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E-Book

Unternehmerhandbuch: Band 1 - Betriebsrat

AutorGerd Sokolish
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl133 Seiten
ISBN9783656101765
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Autor ist seit Jahren beratend ebenso für internationale Großkonzerne wie mittelständische Unternehmen tätig und hat immer häufiger festgestellt, dass die Entscheider häufig große Probleme damit haben, Alltagsprobleme des Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht in ihrer rechtlichen Bedeutung richtig einzuordnen. Die Fachliteratur ist allzu juristisch verfasst und richtet sich gerade nicht an Unternehmensleitungen, sondern an Fachjuristen. Und die unüberschaubare Rechtsprechung ist auch nicht gerade dazu angetan, ohne anwaltliche 'Übersetzung' so ohne weiteres verstanden zu werden. Aus diesem Grund hat sich der Autor entschlossen, arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Themen etwas mehr 'unjuristisch' anzugehen. Es wurde also kein Wert darauf gelegt, in die tiefsten Tiefen des Rechts einzusteigen, sondern der Schwerpunkt liegt darauf, Lösungsmöglichkeiten für die häufigsten Probleme im täglichen Alltag zu skizzieren und rechtliche Themen in einer verständlichen Sprache abzuhandeln. Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur erfolgen - weil es sich nicht um ein Lehrbuch sondern einen praktischen Leitfaden handelt - nur dort, wo aus der Sicht des Autors lohnt, einmal vertiefend nachzulesen. Der ersten Band sollen zwei weitere folgen, die sich mit den Themen Interessenausgleich und Sozialplan sowie dem Kündigungsrecht beschäftigen. Dieser Band soll ein praktischer Leitfaden für den Umgang mit Betriebsräten sein und vermitteln, dass mit Betriebsräten vieles einfacher geht.

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Leseprobe

Rechte und Schutz des Betriebsrats und der einzelnen Mitglieder


 

Um es zu ermöglichen, den gesetzlichen Aufgaben unbeeinflusst nachkommen zu können, hat das BetrVerfG die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats ebenso wie die der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Wirtschaftsausschusses etc. umfassend vor Einflussnahmen geschützt und mit ebenso umfassenden Rechten ausgestattet, die - soweit nicht bereits oben thematisiert - nachfolgend betrachtet werden.

 

a) Schutzrechte


 

Zentrale Schutzvorschrift ist § 78 BetrVerfG, der die Mitglieder

 

- des Betriebsrats, Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie die Mitglieder,

 

- der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung,

 

- des Wirtschaftsausschusses,

 

- der Einigungsstelle,

 

- der tariflichen Schlichtungsstelle,

 

- der betrieblichen Beschwerdestelle,

 

- die vorgenannten Organe als solche sowie

 

- Auskunftspersonen

 

unter besonderen Schutz stellt. Diese Vorschrift, die nur legale Amtstätigkeiten schützt, ist ebenso wie § 75 Abs. 1 BetrVerfG Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB mit der Konsequenz möglicher Schadensersatzansprüche im Falle einer Verletzung ; darüber hinaus ist § 78 BetrVerfG strafbewehrt, d.h. das im Falle einer Verletzung eine Strafbarkeit nach § 199 BetrVerfG in Betracht kommen kann.

 

Regelungsadressat

 

§ 78 BetrVerfG richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern ist an „jedermann" adressiert ( Fitting, BetrVerfG, § 78 Rdn. 7). So ist es beispielsweise Gewerkschaften untersagt, psychologischen Druck auf Betriebsratsmitglieder auszuüben, die ihre Betriebsratsarbeit nicht an „Gewerkschaftsmaximen" ausrichten wollen; einzelne Arbeitnehmer dürfen Betriebsratsmitglieder mit Geschenken nicht dahingehend beeinflussen, dass ihre Interessen besonders berücksichtigt werden, und Politikern ist es untersagt, parteiinterne Konsequenzen für den Fall anzudeuten, dass Betriebsratsmitglieder in der täglichen Arbeit nicht die Parteiziele umsetzen.

 

Natürlich ist im Einzelfall schwer abgrenzbar, wo lediglich ein gedanklicher Anstoß erfolgen sollte und wo eine nach § 78 BetrVerfG verbotene Handlung beginnt; jeder Arbeitgeber ist aber gut beraten, wenn er erst gar nicht sich in die „Grauzonen" hinein bewegt. Eine mit einem Verstoß gegen § 78 BetrVerfG „erkaufte" Entscheidung eines Betriebsverfassungsorgans führt zu einem nicht mehr gut zu machenden Vertrauensverlust und steht zudem stets unter dem Damoklesschwert einer Strafverfolgung.

 

Verbot von Behinderungen

 

Verboten sind Behinderungen, worunter jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtstätigkeiten der in § 78 BetrVerfG genannten Organe bzw. seiner Mitglieder zu verstehen ist ( BAG vom 12.11.1997 AP Nr. 27 zu § 23 BetrVerfG 1972 ) und zwar sowohl durch aktives Tun aber auch durch Unterlassen, sofern eine Verpflichtung zum Handeln besteht.

 

 

Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

 

Weiterhin findet sich in § 78 Abs. 1 BetrVerfG ein Benachteiligungsund Begünstigungsverbot. Durch diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe und deren unparteiliche Amtsführung gesichert werden ( BAG vom 12.02.1975 AP Nr. 1 zu § 78 BetrVerfG 1972 ).

 

Unter Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht sachlich gerechtfertigt ist. Es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, nicht darauf an, ob diese Benachteiligung auch beabsichtigt ist. Eine objektive Schlechterstellung etwa eines Betriebsratsmitgliedes im Vergleich mit anderen Arbeitnehmern reicht aus ( BAG vom 23.06.1975 AP Nr. 10 zu § 40 BetrVerfG 1972 ), sofern ein Ursachenzusammenhang zwischen Betriebsratszugehörigkeit und Benachteiligung gegeben ist.

 

 

 

Allerdings stellt nicht jede Schlechterstellung eine nach § 78 Abs. 1 BetrVerfG verbotene Benachteiligung dar. Benachteiligungen wie etwa Kurzarbeit mit den damit verbundenen Lohneinbußen oder die Kürzung übertariflicher Zulagen sind durchaus zulässig, sofern sie für alle Mitarbeiter des Unternehmens oder alle Mitarbeiter der Beschäftigungseinheit gelten, der das betroffene Betriebsratsmitglied angehört.

 

Entlohnung von Betriebsratsmitgliedern

 

Eine Spezialregelung mit Benachteiligungsverbot findet sich in § 37 Abs. 4 BetrVerfG. Danach ist das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern während der Zeit der Betriebsratszugehörigkeit und ein Jahr danach in der Höhe zu bezahlen, wie es vergleichbaren Mitarbeitern bezahlt wird und zwar auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied freigestellt ist. Dieses sog. Lohnausfallprinzip erstreckt sich auch auf Zusatzentgelte, die das Betriebsratsmitglied normalerweise erzielt hätte. Wenn also das Betriebsratsmitglied vor Beginn der Amtszeit regelmäßig im Schichtdienst gearbeitet hat und deswegen Nacht- und Spätschichtzulagen erhalten, dann stehen ihm diese Zuschläge auch zu, wenn es wegen des Amtes nicht mehr im Schichtbetrieb arbeitet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Zuschläge regelmäßig anfallen; entscheidend ist vielmehr, ob sie während der betriebsratsbedingten Arbeitsfreistellung angefallen wären ( BAG Vom 29.06.1988 AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG ).

 

Absicherung der beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern

 

Eine weitere vor Benachteiligung schützende Spezialregelung stellt § 37 Abs. 5 BetrVerfG dar, wonach Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach nur mit Aufgaben beschäftigte werden dürfen, die andere vergleichbare Mitarbeiter wahrnehmen, sofern nicht betriebliche Notwendigkeiten dem entgegenstehen. Diese Vorschrift soll die weitere, berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern absichern, obwohl dies in der Praxis häufig insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern Schwierigkeiten bereitet. Freigestellt Betriebsratsmitglieder haben in der Regel während ihrer Amtszeit gar nicht die Möglichkeit, beispielsweise technische Umstellungen in der Produktion „vor Ort" so nachzuvollziehen, dass sie nach der FreiStellung „auf Stand" sind. Darüber hinaus können sie wegen der Freistellung auch nicht dazu gezwungen werden. Was bleibt, ist lediglich die Möglichkeit, im Jahr nach Amtsende bei unveränderter Bezahlung „nachzuziehen", d. h. das Jahr zu nutzen, um sich wieder auf das Niveau der anderen Mitarbeiter zu bringen.

 

Begünstigung

 

Gewährt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied Begünstigen deswegen, weil es Betriebsratsmitglied ist ( Ursachenzusammenhang ), dann ist dies ebenfalls unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Begünstigung quasi außerhalb des eigentlichen Arbeitsverhältnisses erfolgt:

 

 

Aber auch Begünstigungen, die möglicherweise auf den ersten Blick objektiv gerechtfertigt erscheinen, sind untersagt.

 

 

Strafbarkeit

 

Wie bereits ausgeführt, stellen Verstöße gegen das Benachteiligungsund Verhinderungsverbot u. U. strafbare Handlungen dar, wobei es allerdings die Ausnahme ist, dass eine strafrechtliche Ahndung erfolgt; dies deswegen, weil für eine Strafbarkeit Vorsatz erforderlich ist und weil es sich zudem um sog. Antragsdelikte handelt. D. h. dass ausdrücklich ein Strafantrag gestellt werden muss und ein Betriebsrat wird sich sicherlich nicht ohne zwingenden Grund zu einem solchen Strafantrag entschließen.

 

Sehr viel häufiger werden jedoch Betriebsräte bei Verstößen das Arbeitsgericht anrufen, das in einem Beschlussverfahren oder bei Eilbedürftigkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung Störungen, Behinderungen, Benachteiligungen oder Begünstigungen untersagen kann.

 

b) Rechte des Betriebsrats


 

Neben den bereits oben - Betriebsratsalltag d) - behandelten Rechten des Betriebsrats und den nachfolgend unter „Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte" behandelten besonderen Rechten enthält das BetrVerfG auch noch an zahlreichen anderen Stellen Regelungen, die dem Betriebsrat begünstigende Rechtspositionen einräumen.

 

b.1) Freistellung


 

Bezahlte Freistellung

 

An erster Stelle ist hier das individuelle Recht eines jeden Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 2 BetrVerfG auf bezahlte Freistellung zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu nennen. Diese Freistellung ist stets zu gewähren, wenn sie erforderlich ist, um dem Betriebsrat obliegende Aufgaben zu erfüllen.

 

Zu den solchen Aufgaben zählen natürlich die Wahrnehmung aller bereits dargestellten Rechte des Betriebsrats einschließlich Vor- und Nachbereitung ebenso wie alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Mitbestimmungs- und Gestaltungsrechten.

 

Im Prinzip wird es...

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