{"id":12783,"date":"2013-02-06T17:23:47","date_gmt":"2013-02-06T16:23:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=12783"},"modified":"2017-09-08T15:14:00","modified_gmt":"2017-09-08T14:14:00","slug":"keine-kuendigung-trotz-anrede-aus-nationalsozialistischem-sprachgebrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/keine-kuendigung-trotz-anrede-aus-nationalsozialistischem-sprachgebrauch-1012783\/","title":{"rendered":"Keine K\u00fcndigung trotz Anrede aus nationalsozialistischem Sprachgebrauch"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-12784\" title=\"Profitieren Sie von unseren arbeitsrechtlichen Informationen\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/logo2.jpg\" width=\"120\" height=\"120\" \/>Eine, wegen der in einem Lebensmittel-Discounter get\u00e4tigten, aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch kommenden Anrede \u201cJawohl, mein F\u00fchrer\u201d, ausgesprochene K\u00fcndigung, wurde als rechtsunwirksam erkl\u00e4rt. Der, wegen Vertragspflichtverletzungen get\u00e4tigten K\u00fcndigung, h\u00e4tte eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung zugrunde liegen m\u00fcssen. K\u00e4me es nach einer einschl\u00e4gigen Abmahnung erneut zu Vertragsverst\u00f6\u00dfen, k\u00f6nnte eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung erfolgen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 353\/10, Urteil vom 20.01.2011).<\/p> <p><!--more-->Als eine Sekret\u00e4rin auf Wunsch ihres Verkaufsleiters, den Bereichsleiter am 15.09.2008 an fehlende Umsatzzahlen erinnerte und dabei unterstrich, dass die \u00dcbermittlung der Umsatzmeldungen vom Verkaufsleiter mit hoher Wichtigkeit und Dringlichkeit gew\u00fcnscht werde, \u00e4u\u00dferte sich der klagende Bereichsleiter mit dem aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch stammenden Zitat: \u201cJawohl, mein F\u00fchrer\u201d.<\/p> <p>Die Sekret\u00e4rin informierte \u00fcber diesen Zwischenfall umgehend den Verkaufsleiter, welcher sodann am Wochenende ein telefonisches Gespr\u00e4ch mit dem Kl\u00e4ger f\u00fchrte. Der klagende Bereichsleiter entschuldigte sich in weiterer Folge bei der Sekret\u00e4rin f\u00fcr seine \u00c4u\u00dferung. Dennoch kam es am 29.09.2008 durch die beklagte Partei zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers, welche nunmehr zu einem jahrelangen, mehrinstanzlichen Rechtsstreit f\u00fchrte.<\/p> <p>Im erstinstanzlichen Urteil wurde das durch die am 29.09.2008 ausgesprochene K\u00fcndigung beendet Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr \u201cnicht beendet\u201d erkl\u00e4rt. Eine danach eingebrachte Berufung der beklagten Partei, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 17.12.2009 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen. Im Anschluss k\u00fcndigte die Beklagte mit Schreiben 28.12.2009 das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers ordentlich, woraufhin der Kl\u00e4ger beantragte, das Arbeitsverh\u00e4ltnis als ungek\u00fcndigt fortbestehen zu lassen und im Rahmen einer Verurteilung der Beklagten, den Kl\u00e4ger im Zweigbetrieb in einer leitenden Funktion weiter zu besch\u00e4ftigen, bis der rechtskr\u00e4ftige Abschluss des K\u00fcndigungsschutzverfahrens bewirkt werden k\u00f6nne.<\/p> <p>Mit der Begr\u00fcndung, solche aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch kommenden \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers w\u00e4ren bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Des Weiteren wurde von der beklagten Partei hervorgebracht, dass es fr\u00fcher bereits zu mehrfachen Abmahnungen und Ermahnungen, Kritikschreiben sowie Beschwerden \u00fcber den klagenden Bereichsleiter gekommen sei.<\/p> <p>Das Arbeitsgericht Koblenz erkannte nach den Klageantr\u00e4gen, die eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Bereichsleiters beinhalteten. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass sich die Beklagte auf vorgetragene, vorherig ereignete K\u00fcndigungsgr\u00fcnde nicht berufen k\u00f6nne und demzufolge, nicht zuletzt wegen zuvor vom Landesarbeitsgericht entschiedener fehlender sozialer Rechtfertigung f\u00fcr eine K\u00fcndigung, eine Wiederholungsk\u00fcndigung unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Der ordentlichen K\u00fcndigung vom 28.12.2009 wurde derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt, wie der bereits im Berufungsverfahren f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachteten streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigung vom 29.8.2008. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, eine neuerlich ausgesprochene K\u00fcndigung auf Gr\u00fcnde zu st\u00fctzen, die bereits Grundlage einer streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigung in einem Vorprozess waren.<\/p> <p>Hierdurch wurde ein Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch des Kl\u00e4gers, nach einer zugrunde gelegten Rechtsprechung des gro\u00dfen Senats am Bundesarbeitsgericht vom 27.02.1985 (GS 1\/84, NZA 1985, 702 ff.), f\u00fcr die Dauer des K\u00fcndigungsschutzrechtsstreits begr\u00fcndet.<\/p> <p>Nach einer eingebrachten zur\u00fcckgewiesenen Berufung der Beklagten blieb es letzten Endes bei diesem Urteil.<\/p> <p>Auch wurde der Beklagten erkl\u00e4rt, dass vorherige Abmahnungen und Ermahnungen, Kritikschreiben sowie Beschwerden \u00fcber den Kl\u00e4ger, gegen das Sozialrecht und Steuerrecht versto\u00dfen und somit in einen anderen Pflichtenkreis fallen.<\/p> <p>Gem\u00e4\u00df des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes h\u00e4tte es die Beklagte bei einer Abmahnung bewenden lassen m\u00fcssen, da die Erwartung berechtigt w\u00e4re, da der Kl\u00e4ger den beleidigenden Charakter seiner leichtfertig ausgesprochenen \u00c4u\u00dferung nicht erkannt hatte und eine telefonische Entschuldigung erkl\u00e4rte, dass er sich eine Abmahnung mit K\u00fcndigungsfolge zu Herzen nehmen wird und ein vertragsgerechtes Arbeitsverh\u00e4ltnis fortgesetzt werden k\u00f6nne. Eine ausgesprochene K\u00fcndigung erweist sich demzufolge als rechtsunwirksam.<\/p> <p>Magazin Arbeitsrecht<\/p> <div>Jochen Flegl<br \/> Klosterstr. 2<br \/> 71229 Leonberg<\/div> <p>Fon: 0151 20985680<\/p> <p>E-Mail: info@magazin-arbeitsrecht.eu<\/p> <p>http:\/\/www.magazin-arbeitsrecht.eu<\/p> <p>USt-IdNr.: DE252861397<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine, wegen der in einem Lebensmittel-Discounter get\u00e4tigten, aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch kommenden Anrede \u201cJawohl, mein F\u00fchrer\u201d, ausgesprochene K\u00fcndigung, wurde als rechtsunwirksam erkl\u00e4rt. Der, wegen Vertragspflichtverletzungen get\u00e4tigten K\u00fcndigung, h\u00e4tte eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung zugrunde liegen m\u00fcssen. 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