{"id":158216,"date":"2015-07-31T14:11:57","date_gmt":"2015-07-31T13:11:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=158216"},"modified":"2015-07-31T14:12:32","modified_gmt":"2015-07-31T13:12:32","slug":"vorschenkung-kann-zu-steuerhinterziehung-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/vorschenkung-kann-zu-steuerhinterziehung-fuehren-10158216\/","title":{"rendered":"Vorschenkung kann zu Steuerhinterziehung f\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-01.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-158217 size-full\" title=\"Rechtsanwalt Hildebrandt\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-01-e1438346818277.jpg\" alt=\"Rechtsanwalt Hildebrandt\" width=\"300\" height=\"100\" \/><\/a>BGH 10.2.15, 1 StR 405\/14, \u00a7 14 ErbStG bestimmt zehn Jahre als die relevante Zeitspanne f\u00fcr die Vorschenkung. Wenn die Schenkungssteuererkl\u00e4rung allerdings angibt, keine Vorschenkung durch den Schenker im fraglichen Zeitraum erhalten zu haben, liegt damit eine unrichtige Angabe zu einer steuererheblichen Tatsache i.S.v. \u00a7 370 Abs. 1 Nr.1 AO vor. <!--more-->Wurden Vorschenkungen zu fr\u00fcheren Zeitpunkten nicht dargelegt und liefen damit \u00a7 30 ErbStG zuwider, ist weiterhin \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO einschl\u00e4gig. Daraus folgt, dass die Steuerhinterziehung aufgrund der Nichtangabe einer steuererheblichen Vorschenkung eine mitbestrafte Nachtat zur bereits davor erfolgten Steuerhinterziehungen darstellt. Die selbstst\u00e4ndige Verfolgung der aktuellen Hinterziehung der Schenkungssteuer wird aber nur betrieben, wenn der Vortat die strafrechtliche Verj\u00e4hrung der Vorerwerbe entgegensteht.<br \/> Die Angeklagte erhielt im Zeitraum von 2003 bis 2008 Schenkungen als Barzuwendungen, \u00dcberweisungen, KFZ, Immobilien, Mietzahlungen, \u00dcbernachtungskosten, Lebenshaltungskosten sowie Reisekosten insgesamt in einer H\u00f6he von 2.514.549 EUR. In einer Schenkungssteuererkl\u00e4rung nach \u00a7 12 Abs. 3 ErbStG aus dem Jahr 2008 \u00fcber eine Immobilie, die die Angeklagte im Dezember 2006 erhalten hatte, gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, keine Vorschenkungen erhalten zu haben.<br \/> Der Strafzumessung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten legte das Landgericht die Vorschenkungen von 979.345 EUR bis Dezember 2006 sowie die bis zu Abgabe der Erkl\u00e4rung erfolgten Nachschenkungen i.H.v. 1.171.204 EUR mit einem Gesamtsteuerschaden von 768.139.50 EUR zugrunde.<br \/> Der BGH wandte sich nun gegen die Strafzumessung des Landgerichts und sah einen zu gro\u00dfen Schuldumfang zugrunde gelegt. Die Vorschenkung sei doppelt steuerlich relevant, so der BGH. Nach \u00a7 14 Abs. 1 S.1 ErbStG gelte f\u00fcr die Berechnung der Steuer auf die Schenkung, dass dem aktuellen Erwerb die vorhergehenden ihrem damaligen Wert nach zugerechnet werden, weshalb sich die Steuern f\u00fcr den letzten Erwerb auch nach den Vorwerben richte. Die Finanzbeh\u00f6rde m\u00fcsse einen Steuerbescheid f\u00fcr die Besteuerung der Vorerwerbe erlassen, sofern dies noch nicht geschehen und nach \u00a7\u00a7 169 ff. AO keine Festsetzungsverj\u00e4hrung ein-getreten sei. Dabei bliebe der Charakter der fr\u00fcheren Einzelerwerbe als steuerlich selbstst\u00e4n-diger Vorgang nach \u00a7 14 ErbStG erhalten.<br \/> Die Schenkungssteuer war aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben zur Vorschenkung i.S.v. \u00a7 370 Abs. 4 S. 1 HS. 1 AO um 23.348 EUR zu gering festgesetzt worden, weil nach Aussch\u00f6pfung des Freibetrages nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG der erh\u00f6hte Steuersatz des \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG auf die Summe der Erwerbe gilt.<br \/> Der Grundsatz Nemotenetur stand der Angeklagten nicht offen. Denn sie war verpflichtet, die Steuerhinterziehungen hinsichtlich der Vorerwerbe gem. \u00a7 370 Abs.1 Nr. 2 AO offen zu legen. Straffreiheit h\u00e4tte die Angeklagte durch eine Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO, wenn kein Sperrgrund aus \u00a7 371 Abs. 2 einschl\u00e4gig ist, oder ein strafrechtliches Verwertungsverbot erlangen k\u00f6nnen,<br \/> Weiterhin m\u00fcssen die Schenkungen, die nach der Immobilienschenkung aus dem Dezember 2006 geschahen, nicht als Nachschenkungen in der Steuererkl\u00e4rung zur Immobilienschenkung deklariert werden, wenn keine eigene Tatbestandserf\u00fcllung nach \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegen. M\u00f6glicherweise sind aber selbstst\u00e4ndige Tatbest\u00e4nde gem. \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO einschl\u00e4gig.<br \/> Schenkungssteuer f\u00e4llt nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG nicht an, wenn eine Zuwendung zum Zweck eines angemessenen Unterhalts erging. Die Angemessenheit wird \u00fcberschritten, wenn sie \u00fcber das Ma\u00df der individuellen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und Lebensstellung hinausgeht. In dem Fall ist auf die Zuwendung gem. \u00a7 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG Schenkungssteuer zu zahlen.<\/p> <p>Rechtsanwalt Hildebrandt<br \/> Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht u. zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA)<br \/> Kurf\u00fcrstendamm 185<br \/> 10707 Berlin<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de\/\"  >www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de<\/a><br \/> rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH 10.2.15, 1 StR 405\/14, \u00a7 14 ErbStG bestimmt zehn Jahre als die relevante Zeitspanne f\u00fcr die Vorschenkung. Wenn die Schenkungssteuererkl\u00e4rung allerdings angibt, keine Vorschenkung durch den Schenker im fraglichen Zeitraum erhalten zu haben, liegt damit eine unrichtige Angabe zu einer steuererheblichen Tatsache i.S.v. \u00a7 370 Abs. 1 Nr.1 AO vor.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":158217,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[131],"tags":[],"class_list":["post-158216","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-recht-steuern"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/158216","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=158216"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/158216\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":158644,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/158216\/revisions\/158644"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/158217"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=158216"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=158216"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=158216"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}