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Verwertung und Verteilung von Tantiemen aus digitaler Distribution

Untersuchung der Verteilungsstruktur der GEMA

AutorBjörn Jakob
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl78 Seiten
ISBN9783656312109
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medienökonomie, -management, Note: 1,0, Macromedia Fachhochschule der Medien Stuttgart, Veranstaltung: Musikmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden wissenschaftlichen Arbeit wird die Thematik der aktuell, unzureichenden Verwertung von Musik im digitalen Bereich beschrieben und versucht, durch verschiedene Ansätze und Experteninterviews diese Problemstellung durch Veränderungen des bestehenden Strukturmodells der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, im Ansatz zu entwickeln. Es wird versucht anhand der Untersuchung des aktuellen Urheberrechts und den Verteilungsplänen sowie Schlüssel, die Problemstellung zu definieren und die Ursachen zu finden. Anhand der gewonnen Erkenntnisse bezüglich des Verwertungsmodells, sollen neue Formen des Strukturmodells entwickelt werden und im Ansatz so dargestellt werden, dass diese auch aktiv in die aktuelle Vorgehensweise implementiert werden können. Ziel ist es primär die Kernproblematik zu erkennen und diese durch praktische Veränderungen so zu modifizieren, dass eine zeitnahe Umsetzung möglich wäre. Vorwiegend die Verteilung von Gebühren an die Urheber war Gegenstand der Untersuchung. Die Ermittlung nach welchen Verfahren, welche Gelder ausgeschüttet werden, war entscheidend. Aber auch welche Rahmenbedingungen genutzt bzw. geschaffen werden müssen um eine neue Verteilungsstruktur zu ermöglichen werden beleuchtet. So werden zum einen die technischen Anforderungen beleuchtet als auch der Aspekt der gesellschafts-politischen Diskussion mit eingebracht. So wird versucht die Problematik gesamt zu erfassen um so ein vollständiges Bild der Lage zu erhalten.

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Leseprobe

4 Verwertungsmodelle und Pläne der GEMA


 

4.1 Die Verteilungspläne


 

Laut Urheberrechtswahrnehmungsgesetzt muss die Verwertungsgesellschaft eine Satzung haben, die genau festlegt wie und in welcher Form die Verwertung stattfindet. Nachfolgend werden diese Formen der Verwertung durch die GEMA, in den Verteilungspläne und ihren dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erläutert.

 

4.1.1 Verteilungsplan A Aufführungs- und Senderecht


 

Der Verteilungsplan A und die dazugehörigen Bestimmungen setzten fest, welche Beteiligungen und Verteilungen stattfinden, wenn Gebühren für Aufführungen oder Sendungen im Fernsehen, Rundfunk, Live-Veranstaltungen, Bühnen oder auch Diskotheken und anderen gastronomischen Einrichtungen, zu verteilen sind.[22]

 

Nach Verteilungsplan A sind diejenigen bezugsberechtigt, die Komponisten, Texter, Verleger und Bearbeiter sind, deren Werke ordnungsgemäß angemeldet sind und deren Werk im laufenden Geschäftsjahr zur Aufführung gebracht werden.[23] In § 4 des Verteilungsplans A wird die Verteilungssumme nach den Anteilen wie in Tabelle 2 verteilt, soweit in bestimmten Fällen die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorgeben.[24]

 

Tabelle 2: Verteilungsanteile, Verteilungsschlüssel A, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht S.292

 

 

Der Textdichteranteil ist laut Verteilungsplan A auch dann zu entrichten, wenn, ein Werk mit Textanteil ohne den Text aufgeführt wird. Zusätzlich ist es möglich Text und Musik als gleichwertig einstufen zu lassen. Dies erfolgt auf gesonderten Antrag bei Werksanmeldung. Dieser Antrag wird dann vom Werksausschuss bearbeitet und ggf. darüber entschieden. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, verändert sich die Verteilung der Anteile von Tabelle 2 wie folgt:[25]

 

Tabelle 3: Verteilungsanteile, Anpassung des Textdichteranteils, In Anlehnung an GEMA-Geschäftsbericht S.292

 

 

Durch § 6 des Verteilungsplans A, ist es möglich Verteilungen und Abrechnungen, die aufgrund von falscher Anwendung oder systematischen Fehlern entstand sind, wenn es wirtschaftlich nachvollziehbar ist, neu zu berechnen. Jedoch kann diese in verschiedenen Formen passieren. Die Verrechnung mit einer Pauschale ist möglich Aber auch die Direktverrechnung von Einnahmen im aktuellen Geschäftsquartal und eine Anpassung auf prozentuale Verteilung ist möglich.[26]

 

Zusätzlich zum Verteilungsplan A gibt es Ausführungsbestimmungen die, die praktische Anwendung der im Verteilungsplan vorgeschriebenen Punkte vorgibt. Diese sind laut § 8 des Verteilungsplans A anzuwenden.[27]

 

4.1.1.1 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A

 

Bei jeder Aufführung oder Sendung muss bei Anmeldung bei der GEMA ein Programm mit abgegeben werden das genau festhält wann, welches Werk wie lange gespielt wurde. Den Bezugberechtigten ist es untersagt diese Programme selber auszufüllen, ausgenommen Berufsmusiker die vertraglich Verpflichtet sind diese Programme auszufüllen, jedoch ist dann hier eine Zweitbestätigung durch den Auftraggeber/Veranstalter notwendig. Programme, die, die Verwertung von U-Musik betreffen, werden ab einer Spieldauer von 30 min, in denen Werke von einer Länge von bis zu drei Minuten enthalten sind, in Nettoeinzelverrechnung verrechnet, die als Bemessungsgrundlage die Bruttoeinnahmen der GEMA durch die Veranstaltung erzielt wurden, nimmt.[28]

 

Die GEMA unterschiedet die Einnahmen durch Programme und Aufführungen in folgende Sparten:[29]

 

Veranstaltungen Ernster Musik (E)

 

E-Musik-Direktverrechnung (ED)

 

(Nettoeinzelverrechnung)

 

E-Musik-Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (EM)

 

(Nettoeinzelverrechnung)

 

Bühnenmusik und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts (BM)

 

Musik im Gottesdienst (KI)

 

Funktionelle Musikwiedergabe im Gottesdienst (FKI)6)

 

Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik (U)

 

U-Musik-Direktverrechnung (UD)

 

(Nettoeinzelverrechnung)

 

Varieté-, Kabarett- und Zirkus-Veranstaltungen (VK)

 

Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen (U-K)

 

Tonrundfunk (R)

 

Kabel-Tonrundfunk Ausland (KRA)

 

Fernsehrundfunk (FS)

 

Kabel-Fernsehrundfunk Ausland (KFSA)

 

Tonfilm (T)

 

Tonfilm im Fernsehen (T FS)

 

Tonfilm-Direktverrechnung

 

(Musik in Wirtschaftsfilmen, Tonbildschauen) (TD)

 

Ausland (A)

 

Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (M)

 

Mechanische Musikwiedergabe in Diskotheken (DK)

 

Bildtonträger (BT)

 

Um aber auch die Aufführungen mit einbeziehen zu können, bei denen kein Programm vorliegt, hat die Gema ein statistisches Hochrechnungsverfahren entworfen. Das so genannte PRO-Verfahren. „ Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zunächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PRO-Faktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme belegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate. Im Einzelnen wird der sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt: Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der mindestens 1 (ein Monat in einem GEMABezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen Matrix- Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch einen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge der Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, dass die gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt wird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach Hinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation der Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor ermittelt.“[30]

 

„Die Abrechnungsabteilungen haben für jedes Werk in E- und U-Veranstaltungen

 

die ermittelten Aufführungen mit den im Verteilungsplan festgelegten Verrechnungsschlüsseln zu multiplizieren. Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen, z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller festgestellten Aufführungen aller Fassungen (d. h. Originalfassung und Umgestaltungen) für die Komponisten, Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren.“[31]

 

4.1.2 Verteilungsplan B Mechanisches Vervielfältigungsrecht


 

Der Verteilungsplan B und die dazugehörigen Bestimmungen setzten fest, welche Beteiligungen und Verteilungen stattfinden, wenn Gebühren für die mechanische Vervielfältigung von Tonträgern jeglicher Art anfallen.[32] Nach Verteilungsplan B sind diejenigen...

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