{"id":264326,"date":"2017-06-09T16:54:05","date_gmt":"2017-06-09T15:54:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=264326"},"modified":"2017-06-09T16:54:54","modified_gmt":"2017-06-09T15:54:54","slug":"erfuellung-von-straftatbestaenden-durch-facebook-likes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/erfuellung-von-straftatbestaenden-durch-facebook-likes-10264326\/","title":{"rendered":"Erf\u00fcllung von Straftatbest\u00e4nden durch Facebook-Likes"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-264331\" title=\"Torsten Hildebrandt\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/Screenshot_1-e1497023618376.jpg\" alt=\"Bild\" width=\"181\" height=\"172\" \/>Bezirksgericht Z\u00fcrich, Urteil vom 29.05.2017 Gesch\u00e4fts-Nr. GG160246<\/p> <p>Es mutet auf den ersten Blick seltsam, dass die Benutzung der \u201eGef\u00e4llt-mir\u201c-Funktion in sozialen Netzwerken einen Straftatbestand erf\u00fcllen k\u00f6nnen soll. Doch so entschied nun erstmals ein Schweizer Strafgericht.<br \/> Der Angeklagte war regelm\u00e4\u00dfiger Facebook-Nutzer und f\u00fchrte im Rahmen der Kommentierungsfunktion auch rege politische Diskussionen \u00fcber das Netzwerk. Dort hatte er einen anderen Nutzer als unter anderem als Anti-Semiten bezeichnet. Zus\u00e4tzlich hatte er mehrere beleidigende Beitr\u00e4ge von Dritten mit \u201eGef\u00e4llt mir\u201c markiert.<br \/> <!--more-->Unabh\u00e4ngig von seinen eigenen Beitr\u00e4gen kann nach laut des Schweizer Gerichts auch letzteres Verhalten einen Straftatbestand erf\u00fcllen. Denn er habe sich durch das \u201eliken\u201c den Inhalt der Beitr\u00e4ger Dritter zu eigen gemacht. Es mache daher keinen Unterschied, ob er die \u00c4u\u00dferungen selber t\u00e4tige oder nur mit einem \u201eLike\u201c markiert. Der \u201eLike\u201c habe zur Vervielf\u00e4ltigung der \u00c4u\u00dferungen beigetragen und somit eigenst\u00e4ndigen ehrverletzenden Inhalt.<br \/> Die Diskussion um die sogenannte \u201eHate-Speech\u201c ist auch in der Bunderepublik in vollem Gange. Das von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgeschlagene NetzDG will soziale Netzwerke st\u00e4rker in die Pflicht nehmen, rechtswidrige Inhalte schneller und effektiver zu l\u00f6schen.<br \/> Daher stellt sich die Frage, ob eine vergleichbare Entscheidung auch in Deutschland denkbar w\u00e4re. Der 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs befasst sich in Deutschland mit den ehrverletzenden Delikten. Relevanz h\u00e4tte in diesem Zusammenhang wohl vor allem \u00a7 186 StGB: Die \u00fcble Nachrede. Dort hei\u00df es, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver\u00e4chtlich zu machen oder in der \u00f6ffentlichen Meinung herabzuw\u00fcrdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat \u00f6ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (\u00a7 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br \/> Die Erweiterung des Kreises der potentiellen Kenntnisnehmer durch den \u201eLike\u201c erscheint dabei, die Verbreitungsvariante erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Die Bezeichnung als Anti-Semit stellt eine Tatsache dar, die auch geeignet ist denjenigen, dem die Bezeichnung gilt, ver\u00e4chtlich zu machen oder in der \u00f6ffentlichen Meinung herabzuw\u00fcrdigen. Der Tatbestand w\u00e4re damit grunds\u00e4tzlich auch in Deutschland erf\u00fcllt.<br \/> Problematisch erscheint in diesem Fall aber Unkenntnis der Verbreitungswege \u00fcber das soziale Netzwerk. Dem Nutzer ist in der Regel nicht bekannt, wie das Netzwerk bei der Anzeige von \u201eLikes\u201c durch Dritte vorgeht. Zudem steht ihm nicht immer eine individuelle Einstellung der Verbreitung offen. Folglich ist der Vorsatz bez\u00fcglich der Verbreitung zumindest zweifelhaft. Das Schweizer Gericht unterstellt dem Nutzer letztlich die Kenntnisse der internen Vorg\u00e4nge des Netzwerkes.<br \/> Eine vergleichbare Entscheidung ist damit in Deutschland zwar zweifelhaft, aber dennoch nicht ausgeschlossen. Insofern gilt es auch im Internet, bez\u00fcglich der eigenen Aussagen und Aktionen Vorsicht zu bewahren und dieses nicht als rechtsfreien Raum zu betrachten.<\/p> <p>Rechtsanwalt Hildebrandt<br \/> Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA)<br \/> Meinekestra\u00dfe 4<br \/> 10719 Berlin<br \/> Tel.: (030) 398 898 23<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de\/\"  >www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de<\/a><br \/> rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de<br \/> Torsten Hildebrandt<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bezirksgericht Z\u00fcrich, Urteil vom 29.05.2017 Gesch\u00e4fts-Nr. GG160246 Es mutet auf den ersten Blick seltsam, dass die Benutzung der \u201eGef\u00e4llt-mir\u201c-Funktion in sozialen Netzwerken einen Straftatbestand erf\u00fcllen k\u00f6nnen soll. Doch so entschied nun erstmals ein Schweizer Strafgericht. 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