{"id":265797,"date":"2019-01-04T12:50:02","date_gmt":"2019-01-04T11:50:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=265797"},"modified":"2019-01-04T12:50:02","modified_gmt":"2019-01-04T11:50:02","slug":"zur-untreuerelevanten-schadensbestimmung-bei-risikogeschaeften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/zur-untreuerelevanten-schadensbestimmung-bei-risikogeschaeften-10265797\/","title":{"rendered":"Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/zur-untreuerelevanten-schadensbestimmung-bei-risikogeschaeften-10265797\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-04-21\/#main\" rel=\"attachment wp-att-265798\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-265798 size-full\" title=\"Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/steuerstrafrecht-rechtsanwalt-04-e1546602532551.jpg\" alt=\"Portrait vor schwarzem Hintergrund\" width=\"300\" height=\"100\" \/><\/a>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 &#8211; 1 StR 194\/18<\/p> <p>Die Untreue nach \u00a7 266 StGB gilt als eines der komplexesten und gleichzeitig umstrittensten Delikte des deutschen Strafrechts. Besondere Relevanz erh\u00e4lt es im Wirtschaftsstrafrecht. Darin hei\u00dft es, dass, wer die ihm durch Gesetz, beh\u00f6rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch\u00e4ft einger\u00e4umte Befugnis, \u00fcber fremdes Verm\u00f6gen zu verf\u00fcgen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh\u00f6rdlichen Auftrags, Rechtsgesch\u00e4fts oder eines Treueverh\u00e4ltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm\u00f6gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm\u00f6gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zuf\u00fcgt, mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. <!--more-->Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift wird seit jeher angezweifelt, da es sich bei \u00a7 266 StGB um einen \u00e4u\u00dferst abstrakt gefassten Tatbestand handelt. Die j\u00fcngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts best\u00e4tigten jedoch die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift, sodass zumindest f\u00fcr die strafrechtliche Praxis vorerst Klarheit dahingehend herrschen d\u00fcrfte.<\/p> <p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Tatbestandm\u00e4\u00dfigkeit ist das sogenannte Verschleifungsverbot von gro\u00dfer Bedeutung. Dieses besagt, dass nicht von der Einschl\u00e4gigkeit eines Tatbestandsmerkmals auf das Vorliegen eines anderen geschlossen werden darf. Andernfalls w\u00fcrde eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale eintreten, die gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Absatz II GG verstie\u00dfe. Anf\u00e4llig f\u00fcr eine solche Verschleifung sind insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit und das des Verm\u00f6gensnachteils, sprich des Schadens. So wird allzu h\u00e4ufig aus dem Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit auf einen Verm\u00f6gensnachteil geschlossen oder andersherum aus einem Schaden auf die Pflichtverletzung. Beides ist freilich unzul\u00e4ssig. Dass unterdessen selbst hochspezialisierte Gerichte nicht davor gefeit sind, eine derartige Interpretation des \u00a7 266 StGB vorzunehmen, zeigt der Beschluss des BGH zur Untreue der ehemaligen B\u00fcrgermeisterin der Stadt Pforzheim. Diese wandte sich gegen die Schadensfeststellungen der Vorinstanz des LG Mannheim.<br \/> Die ehemalige B\u00fcrgermeisterin der Stadt Pforzheim hatte zur Sanierung der angeschlagenen Finanzen der Stadt riskanten Derivatgesch\u00e4fte abgeschlossen. Als sich diese zuungunsten der Stadt entwickelten, deckte sie diese nicht auf. Stattdessen schloss sie weitere riskante Derivatgesch\u00e4fte ab, um Zahlungspflichten in die Zukunft zu verlegen.<\/p> <p>Die Ausf\u00fchrungen des LG Mannheim zur Pflichtwidrigkeit akzeptierte der BGH im Wesentlichen, da die Derivatgesch\u00e4fte gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrunds\u00e4tze versto\u00dfen h\u00e4tten. Die Feststellungen des Schadens durch das LG wurden aber laut dem BGH dem Verschleifungsverbot nicht gerecht. Zur Bezifferung der Verm\u00f6gensnachteile habe das LG lediglich die jeweiligen Gewinnmargen der Vertragspartner herangezogen, da diesen keine Gegenleistungen der Banken gegen\u00fcber gestanden h\u00e4tten.<br \/> Der I. Strafrechtssenat des BGH f\u00fchrte aus, dass sich ein Verm\u00f6gensschaden des Stadt einzig dann feststellen lasse, wenn entweder der jeweilige Vertragsschluss deshalb wirtschaftlich nachteilig f\u00fcr die Stadt Pforzheim gewesen w\u00e4re, weil das von dieser f\u00fcr den Vertragsabschluss erbrachte Entgelt in der im Vertragsschluss liegenden Gegenleistung des jeweiligen Finanzinstituts kein gleichwertiges \u00c4quivalent gefunden h\u00e4tte oder wenn der Wert des jeweils abgeschlossenen Finanzderivats hinter dem Wert der dadurch jeweils abgel\u00f6sten Zahlungspflicht zur\u00fcckgeblieben w\u00e4re. Daher hielt der BGH die Begr\u00fcndung des LG Mannheim f\u00fcr unzureichend, worin im zuzustimmen ist. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Mannheim zur\u00fcckverwiesen.<\/p> <p>Rechtsanwalt Hildebrandt<br \/> Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA)<br \/> Meinekestra\u00dfe 4<br \/> 10719 Berlin<br \/> Tel.: (030) 398 898 23<br \/> www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de<br \/> rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de<br \/> Torsten Hildebrandt<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 &#8211; 1 StR 194\/18 Die Untreue nach \u00a7 266 StGB gilt als eines der komplexesten und gleichzeitig umstrittensten Delikte des deutschen Strafrechts. Besondere Relevanz erh\u00e4lt es im Wirtschaftsstrafrecht. 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