{"id":160685,"date":"2015-08-17T18:13:20","date_gmt":"2015-08-17T17:13:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=160685"},"modified":"2015-08-17T18:13:20","modified_gmt":"2015-08-17T17:13:20","slug":"zwischenhaendler-als-steuerschuldner-der-tabaksteuer-bfh-urteil-vom-11-11-2014-vii-r-4411","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/zwischenhaendler-als-steuerschuldner-der-tabaksteuer-bfh-urteil-vom-11-11-2014-vii-r-4411-10160685\/","title":{"rendered":"Zwischenh\u00e4ndler als Steuerschuldner der Tabaksteuer &#8211; BFH, Urteil vom 11.11.2014 \u2013 VII R 44\/11"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-01-e1439831514824.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-160686 size-full\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-01-e1439831514824.jpg\" alt=\"steuerstrafrecht-rechtsanwalt-01\" width=\"200\" height=\"67\" \/><\/a>Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 (VII R 44\/11), nach Anrufung des EuGH, entschieden, dass Empf\u00e4nger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner nach \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. (\u00a7 23 Abs. 1 S. 2 TabStG n.F.) auch derjenige sein kann, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat.<!--more--><\/p> <p>Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kl\u00e4ger hatte unverzollte und unversteuerte Zigaretten, die ohne deutsche Steuerzeichen au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht wurden, abgenommen, um diese weiterzuverkaufen. Diesbez\u00fcglich war das Finanzgericht der Auffassung, der Kl\u00e4ger sei als Empf\u00e4nger i.S.d. \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F., der die Waren in Besitz genommen hat, und folglich als Steuerschuldner anzusehen.<\/p> <p>Diese Auffassung wurde durch das Urteil des BFH best\u00e4tigt. Zun\u00e4chst hatte der BFH den EuGH jedoch befragt, ob Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 92\/12\/EWG unbeschadet seines systematischen Zusammenhangs mit Art. 7 Abs. 3 RL 92\/12\/EWG einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in Besitz h\u00e4lt, nicht Steuerschuldner wird, wenn sie die Waren erst nach Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer andern Person erworben hat.<\/p> <p>Daraufhin antwortete der EuGH mit Urteil vom 03.07.2014 (C-165\/13): \u201eArt. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92\/12\/EWG [\u2026] in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92\/12 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens im Steuergebiet dieses Staates zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz h\u00e4lt, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsland gewesen ist.\u201c<\/p> <p>Daraufhin befand der BFH, dass das FG zu Recht entschieden habe, dass der Kl\u00e4ger Steuerschuldner nach \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. sei. Dies begr\u00fcndet der BFH wie folgt:<\/p> <p>Eine Definition, wer als Empf\u00e4nger der Ware anzusehen sei, ergibt sich aus dem Tabaksteuergesetz nicht. Der BGH (Urt. v. 02.02.2010 \u2013 1 StR 635\/09) habe einmal entschieden, dass der Begriff des Empf\u00e4ngers dahingehend auszulegen sei, dass eine Person dann nicht Empf\u00e4nger i.S.d. \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. sein k\u00f6nne, die den Besitz an den Tabakwaren erst nach Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlangt. Diese Auffassung sieht der BFH in seinem Urteil als zu eng an und weist darauf hin, dass der Begriff des Empf\u00e4ngers noch einer weiteren Auslegungsm\u00f6glichkeit unterliege. Nach Ansicht des BFH kann Empf\u00e4nger i.S.d. \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. auch derjenige sein, der in das Steuergebiet geschmuggelte Tabakwaren, die nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens bzw. Versendens nach Deutschland in hierf\u00fcr bestimmten Verstecken gelagert worden sind, vom eigentlichen Verbringer oder Versender \u00fcbernimmt, d.h. von diesem in Empfang nimmt, um sie im Steuergebiet an andere Personen zu ver\u00e4u\u00dfern. Denn als Empf\u00e4nger k\u00f6nne nach Ansicht des BFH nach allgemeinem Sprachgebrauch jede Person verstanden werden, an die etwas Bestimmtes (Warensendung, Nachrichten, Signale etc.) gerichtet ist bzw. der etwas Bestimmtes \u00fcbermittelt wird. Bei dieser Auslegung des \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber mit den in \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. getroffenen Regelungen die Umsetzung der einschl\u00e4gigen Richtlinienbestimmungen \u2013 insbesondere der Art 7 und Art. 9 Abs. 1 RL 92\/12\/EWG \u2013 beabsichtige, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift geboten sei. Demnach kann der Meinung, dass der vermeintlich eindeutige Wortlaut des \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. einer solchen Auslegung nicht zug\u00e4nglich sei, nicht gefolgt werden. Der BFH begr\u00fcndet dies damit, dass der Gesetzestext mehrere Auslegungsm\u00f6glichkeiten zulasse und sofern \u2013 wie vorliegend \u2013 nur eine mit dem Unionsrecht vereinbar ist, diejenige Auslegung heranzuziehen sei, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig einzustufen sei. Dies ist auch zu Lasten des Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig.<\/p> <p>Der EuGH habe weiterhin entschieden, dass f\u00fcr den Fall, dass unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung vorgefunden werden, der Besitz der betreffenden Ware eine \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr i.S.d. Art. 6 Abs. 1 RL 92\/12\/EWG darstelle (EuGH, Urt. v. 05.04.2001, C-325\/99). Nach Ansicht des EuGH ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der blo\u00dfe Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware die Steuerschuldnerschaft begr\u00fcndet, wenn feststeht, dass die Ware noch nicht nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften versteuert worden ist. Dieser Rechtsgedanke lasse sich auf Art. 7 und Art. 9 Abs. 1 RL 92\/12\/EWG \u00fcbertragen. Denn die Mitgliedstaaten haben daf\u00fcr zu sorgen, dass eine in ihrem Steuergebiet vorgefundene und aus einem anderen Mitgliedstaat stammende verbrauchsteuerpflichtige Ware, f\u00fcr die die Steuer zwar entstanden, jedoch noch nicht entrichtet worden ist, nicht unversteuert bleibt. Nach dem Unionsrecht gehe es bei der Bestimmung des Steuerschuldners darum, denjenigen heranzuziehen, in dessen unmittelbarer Obhut eine Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umst\u00e4nde relativ leicht ausgemacht werden kann.<\/p> <p>In Bezug auf Art. 7 und Art. 9 RL 92\/12\/EWG habe der EuGH entschieden, dass eine Auslegung, nach der die Steuerschuldnerschaft auf den ersten Besitzer der Ware begrenzt w\u00fcrde, dem Zweck der Richtlinie widersprechen w\u00fcrde. Daraus schlie\u00dft der BFH, dass es den Mitgliedstaaten nicht m\u00f6glich sei, eine nationale Regelung zu treffen, die es ausschlie\u00dft, Personen als Schuldner der Verbrauchsteuer in Anspruch zu nehmen, die nicht die ersten Besitzer der Waren im Bestimmungsland gewesen sind. Daraus ergibt sich, dass Empf\u00e4nger i.S.d. \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. auch eine Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehene Zigaretten erlangt hat.<\/p> <p>Offen l\u00e4sst der Senat allerdings, ob \u00a7 19 TabStG a.F. (\u00a7 23 TabStG n.F.) in steuerstrafrechtlicher Sicht \u2013 gerade im Hinblick auf \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. \u00a7 374 AO \u2013 den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes gen\u00fcgt.<\/p> <p>Diese Entscheidung des BFH \u2013 und auch die zugrunde liegende Entscheidung des EuGH \u2013 bedarf jedoch genauer rechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung. Zun\u00e4chst einmal hat der EuGH in seinem Leitsatz eine Frage beantwortet, die nicht gestellt wurde und die gestellte Frage nicht beantwortet. Dies hat er erst in seiner Begr\u00fcndung getan. Gefragt war n\u00e4mlich danach, ob die Richtlinie 92\/12 EWG einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, wonach Steuerschuldner nicht ist, wer den Besitz der Waren erst nach Verbringung erlangt. Im Leitsatz \u00e4u\u00dfert sich der EuGH dahingehend, dass Steuerschuldner auch derjenige sein kann, der den Besitz erst nach der Verbringung erlangt. Erst in den Gr\u00fcnden f\u00fchrt er aus, dass eine Begrenzung der Steuerschuldnerschaft auf den Erstbesitzer im Widerspruch zur Richtlinie stehe. Problematisch erscheint jedoch die Aussage des BFH, dass der Wortlaut des \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. nur vermeintlich eindeutig sei. Dabei ist zun\u00e4chst zu bemerken, dass nur das ausgelegt werden kann, was auch auslegungsf\u00e4hig ist, mithin mehrere Deutungsm\u00f6glichkeiten hat. Dies erscheint bei \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. (\u00a7 23 Abs. 1 S. 2 TabStG n.F.) jedoch sehr zweifelhaft. Dort hei\u00dft es: \u201eSteuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz h\u00e4lt und der Empf\u00e4nger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat\u201c. Dieser Wortlaut l\u00e4sst jedoch gerade mit der Verbindung des ersten Teils des Satzes, also in Bezug auf die Lieferung, schlie\u00dfen, dass auch nur derjenige Empf\u00e4nger ist, der Besitz durch Lieferung erlangt (so auch der BGH in seinem Urteil v. 02.02.2010 \u2013 1 StR 635\/09). Demnach scheint der BFH eine Vorschrift auszulegen, die nicht auslegungsf\u00e4hig ist, da es einen eindeutigen Wortlaut gibt. M\u00f6glicherweise wollte sich der BFH aber auch der Frage entziehen, ob aufgrund europ\u00e4ischer Richtlinien Gesetze der Mitgliedstaaten \u00fcber den Wortlaut hinaus \u201eausgelegt\u201c werden d\u00fcrfen, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie \u201eplanwidrig unvollst\u00e4ndig\u201c umgesetzt hat. Gerade im Bereich des Strafrechts \u2013 hier im Hinblick auf \u00a7 370 AO \u2013 d\u00fcrfte dies jedoch nicht der Fall sein, da gem\u00e4\u00df Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes immer noch gilt: Keine Strafe ohne Gesetz!<\/p> <p>Rechtsanwalt Hildebrandt<br \/> Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht u. zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA)<br \/> Kurf\u00fcrstendamm 185<br \/> 10707 Berlin<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de\"  target=\"_blank\">www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de<\/a><br \/> rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de<br \/> Torsten Hildebrandt<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 (VII R 44\/11), nach Anrufung des EuGH, entschieden, dass Empf\u00e4nger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner nach \u00a7 19 Satz 2 TabStG a.F. 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