{"id":268540,"date":"2023-07-07T12:10:52","date_gmt":"2023-07-07T11:10:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=268540"},"modified":"2023-07-07T12:10:52","modified_gmt":"2023-07-07T11:10:52","slug":"handwerker-muessen-kunden-ueber-bestehendes-widerrufsrecht-aufklaeren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/handwerker-muessen-kunden-ueber-bestehendes-widerrufsrecht-aufklaeren-10268540\/","title":{"rendered":"Handwerker m\u00fcssen Kunden \u00fcber bestehendes Widerrufsrecht aufkl\u00e4ren"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-268541 size-full\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2023\/06\/Unbenannt-e1688728026185.png\" alt=\"Schriftzug der Kanzlei Heidelberg, Holst &amp; Partner\" width=\"300\" height=\"272\" \/>Schlie\u00dft ein Handwerker au\u00dferhalb seiner Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume einen Vertrag mit einem Kunden, so muss er, sofern dieser Verbraucher ist, diesen \u00fcber sein gesetzliches Widerrufsrecht unterrichten. Andernfalls kann der Kunde \u2013 auch wenn die Arbeiten l\u00e4ngst erledigt wurden \u2013 den Auftrag widerrufen, ohne f\u00fcr bereits erbrachte Arbeiten und Leistungen aufkommen zu m\u00fcssen. Das hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil nun entschieden (Urteil vom 17. Mai 2023, Az.: C-97\/22).<!--more--><\/p> <p>Was war geschehen?<br \/> Ein Verbraucher schloss mit einem Handwerksbetrieb einen Vertrag \u00fcber die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses ab. Das Unternehmen unterlie\u00df es jedoch, den Kunden \u00fcber sein gesetzliches Widerrufsrecht aufzukl\u00e4ren. Dieses stand dem Kunden grunds\u00e4tzlich innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung zu, da der Vertrag au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Handwerksbetriebes abgeschlossen wurde.<\/p> <p>Nachdem der Handwerker seine vertraglichen Leistungen sofort, also nicht erst nach Ablauf der 14t\u00e4gigen Widerrufsfrist, ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht hatte, stellte er dem Kunden die entsprechende Rechnung. Dieser zahlte jedoch nicht, sondern widerrief den Vertrag. Der Kunde machte geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Verg\u00fctung habe. Der Grund: Der Betrieb habe es vers\u00e4umt, ihn \u00fcber sein Widerrufsrecht zu unterrichten.<\/p> <p>Was passierte dann?<\/p> <p>Es kam zum Rechtsstreit. Das Landgericht (LG) Essen, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, stimmte dem Verbraucher zu. Es fragte sich aber, ob der Kunde nicht Wertersatz f\u00fcr die empfangene Leistung zu zahlen habe. Andernfalls k\u00f6nnte das dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen (= Leistung ohne Gegenleistung). Deshalb wandte sich das Gericht an den EuGH. Es wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011\/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserf\u00fcllung diesen widerruft, tats\u00e4chlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht vor Abschluss des Vertrages entsprechend belehrt hat.<\/p> <p>Das Urteil des EuGH:<\/p> <p>Der EuGH beantwortete die Frage des LG mit einem klaren \u201eJa\u201c. Denn f\u00fcr den Verbraucher d\u00fcrfen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, also auch kein Wertersatz. Weil die Belehrung \u00fcber das Widerrufsrecht gefehlt hat, tr\u00e4gt das Unternehmen das Verlustrisiko. Im Vordergrund stehe der Verbraucherschutz. Der funktioniere aber nur, wenn der Verbraucher tats\u00e4chlich \u00fcber sein Widerrufsrecht informiert sei. K\u00f6nnten f\u00fcr den Verbraucher Kosten entstehen, obwohl er nicht vern\u00fcnftig \u00fcber seine Rechte aufgekl\u00e4rt worden sei, w\u00e4re das eine Gefahr f\u00fcr das hohe Verbraucherschutzniveau. Hiermit w\u00e4re ein etwaiger Wertersatz des Verbrauchers nicht zu vereinbaren, so der EuGH. Die Verantwortung trage allein der Unternehmer. Auch das Argument der eigentlich ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers werde am Ende vom Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie \u00fcberschattet.<\/p> <p>Anmerkung:<\/p> <p>Handwerker sowie alle anderen Unternehmer, die Vertr\u00e4ge mit Verbrauchern au\u00dferhalb ihrer eigenen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume schlie\u00dfen, also z.B. ausschlie\u00dflich im Wege des sog. Fernabsatzes (z.B. am Telefon oder per E-Mail) oder in der Wohnung des Kunden, auf Veranstaltungen, auf der Stra\u00dfe, etc. sind gut beraten, den Kunden umfassend und inhaltlich richtig \u00fcber das bestehende 14-t\u00e4gige Widerrufsrecht zu unterrichten. Anderenfalls besteht die M\u00f6glichkeit, dass sie am Ende ohne Verg\u00fctung dastehen. Denn es ist zu erwarten, dass einige Verbraucher diese Karte bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung \u201eziehen werden\u201c.<\/p> <p>Daniel Atzbach, MBA<br \/> Rechtsanwalt, Partner<\/p> <p>Impressum:<br \/> Heidelberg Holst &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte<br \/> Partnerschaftsgesellschaft<br \/> Deichstra\u00dfe 23<br \/> 20459 Hamburg<br \/> Partnerschaftsregister: Amtsgericht Hamburg PR 401<\/p> <p>Tel. (040) 36 97 92 90<br \/> Email: info(at)heidelberg-holst.de<br \/> Internet: <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/www.heidelberg-holst.de\/\"  >www.heidelberg-holst.de<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlie\u00dft ein Handwerker au\u00dferhalb seiner Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume einen Vertrag mit einem Kunden, so muss er, sofern dieser Verbraucher ist, diesen \u00fcber sein gesetzliches Widerrufsrecht unterrichten. 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