{"id":268750,"date":"2023-10-27T11:45:15","date_gmt":"2023-10-27T10:45:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=268750"},"modified":"2023-10-27T11:45:15","modified_gmt":"2023-10-27T10:45:15","slug":"flexkap-vor-der-einfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/flexkap-vor-der-einfuehrung-10268750\/","title":{"rendered":"FlexKap vor der Einf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<div class=\"moz-text-html\" lang=\"x-unicode\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-268751 size-full\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2023\/10\/440770-e1698403474730.jpg\" alt=\"Dame bedient Laptop\" width=\"300\" height=\"200\" \/>1. Problemstellung<br \/> Die \u00f6sterreichischen Kapitalgesellschaften, und zwar die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), sollen mit 1.11.2023 um eine neue, modernisierte Kapitalgesellschaftsform erg\u00e4nzt werden. Mit dem Gesellschaftsrechts-\u00c4nderungs-Gesetz 2023 (GesR\u00c4G 2023) soll den langj\u00e4hrigen Forderungen der Wirtschaft nach einem flexibleren, unb\u00fcrokratischeren Gesellschaftsrecht Rechnung getragen werden. <!--more-->Die neue &#8222;Flexible Kapitalgesellschaft&#8220;, die fortan auch unter dem englischen Begriff &#8222;Flexible Company&#8220; oder &#8222;FlexCo&#8220; auftreten darf, soll als Mischform der GmbH und AG besonders Start-Ups Erleichterungen bei der Neugr\u00fcndung und Etablierung auf dem internationalen Markt bringen.<\/p> <p>2. Was ist eine FlexKap?<\/p> <p>Die FlexKap ist wie die GmbH und AG eine Kapitalgesellschaft, bei der im Regelfall nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatverm\u00f6gen f\u00fcr Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Vielmehr werden Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital der FlexKap beteiligt, wobei das Stammkapital den Haftungsfonds f\u00fcr Gesellschaftsgl\u00e4ubiger darstellt.<\/p> <p>Rechtsgrundlage der neuen Gesellschaft ist neben dem subsid\u00e4r anzuwendenden GmbH-Gesetz das neue Flexible-Kapitalgesellschaften-Gesetz (FlexKapGG), das besondere Abweichungen der FlexKap vom Recht der GmbH festlegt. Viele dieser besonderen Abweichungen entsprechen Bestimmungen des Aktienrechts. Somit stellt die FlexKap eine Zwischenform der GmbH und AG dar.<\/p> <p>Wesentliche Unterschiede zur GmbH sind unter anderem die M\u00f6glichkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen sogenannter &#8222;Unternehmenswert-Anteile&#8220;, der geringe Mindestbetrag f\u00fcr die Stammeinlagen von lediglich einem Euro und die Erweiterung der Finanzierungsm\u00f6glichkeiten der Gesellschaft.<\/p> <p>3. Wie gr\u00fcndet man eine FlexKap?<\/p> <p>Als Kapitalgesellschaft steht die FlexKap auch der Gr\u00fcndung durch eine Person &#8211; als sogenannte Einpersonengesellschaft &#8211; offen. In diesem Fall ist auch die Errichtung der FlexKap in &#8222;vereinfachter&#8220; Form \u00fcber das Unternehmensserviceportal m\u00f6glich.<\/p> <p>Das GesR\u00c4G 2023 sieht f\u00fcr die FlexKap ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 vor; auf diesen Betrag soll parallel das Mindestkapital der GmbH gesenkt werden, sodass das aktuelle Mindeststammkapital von GmbHs von EUR 35.000,00 ab November dieses Jahres Geschichte sein d\u00fcrfte. Auf das erm\u00e4\u00dfigte Stammkapital sind bei Gr\u00fcndung mindestens EUR 5.000,00 in bar zu leisten. Mit anderen Worten wird die Errichtung einer FlexKap (ebenso wie einer GmbH) jenen er\u00f6ffnet, die Barmittel von mindestens EUR 5.000,00 aufbringen k\u00f6nnen oder wollen.<\/p> <p>Die Beteiligung an der Gesellschaft soll mit einem Mindestbetrag der Stammeinlage der einzelnen GesellschafterInnen von EUR 1,00 bereits in sehr geringem Ausma\u00df m\u00f6glich sein. Das stellt einen gewissen Vorteil gegen\u00fcber der GmbH dar, die eine Mindeststammeinlage von EU 70,00 verlangt.<\/p> <p>Zu beachten sind umgekehrt strengere Voraussetzungen in Bezug auf die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats in der Gesellschaft. Da der FlexKap typische Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der Aktiengesellschaft offenstehen (Mitarbeiterbeteiligung, Erweiterung der Finanzierungsm\u00f6glichkeiten), hat diese verpflichtend einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn in zwei auf einander folgenden Gesch\u00e4ftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale \u00fcberschritten werden, n\u00e4mlich (a) EUR 5 Millionen Bilanzsumme, (b) EUR 10 Millionen Umsatzerl\u00f6se oder (c) 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. In FlexKaps wird daher eher eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats gegeben sein, als in GmbHs.<\/p> <p>4. Einf\u00fchrung von &#8222;Unternehmenswert-Anteilen&#8220;<\/p> <p>Eine bedeutende Neuerung der Flexiblen Kapitalgesellschaft im Vergleich zur GmbH ist die M\u00f6glichkeit, neben herk\u00f6mmlichen Gesch\u00e4ftsanteilen sogenannte &#8222;Unternehmenswert-Anteile&#8220; auszugeben. Diese vermitteln Unternehmenswert-Beteiligten wie gew\u00f6hnlichen Gesellschaftern Teilhabe am Bilanzgewinn und am Liquidationserl\u00f6s, sind allerdings mit einem geringeren wirtschaftlichen Risiko verbunden. Zudem umfassen sie, mit Ausnahme grundlegender Informations- und Einsichtsrechte, keine Mitwirkungs- und Stimmrechte der Unternehmenswert-Beteiligten. Innovativen Unternehmen und Start-Ups soll auf diesem Weg vereinfacht erm\u00f6glicht werden, ihre Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Teilhabe zu lassen, ohne ihnen die vollen Rechte und Pflichten von Gesellschafter einzur\u00e4umen.<\/p> <p>Im Hinblick auf die Vereinfachung der Mitarbeiterbeteiligung ist auf einen Unternehmenswert-Anteil lediglich ein Mindestbetrag von 1 Cent zu leisten. Zudem sind Unternehmenswert-Beteiligte nicht wie Gesellschafter im Firmenbuch einzutragen, sondern blo\u00df in einer von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gef\u00fchrten Anteilsliste aufzunehmen. Insgesamt d\u00fcrfen solche Anteile bis zu einem Ausma\u00df von 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden.<\/p> <p>5. Notariatsaktslose Anteils\u00fcbertragung<\/p> <p>Von der Wirtschaft seit Langem als H\u00fcrde f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren bem\u00e4ngelt, sieht die neue Gesellschaftsform eine Alternative zur notariatsaktpflichtigen \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen vor: K\u00fcnftig k\u00f6nnen diese auch durch Errichtung einer Privaturkunde &#8211; welche nicht den strengen Formvorschriften des Notariatsakts entsprechen muss &#8211; vor einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanw\u00e4ltin errichtet werden. Hierbei unterliegen Rechtsanw\u00e4lte und Rechtsanw\u00e4ltinnen spezifischen Belehrungs- und Pr\u00fcfpflichten, die mit jenen des Notariatsakts vergleichbar sind. Die M\u00f6glichkeit der Anteils\u00fcbertragung durch einen Notar bleibt alternativ offen.<\/p> <p>Im Gegensatz der vereinfachten M\u00f6glichkeit der Anteils\u00fcbertragung konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, auch die erstmalige Errichtung der FlexKap in Form einer Privaturkunde durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanw\u00e4ltin zuzulassen. Dass dies f\u00fcr Anteils\u00fcbertragungen offen steht, nicht aber f\u00fcr den erstmaligen Gr\u00fcndungsakt, erscheint als inkonsistent.<\/p> <p>6. Weitere Vorteile der FlexKap und beabsichtigte \u00c4nderungen des Gesellschaftsrechts<\/p> <p>Um \u00fcber weitere Vorteile der FlexKap und sonstige \u00c4nderungen, die das Gesellschaftsrecht erfahren wird, zu lesen, k\u00f6nnen Sie <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/rechtampunkt.at\/de\/gesellschaftsrechts-aenderungsgesetz-2023\"  rel=\"nofollow\">hier die Vollversion unseres Artikels abrufen<\/a>.<\/p> <p>Sie sind Unternehmer und ben\u00f6tigen juristischen Support? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir vertreten Unternehmer umfassend: Von der <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/rechtampunkt.at\/de\/unternehmensrecht-gesellschaftsrecht\"  rel=\"nofollow\">Gesellschaftsgr\u00fcndung <\/a>\u00fcber die Erstellung von Vertr\u00e4gen bis hin zu datenschutzrechtlicher Beratung und Vertretung vor Gericht.<\/p> <p>Schmelz Rechtsanw\u00e4lte ist eine in Wien und Nieder\u00f6sterreich t\u00e4tige Rechtsanwaltskanzlei.<\/p> <p><b>Kontakt<\/b><\/p> <p>Schmelz Rechtsanw\u00e4lte OG<\/p> <p>Dorian Schmelz<\/p> <p>W\u00e4hringer Stra\u00dfe 16<\/p> <p>1090 Wien<\/p> <p>+43 2243 32 744<\/p> <p>+43 2243 28 423<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/20320\/email\/presse\/440770.png\" alt=\"e6df2933ef5c665f6c6230d6a744e4043860bbcf\" \/><\/p> <p>https:\/\/rechtampunkt.at<\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p> <\/div> <p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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