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Versöhnliche Scheidung

Trennung, Scheidung und deren Folgen einvernehmlich regeln

AutorChristoph Strecker
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl328 Seiten
ISBN9783406663420
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis13,99 EUR
Versöhnliche Scheidung Die Scheidung einer Ehe, die Trennung eines unverheirateten Paares oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sollte nicht mit einem Missklang und Gegnerschaft, sondern versöhnlich enden. Dieser Ratgeber beschreibt vor dem Hintergrund des Familienrechts die typischen Konflikte und Wege zu einvernehmlichen Lösungen. Die Darstellung umfasst neben der Ehe auch die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe ohne Trauschein. Leicht verständlich: Das Familienrecht und das Verfahrensrecht werden im Zusammenhang mit den Konflikten in einfacher Sprache dargestellt, um eine eigene kritische Meinungsbildung und verantwortliche Entscheidungen zu ermöglichen. Anschaulich: Zahlreiche Beispiele, Muster und der Abdruck der wichtigsten gesetzlichen Regelungen machen die Ausführungen anschaulich. Übersichtlich: Eine detaillierte Gliederung und ein umfangreiches Stichwortverzeichnis führen schnell zu Antworten auf alle Fragen. Aktuell: Die Darstellung ist auf dem aktuellsten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Christoph Strecker war zunächst Rechtsanwalt in Heidelberg, seit 1971 Richter in Stuttgart und von 1977 bis 2002 Familienrichter. Seit seiner Pensionierung arbeitet er als Mediator für Trennungs- und Scheidungskonflikte.

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Leseprobe

11. Kapitel

Statt dass die Fetzen fliegen


Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, sagt das Gesetz. Sie kann aber auch geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist. Das ist sie – nach dem Gesetz –, wenn die Eheleute sich auf Dauer getrennt haben und nicht zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit wieder zusammenfinden werden.

„Auf Lebenszeit“ – für viele ist das gleichbedeutend mit dem in der christlichen Trauung gegebenen Versprechen, beieinander zu bleiben, „bis dass der Tod euch scheidet“. Tatsächlich aber besteht die Ehe nur dann auf Lebenszeit, wenn sie nicht schon vorher aufgekündigt wird.

Diese Erkenntnis ist für viele Paare der Grund, überhaupt nicht mehr zu heiraten, sondern es beim Zusammenleben ohne rechtliche Regelung und ohne ausdrückliche Übernahme von Verantwortung bewenden zu lassen. Aber auch ohne rechtliche Bindung bringt das Zusammenleben Erwartungen und Verantwortung mit sich. Die Trauer über den Verlust einer Partnerschaft fragt nicht nach deren Rechtsgestalt. Gelingt die Trennung nicht im Guten, so ähneln die Verhaltensmuster und die Versuche, den Konflikt mit rechtlichen Mitteln auszutragen, sehr denen bei der Beendigung einer Ehe.

Der ausdrückliche Wunsch, Verantwortung füreinander zu übernehmen, ist wiederum die Grundlage der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Auch sie werden dadurch begründet, dass die Partnerinnen oder Partner „erklären, miteinander eine Partnerschaft 2auf Lebenszeit führen zu wollen“. Die Lebenspartnerschaft kann nur durch Richterspruch aufgehoben werden.

Die verschiedenartigen Formen der Partnerschaft und des Zusammenlebens sind Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Bindung.

Die Vorstellungen von Partnerschaft und Ehe als Besitz – als etwas, das jemandem gehört – sind noch längst nicht ausgestorben. In ihnen erscheinen Krise und Trennung wie Einbruch und Diebstahl. Solche Denkformen sind weit entfernt von der Fähigkeit zum Loslassen, zum Abschied, zur Trauer und zum Akzeptieren eines Verlustes; doch diese Fähigkeit ist Voraussetzung für das eigene Lebensglück.

Abschied, Trauer, Verantwortung – das sind Elemente jeder Trennung. Im Streitfalle suchen sie ihre mehr oder minder adäquaten rechtlichen Ausdruckformen.

Das hier vorgestellte Konzept einer „versöhnlichen Scheidung“ mit integrierter Darstellung typischer Konfliktlagen und hierfür maßgeblicher Rechtsvorschriften soll Paaren in der Krise, bei Trennung und Scheidung helfen, in Frieden loszulassen.

Der klassische Typus einer Partnerschaft ist die Ehe. Auch die Beziehungen der nicht verheirateten Paare werden zunehmend rechtlich den Regelungen für die Ehe angeglichen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Partnerschaften knüpft ebenfalls an die für die Ehe geltenden Regelungstypen an. Deshalb behandelt dieses Buch als zentrales Thema die Trennung und Scheidung von Eheleuten. Auf die Besonderheiten für nicht verheiratete sowie für gleichgeschlechtliche Paare wird dann jeweils eingegangen.

Der Alltag – über Jahre und Jahrzehnte hinweg – bringt Gewöhnung und Belastungen, Einschränkungen und vielleicht auch Entbehrungen mit sich. Die Menschen entwickeln sich weiter. Ein Paar, das in jungen Jahren miteinander harmonierte, kann sich auseinanderleben. Die Partner entfalten neue Interessen oder entdecken längst vorhandene Bedürfnisse, die sie sich früher nicht bewusst gemacht hatten.

Manches kann durch Verständigung und gegenseitige Rücksichtnahme aufgefangen werden. Gelingt das nicht, so können die Eheleute 3hierauf mit verschiedenen Verhaltensmustern reagieren: Das erste ist der offene Konflikt, der Krieg in der Ehe, das zweite die Unterwerfung eines Partners, das dritte die Trennung und Scheidung.

Bis vor wenigen Jahrzehnten war die Unterwerfung (meistens der Frau, seltener des Mannes) eine zwar gewiss nicht optimale, aber immerhin mögliche Lösung. Das Dulden wurde durch soziale Anerkennung belohnt, das Davonlaufen durch soziale Missbilligung bestraft.

Die sozialen Zwänge haben mit der Verstädterung und dem Wandel der Moralvorstellungen nachgelassen. Neben die Pflichten ist im allgemeinen Bewusstsein das Recht auf das „Streben nach Glück“ oder auf „Selbstverwirklichung“ getreten. Hieraus hat die staatliche Rechtsordnung die Konsequenz gezogen und die Möglichkeit der Trennung und Scheidung als realisierbare Alternative eröffnet. Die Ehe ist rechtlich in der Weise umgestaltet worden, dass sie einseitig aufgekündigt werden kann. Es mag im Einzelfalle – und besonders mit Rücksicht auf gemeinsame Kinder – sehr bedauerlich sein, wenn ein Paar es nicht schafft, zusammenzubleiben. Aber gegenüber Unterwerfung und Ehekrieg wird die Trennung doch meistens für alle Beteiligten die weniger belastende Lösung des Konflikts sein.

Die Scheidung der Ehe muss keineswegs – wie das Gesetz meint – deren „Scheitern“ bedeuten. Das ergibt sich bereits aus einer aufmerksamen Lektüre des Gesetzestextes: „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“ Ohne das gedankliche Zwischenglied „Scheitern“ würde der Text lauten: „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht ….“ Die Formel vom „Scheitern“ enthält eine negative Bewertung, die der Realität oft nicht (mehr) entspricht. Scheitern kann ein Unternehmen, ein Plan. Gescheitert wäre also der Plan, lebenslang beieinander zu bleiben. Aber ist damit auch „die Ehe“ gescheitert? Ist das bisher Erreichte, die gemeinsame Vergangenheit nichts wert? Die Kinder, die Ersparnisse, die gemeinsamen Freunde, die Fotos und Erinnerungen?

Oft genug sind in der Krise zunächst beide – Mann und Frau – voller guter Absicht: Selbstverständlich wollen sie einander das gönnen 4und lassen, was jedem zusteht. Was das aber im Einzelfall ist – darüber kann Streit entstehen. Wenn der Mann heimkommt und berichtet, er habe sich beim Anwalt informiert, dann bleibt der Frau gar nichts anderes mehr übrig, als auch ihrerseits juristischen Rat zu suchen. Die Informationen beider sind vermutlich nicht identisch, obendrein durch die Interessenlage gefärbt. Aus dem arglosen Bemühen, die Rechtslage zu klären, kann unversehens eine eskalierende Auseinandersetzung werden, die beide nicht gewollt hatten. Es darf gar nicht erst dazu kommen, dass ein Partner das Gefühl hat, einen Informationsvorsprung des anderen aufholen zu müssen.

Beide sollten beizeiten gemeinsam eine Check-Liste der Dinge aufstellen, die beim Auseinandergehen geregelt werden müssen. Dabei sollten sie sich nicht scheuen, unbefangen jeweils ihre eigenen Interessen und Bedürfnisse zu formulieren. Sie zu benennen, bedeutet ja noch nicht, sie auf Kosten des Partners oder der Partnerin durchsetzen zu wollen. Es ist doch auch denkbar, dass beide bereit sind, Wünsche und Bedürfnisse des anderen zu akzeptieren. Solch ein Erlebnis kann in dieser emotional schwierigen Phase von unschätzbarem Wert sein.

Nächster Schritt wäre dann, sich gemeinsam in den Grundzügen über die rechtlichen Regelungen kundig zu machen und auf deren Grundlage einen für beide akzeptablen Interessenausgleich zu suchen.

Das Familienrecht bietet Rahmenbedingungen für Konfliktmanagement und Interessenausgleich. In diesem Buch werden die für Krise, Trennung und Scheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Interessen und Konflikten der beteiligten Personen dargestellt. Das Recht ist immer im Fluss, es ist nie endgültig. Seit der grundlegenden Neuregelung des Familienrechts im Jahre 1977 haben politische, soziale und ökonomische Entwicklungen zu Änderungen der Rechtsprechung und zu neuen gesetzlichen Regelungen geführt. Das war auch jeweils nach dem Erscheinen der früheren Auflagen dieses Buchs der Fall. Die Darstellung beschränkt sich auf den aktuellen Rechtszustand, soweit nicht ausnahmsweise dessen Verständnis auch einen Blick auf die vorangegangene Entwicklung erfordert.

5Dieses Buch kann und will fachkundigen qualifizierten Rat nicht ersetzen. Nach der Lektüre wird nicht nur manche Frage offen geblieben, sondern manche neue hinzugekommen sein, mit der sich die Leserin und der Leser an Rechtsanwälte/-innen und Psychologen/ -innen, Steuer- und Eheberater/-innen wenden. Doch es ist schon viel gewonnen, wenn die Eheleute nur deren Rat und Informationen einholen und nicht die Lösung ihrer Probleme auf die Fachleute delegieren. Ihre Entscheidungen müssen sie in eigener Verantwortung für sich selbst und füreinander treffen. Dazu soll das Buch eine Hilfe sein.

I. Ernüchterung


Schwierigkeiten, die sich oft nach der Geburt des ersten Kindes einstellen, sind den Eheleuten oder dem nicht verheirateten Paar zunächst meistens gar nicht so recht bewusst.

Gerade diese Zeit ist anfällig für Frustrationen, aus denen Aggressivität und Konflikte entstehen können. Der Mann, der bisher seine Frau ganz für sich hatte, muss nun ihre Zeit und Zuwendung mit dem Kind teilen. Ihre sexuelle Aktivität wird obendrein in den ersten Monaten nach der Geburt oft stark reduziert sein. Wenn er jetzt frustriert und eifersüchtig reagiert, so kann das bei der Frau Schuldgefühle oder Rechtfertigungszwänge, vielleicht sogar Abwehr und Aggression auslösen. Häufig wird die Frau ihre Berufstätigkeit einschränken oder gar aufgeben. Bisher standen zwei Einkommen für zwei Personen zur Verfügung, Nun muss plötzlich ein Einkommen für drei Personen reichen. Das bringt...

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