{"id":135844,"date":"2015-03-16T16:26:28","date_gmt":"2015-03-16T15:26:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=135844"},"modified":"2015-08-04T09:38:40","modified_gmt":"2015-08-04T08:38:40","slug":"polizei-in-deutschland-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/polizei-in-deutschland-2-10135844\/","title":{"rendered":"Polizei in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-135845 size-full\" title=\" Prof. Dr. Michael Matzke Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Prof.-Dr.-Michael-Matzke.jpg\" alt=\" Prof. Dr. Michael Matzke Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin\" width=\"105\" height=\"156\" \/><strong>Wesentliche Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereiche sowie Ziele und Methoden der Polizeiarbeit in Deutschland &#8211; im \u00dcberblick &#8211;<\/strong><br \/> Unter dem aus dem Griechischen (politeia = Staat, Verfassung) abgeleiteten Begriff der \u201ePolizei\u201c wird sowohl die Polizeigewalt (bzw. die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse, d.h.<br \/> Polizei im materiellen oder funktionellen Sinne) als auch die Polizeibeh\u00f6rde oder \u2013dienststelle<br \/> und die\/der Polizeibeamtin bzw. \u2013beamte (also Polizei im formellen oder institutionellen Sinne) verstanden. Dementsprechend umfasst das Polizeirecht als Teil des (Besonderen) Verwaltungsrechts die Vorschriften \u00fcber Aufgaben und Befugnisse (materielles Polizeirecht) sowie \u00fcber die Organisation der Polizei und das Verfahren in polizeilichen Angelegenheiten (for-<br \/> melles Polizeirecht).<br \/> <!--more-->Die gesetzlichen Aufgaben der Polizei bestehen in der Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentli-<br \/> che Sicherheit und Ordnung \u2013 sog. Pr\u00e4vention \u2013, der Verfolgung (bzw. Erforschung) von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (sog. Strafverfolgung) \u2013 sog. Repression \u2013 sowie der Unterst\u00fctzung anderer Beh\u00f6rden durch Vollzugs- oder Amtshilfe. Da die Aufgabenerf\u00fcllung durch die Polizei so genannte Eingriffe in Freiheitsrechte von betroffenen Menschen darstellen, bedarf es gesetzlicher Grundlagen f\u00fcr entsprechende Befugnisse.<br \/> Die Regelung des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts liegt in Deutschland, historisch bedingt, bei den L\u00e4ndern (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG). Deshalb gibt es in den sechzehn Bundesl\u00e4ndern jeweils polizeigesetzliche Bestimmungen (beispielsweise in Berlin das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz \u2013 ASOG), welche die Zust\u00e4ndigkeit, die Aufgaben und die Befugnisse der jeweiligen Landespolizei im Bereich der Gefahrenabwehr regeln. Ausnahmsweise gibt es dar\u00fcber hinaus drei Bundespolizeien, n\u00e4mlich den Bundesgrenzschutz und das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, die im Sachzusammenhang mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 10 GG (vgl. auch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) ihre verfas-<br \/> sungsrechtliche Grundlage finden.<br \/> 2<br \/> Wesentliche Rechtsgrundlagen der Strafverfolgung sind auf der Grundlage der aus Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abgeleiteten Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit des Bundes das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO), das Ordnungswidrigkeiten-gesetz (OWiG) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). F\u00fcr jugendliche (d.h. zur Zeit der Tat 14- bis 17-J\u00e4hrige) und heranwachsende (d.h. zur Zeit der Tat 18- bis 20-J\u00e4hrige) Straftatverd\u00e4chtige bzw. Straft\u00e4ter gilt au\u00dferdem das Jugendgerichtsgesetz (JGG). In diesem Zusammenhang ist zudem die bundeseinheitlich vereinbarte, aber von den L\u00e4ndern als Verwaltungsvorschrift jeweils erlassene Polizeidienstvorschrift 382 (\u201eBearbeitung von Jugendsachen\u201c) zu erw\u00e4hnen, welche in beiden Aufgabenbereichen (der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung) von der<br \/> Polizei verbindlich anzuwenden ist.<br \/> Bei der Aufgabe der Gefahrenabwehr steht die Polizei neben so genannten Ordnungsbeh\u00f6rden (wie beispielsweise die Gewerbeaufsichts\u00e4mter und Baubeh\u00f6rden, aber auch die vornehmlich als Leistungsbeh\u00f6rden verstandenen Jugend\u00e4mter). Erscheint eine Gefahrenabwehr durch an sich zust\u00e4ndige Ordnungsbeh\u00f6rden nicht oder nicht rechtzeitig m\u00f6glich, wird die Polizei im Rahmen der Eilzust\u00e4ndigkeit und erforderlichenfalls erst sp\u00e4ter die eigentlich zust\u00e4ndige Ordnungsbeh\u00f6rde t\u00e4tig. Auch bei der Strafverfolgung obliegt der Polizei eine Eilzust\u00e4ndigkeit; sie hat nach dem sog. Legalit\u00e4tsprinzip Straftaten und nach dem Opportunit\u00e4tsprinzip Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh\u00fcten (s. \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sodann hat die Polizei ihre Untersuchungsergebnisse unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen<br \/> Staatsanwaltschaft (bzw.ggf. Amtsanwaltschaft) oder Ordnungsbeh\u00f6rde zu \u00fcbersenden.<br \/> Die polizeiliche Gefahrenabwehr betrifft die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung. Die \u00f6ffentliche Sicherheit betrifft den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen (sog. Gemeinschafts-, Universal- oder Kollektivrechtsg\u00fcter), zu denen auch die gesamte geschriebene Rechtsordnung geh\u00f6rt, als auch so genannte Individualrechtsg\u00fcter (wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Verm\u00f6gen des Einzelnen). Die \u00f6ffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit ungeschriebener Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen f\u00fcr ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen als unentbehrlich und somit verbindlich angesehen wird.<br \/> 3<br \/> Das im Rahmen der Strafverfolgung geltende Legalit\u00e4tsprinzip verpflichtet die Polizei zur Erforschung aller verfolgbaren Straftaten (sog. Verfolgungszwang). Das Opportunit\u00e4tsprinzip hingegen er\u00f6ffnet der Polizei, Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu verfolgen, durchbricht also aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden den Verfolgungszwang und erlaubt in den gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmef\u00e4llen von einer Verfolgung abzusehen. Das Opportunit\u00e4tsprinzip gilt (als so genanntes intendiertes Ermessen in Bezug auf das Wann des Einschreitens) auch im Bereich der Gefahrenabwehr.<br \/> Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verh\u00fcten (bzw. zu verhindern) und sowohl im Rahmen der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung f\u00fcr die Verfolgung k\u00fcnftiger Straftaten vorzusorgen (sog. vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten). In diesen F\u00e4llen, aber auch wegen der vorbeugenden Wirkung der repressiven Strafverfolgung, wird von polizeilicher (Kriminal)Pr\u00e4vention gesprochen, die im Rahmen der praktischen Polizeiarbeit wegen der herausragenden Bedeutung des Schutzes der Bev\u00f6lkerung vor Kriminalit\u00e4t sowie der oftmals schweren materiellen, k\u00f6rperlichen und psychischen Folgen f\u00fcr Straftatopfer einen hohen Stellenwert hat. Unter polizeilicher Kriminalpr\u00e4vention ist die Gesamtheit von Ma\u00dfnahmen, Methoden und Informationen zu verstehen, die auf Reduzierung von Gefahren und Rechtsbr\u00fcchen gerichtet sind. Bei der Gefahrenabwehr setzt polizeiliche Pr\u00e4vention<br \/> bereits an, bevor Gefahren in Sch\u00e4den umgeschlagen sind bzw. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geschehen ist. Im Bereich der Strafverfolgung wird rechtstheoretisch als so genannte prim\u00e4re und sekund\u00e4re Pr\u00e4vention zwischen (positiver und negativer) Generalpr\u00e4vention gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung und (positiver und negativer) Spezialpr\u00e4vention gegen\u00fcber Einzelnen unterschieden. Dabei richtet sich die positive Generalpr\u00e4vention durch Norm- und Werteverdeutlichung an potentiell Rechtstreue und die negative Generalpr\u00e4vention durch Abschreckung an potentielle Rechtsbrecher. Die positive Spezialpr\u00e4vention betrifft hingegen die st\u00fctzende Stabilisierung der tatgef\u00e4hrdeten oder \u2013bereiten Person oder die Einzelf\u00f6rderung des Rechtsbrechers (beispielsweise durch Polizeipr\u00e4senz, Beratungsgespr\u00e4che oder Resozialisierungsma\u00dfnahmen des Strafvollzugs) und in negativem Verst\u00e4ndnis die Abschreckung des<br \/> einzelnen von (hier polizeilichen) Ma\u00dfnahmen Betroffenen (etwa durch Vermeidung oder Verminderung von Tatgelegenheitsstrukturen oder die Vollziehung polizeilicher Eingriffe wie etwa vorl\u00e4ufige Festnahmen).<br \/> 4<br \/> Vorrangige Arbeitsmethode der Polizei sowohl im Bereich der Gefahrenabwehr als auch bei der Strafverfolgung ist die Informationsgewinnung. Dies geschieht etwa durch Kontrollt\u00e4tigkeit (etwa betreffend Personen, Fahrzeuge oder so genannte kriminalit\u00e4tsbelastete Orte bzw. Deliktsbrennpunkte) und so genannte Streifent\u00e4tigkeit zu Fu\u00df, per Fahrrad oder motorisiert, welche zugleich die Pr\u00e4senz der Polizei in der \u00d6ffentlichkeit erh\u00f6hen und somit nicht nur das allgemeine Sicherheitsgef\u00fchl der Bev\u00f6lkerung st\u00e4rken, sondern auch deren Kontakt-, Kooperations- und Mitteilungsbereitschaft f\u00f6rdern sollen. Dar\u00fcber hinaus dienen beispielsweise neben Ma\u00dfnahmen wie die Telefon\u00fcberwachung vor allem auch Vernehmungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen der Informationsgewinnung, welche unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls auch zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p> <p>Prof. Dr. Michael Matzke<br \/> Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin<br \/> Fachbereich Polizei und Sicherheitsmangement<br \/> Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin<br \/> Tel +49 30 30877-2850, Fax +49 30 30877-2819<br \/> eMail michael.matzke@hwr-berlin.de<br \/> Recherche- und Literaturhinweise:<br \/> Polizeiadressbuch f\u00fcr das Bundesgebiet; eine Zusammenstellung der Anschriften, Fernsprech-<br \/> und Telefaxnummern inklusive der wichtigsten E-Mail-Adressen aller Polizeibeh\u00f6rden und<br \/> Polizeidienststellen des Bundes und der L\u00e4nder mit Angabe der f\u00fcr jede Polizeidienststelle<br \/> zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft. Loseblattwerk. Stuttgart: Boorberg (Stand Aug. 2014);<br \/> Ortsverzeichnis mit den zust\u00e4ndigen Polizeidienststellen S und K. Loseblattwerk. Stuttgart:<br \/> Boorberg (Stand Aug. 2014);<br \/> beide vorgenannten Werke zusammen f\u00fcr PC; Programm zur Recherche von Adressen\/<br \/> Zust\u00e4ndigkeiten\/Polizeidienststellen S und K. Stuttgart: Boorberg;<br \/> D\u00f6ding, Horst\/Schipper, Dieter: Polizeiliches Grundlagenwissen; eine Einf\u00fchrung f\u00fcr Studienanf\u00e4nger.<br \/> 6. Aufl. Hilden: Deutsche Polizeiliteratur 2010;<br \/> Wecker, Sven-Erik: Polizeiliche Abk\u00fcrzungen. Stuttgart: Boorberg 2009.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wesentliche Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereiche sowie Ziele und Methoden der Polizeiarbeit in Deutschland &#8211; im \u00dcberblick &#8211; Unter dem aus dem Griechischen (politeia = Staat, Verfassung) abgeleiteten Begriff der \u201ePolizei\u201c wird sowohl die Polizeigewalt (bzw. die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse, d.h. 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