{"id":265440,"date":"2018-08-31T11:33:56","date_gmt":"2018-08-31T10:33:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=265440"},"modified":"2018-08-31T11:35:20","modified_gmt":"2018-08-31T10:35:20","slug":"zur-steuerhinterziehung-verschleierungshandlungen-und-rueckwirkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/zur-steuerhinterziehung-verschleierungshandlungen-und-rueckwirkung-10265440\/","title":{"rendered":"Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und R\u00fcckwirkung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/zur-steuerhinterziehung-verschleierungshandlungen-und-rueckwirkung-10265440\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-044-3\/#main\" rel=\"attachment wp-att-265441\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-265441 size-full\" title=\"Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-044-e1535711688810.jpg\" alt=\"Portrait des Fachanwalts\" width=\"300\" height=\"100\" \/><\/a>Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 22.6.18 &#8211; 3 OLG 110 Ss 38\/18<\/p> <p>F\u00fcr viele Angeklagte ist es im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach \u00a7 370 AO durch die Staatsanwaltschaft von besonderer Relevanz, ob es sich dabei lediglich um die Grundkonstellation des Absatzes I handelt oder aber um einen besonders schweren Fall nach Absatz III. In \u00a7 370 Absatz III AO bediente sich der Gesetzgeber einer typischen Regelungstechnik, indem eine Reihe von sogenannten Regelbeispielen aufz\u00e4hlt, die \u00fcblicherweise zur Erf\u00fcllung eines besonders schweren Falles und damit eines erh\u00f6hten Strafrahmens f\u00fchren.<br \/> Sieht \u00a7 370 Absatz I AO noch die M\u00f6glichkeit einer Geldstrafe vor, kennt der Absatz III diese nicht mehr. <!--more-->Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leichtere Sanktion der Geldstrafe ist schlicht nicht vorgesehen. Stattdessen lautete der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hierdurch ist nicht nur eine enorm hohe Maximalstrafe von 10 Jahren potentiell m\u00f6glich. Die meisten Angeklagten legen den Fokus auf die Mindeststrafe. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung sieht n\u00e4mlich zwingend eine Freiheitsstrafe vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Freiheitsstrafen ab sechs Monaten im polizeilichen F\u00fchrungsregister gespeichert werden, was somit unter Umst\u00e4nden im Verlust des Berufes oder \u00e4hnlichen einschneidenden Konsequenzen resultieren kann. Die Prozesstaktik wird demnach h\u00e4ufig dahingehen, die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung zu vermeiden, selbst wenn die \u00fcbrigen Vorw\u00fcrfe anerkannt werden.<br \/> \u00a7 370 Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO l\u00e4sst verlauten, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn der T\u00e4ter in gro\u00dfem Ausma\u00df Steuern verk\u00fcrzt. Von entscheidender Bedeutung ist daher die Schwelle zum gro\u00dfen Ausma\u00df. Der Bundesgerichtshof macht die Grenze seit dem Jahr 2015 bei einem Umfang der hinterzogenen Steuern von 50.000 Euro aus. Davor ging man zumeist von einem Schwellwert von 100.000 Euro aus.<br \/> Im vom OLG Bamberg zu entscheidenden Fall, hatte der Angeklagte zweifelsohne Steuern hinterzogen und war von den Vorinstanzen wegen des besonders schweren Falles nach \u00a7\u00a7 370 Absatz I, Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO verurteilt worden. Dagegen wandte sich seine Revision. Problematisch war, dass der Umfang sich f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 zwar \u00fcber 50.000 Euro bewegte, nicht jedoch die Grenze der 100.000 Euro \u00fcberschritt. Die Verteidigung argumentierte, dass die Verurteilung wegen des besonders schweren Falles somit gegen das R\u00fcckwirkungsverbot des Art. 103 Absatz II GG versto\u00dfe.<br \/> Dem hielt das OLG Bamberg indes eine andere st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die bereits vor der \u00c4nderung der H\u00f6he des hinterzogenen Betrags galt. Das OLG wertete das Verhalten des Angeklagten, der sich Einnahmen auf einem Schweizerbankkonto hatte gutschreiben lassen, als Verschleierungshandlung. Schon bei Zugrundelegung der fr\u00fcheren Rechtsprechung sei die Grenze zum besonders schweren Fall dann aber bei 50.000 Euro anzusetzen, weil sich das Verhalten des Angeklagten gerade nicht auf ein blo\u00dfes Verschweigen steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt habe.<br \/> Da sich eine solche Auslegung nicht aus dem Wortlaut ergibt, ist diese Interpretation durchaus kritisch zu betrachten. Nichtsdestoweniger stimmt sie mit der aktuellen Judikatur des Bundesgerichtshofs \u00fcberein.<\/p> <p>Rechtsanwalt Hildebrandt<br \/> Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA)<br \/> Meinekestra\u00dfe 4<br \/> 10719 Berlin<br \/> Tel.: (030) 398 898 23<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de\/\"  >www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de<\/a><br \/> rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de<br \/> Torsten Hildebrandt<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 22.6.18 &#8211; 3 OLG 110 Ss 38\/18 F\u00fcr viele Angeklagte ist es im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach \u00a7 370 AO durch die Staatsanwaltschaft von besonderer Relevanz, ob es sich dabei lediglich um die Grundkonstellation des Absatzes I handelt oder aber um einen besonders schweren Fall nach Absatz III. 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