren, wenn der Erwerber so viele Anteile erwirbt, dass er seinen unternehmerischen Willen in der Gesellschaft umfassend durchsetzen kann, insbesondere dann, wenn er den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ändern kann[16]. Hinzukommen muss ferner – wird allerdings i. d. R. auch vorhanden sein - der Wille der Vertragsparteien, dem Käufer das Unternehmen zu übertragen[17]. Beim Kauf einer Minderbeteiligung liegt dagegen ein bloßer Rechtskauf und kein Unternehmenskauf vor.

 

Im Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob es sich bei dem Beteiligungskauf um einen Unternehmenskauf oder einen bloßen Rechtskauf handelt. Wollen die Vertragsparteien, dass die Vorschriften über den Sachkauf auf den Beteiligungskauf entsprechende Anwendung finden, so sollten sie dies zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Kaufvertrag ausdrücklich regeln.

 

Die Veräußerung eines Unternehmensteils ist im Wege eines Share Deal nicht möglich. In diesem Fall wäre zunächst eine Verselbständigung des zu veräußernden Unternehmensteils erforderlich. Denkbar wäre auch die Ausgliederung der Unternehmensteile, die zurückbehalten werden sollen, und anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile an der um die ausgegliederten Vermögenswerte verminderten Gesellschaft.

 

2.4 Mergers & Acquisitions

 

Ein Unternehmenskauf im Wege eines Asset Deal bzw. eines Share Deal ist von den sonstigen Erscheinungsformen von Unternehmenstransaktionen zu unterscheiden, die international unter dem Begriffspaar der „Mergers & Acquisitions“ bezeichnet werden. Neben einem Unternehmenskauf fallen darunter insbesondere die Verschmelzung und die Kooperation[18].

 

Eine Verschmelzung (Fusion) ist die juristische Vereinigung von mindestens zwei Rechtsträgern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, wobei den Mitgliedern des dabei untergehenden Rechtsträgers ein Ausgleich in Form von Anteilsrechten an dem übernehmenden bzw. aus der Verschmelzung neu entstehenden Rechtsträger gewährt wird. Bei einer Kooperation arbeiten die Rechtsträger meist im Rahmen eines Projektes zusammen, wobei dazu regelmäßig sog. Gemeinschaftsunternehmen (auch Joint Ventures genannt) gegründet und...

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