{"id":269838,"date":"2025-05-02T11:04:36","date_gmt":"2025-05-02T10:04:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=269838"},"modified":"2025-05-02T11:04:36","modified_gmt":"2025-05-02T10:04:36","slug":"erschuetterung-des-beweiswerts-einer-im-nicht-eu-ausland-ausgestellten-aerztlichen-bescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/erschuetterung-des-beweiswerts-einer-im-nicht-eu-ausland-ausgestellten-aerztlichen-bescheinigung-10269838\/","title":{"rendered":"Ersch\u00fctterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten \u00e4rztlichen Bescheinigung?"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-269839 size-full\" title=\"Anwaltsb\u00fcro Windirsch, Britschgi &amp; Wilden\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/461706.jpg\" alt=\"Portrait Fabian Wilden\" width=\"168\" height=\"232\" \/>1. Einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung, welche in einem Land au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ausgestellt wurde, kommt grunds\u00e4tzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zu.<\/p> <p>2. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausl\u00e4ndische Arzt zwischen einer blo\u00dfen Erkrankung und einer mit Arbeitsunf\u00e4higkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.<!--more--><\/p> <p>3. Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung kann ersch\u00fcttert werden, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen, welche in ihrer Gesamtschau Zweifel an der tats\u00e4chlichen Arbeitsunf\u00e4higkeit des \/ der Besch\u00e4ftigten begr\u00fcnden.<\/p> <p>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 &#8211; 5 AZR 284\/24; Orientierungss\u00e4tze des Verfassers)<\/p> <p>Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Komponenten in der Elektroindustrie. Der Arbeitnehmer war bei ihr als Lagermitarbeiter besch\u00e4ftigt.<\/p> <p>In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Arbeitgeberin jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub vier Mal Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen vor, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurden.<\/p> <p>In der Zeit vom 22.08.2022 bis zum 09.09.2022 gew\u00e4hrte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Urlaub, den dieser in Tunesien verbrachte. Am 07.09.2022 meldete er sich unter Beif\u00fcgung eines in franz\u00f6sischer Sprache verfassten \u00e4rztlichen Attests arbeitsunf\u00e4hig krank. Nach \u00dcbersetzung jenes Attests bescheinigte der behandelnde Arzt in Tunesien dem Arbeitnehmer, dass dieser an &#8222;schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelkanal&#8220; leide, er 24 Tage strenge h\u00e4usliche Ruhe bis zum 30.09.2022 ben\u00f6tige und sich w\u00e4hrend dieser Zeit nicht bewegen und reisen d\u00fcrfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Arbeitnehmer ein F\u00e4hrticket f\u00fcr den 29.09.2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW nach Deutschland zur\u00fcck. Dort legte er der Arbeitgeberin am 04.10.2022 eine Erstbescheinigung eines an seinem Wohnort niedergelassenen Orthop\u00e4den vor, welcher eine Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zum 08.10.2022 bescheinigte. Dar\u00fcber hinaus legte er, nachdem die Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 07.09.2022 nicht um eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung handele, eine erl\u00e4uternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17.10.2022 vor, in welcher dieser dem Arbeitnehmer bescheinigte, dieser habe am 07.09.2022 eine beidseitige &#8222;Lumbioschialgie&#8220; aufgewiesen, die eine Ruhepause mit Arbeitsunf\u00e4higkeit und Reiseverbot f\u00fcr 24 Tage erforderlich gemacht habe. Die Arbeitgeberin verweigerte trotzdem die Entgeltfortzahlung und k\u00fcrzte die Verg\u00fctung des Arbeitnehmers f\u00fcr den September 2022.<\/p> <p>Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage und beantragte im Wesentlichen die Zahlung der Entgeltfortzahlungsbetr\u00e4ge f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum im September 2022. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, er sei im September 2022 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt gewesen. Das Attest des tunesischen Arztes stelle eine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung dar, deren Beweiswert die Arbeitgeberin nicht ersch\u00fcttert habe. Die Arbeitgeberin f\u00fchrte hiergegen aus, der Beweiswert der \u00e4rztlichen Bescheinigung des tunesischen Arztes sei aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde, insbesondere aufgrund des unterschiedlichen Inhalts der Bescheinigungen, des Verhaltens des Arbeitnehmers und der bereits in der Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Urlaubszeitr\u00e4umen auftretenden Krankheitszeiten ersch\u00fcttert.<\/p> <p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Arbeitnehmers der Klage auf Entgeltfortzahlung stattgegeben, da aufgrund der Bescheinigung vom 17.10.2022 der Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung nicht ersch\u00fcttert sei. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf.<\/p> <p>Das BAG stellte in seiner Entscheidung zun\u00e4chst klar, dass im Grundsatz der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung der gleiche sei, wie derjenige einer im Inland ausgestellten \u00e4rztlichen Bescheinigung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie erkennen l\u00e4sst, dass der ausl\u00e4ndische Arzt zwischen einer blo\u00dfen Erkrankung und einer mit Arbeitsunf\u00e4higkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Allerdings k\u00f6nne der Beweiswert einer solchen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung dann ersch\u00fcttert werden, wenn nach einer Gesamtbetrachtung die Gesamtheit von Indizien zu hinreichenden Zweifeln am Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung f\u00fchrten. Diese Gesamtbetrachtung habe das Landesarbeitsgericht jedoch nicht vorgenommen, sondern nur einzelne Aspekte isoliert betrachtet. Im vorliegenden Fall spreche die Tatsache, dass der Arbeitnehmer trotz des \u00e4rztlich angeordneten Reiseverbots bereits am 29.09.2022 die Heimreise antrat, die Aus-stellung einer mehr als zweiw\u00f6chigen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ohne wei-tere Begr\u00fcndung und unter Verzicht auf eine Wiedervorstellung zur Nachkontrolle sowie die sich in den Vorjahren immer wieder an den Jahresurlaub anschlie\u00dfenden Arbeitsunf\u00e4higkeitszeiten jedenfalls in ihrer Gesamtw\u00fcrdigung f\u00fcr eine Ersch\u00fctterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen.<\/p> <p>Fazit:<\/p> <p>Das BAG hat in Erg\u00e4nzung seiner bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass der Beweiswert einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ersch\u00fcttert werden kann, wenn zwar einzelne Indizien f\u00fcr sich genommen keine durchgreifenden, jedoch in einer Gesamtschau hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der attestierten Arbeitsunf\u00e4higkeit begr\u00fcnden.<\/p> <p>Praxisrelevant ist auch der wiederholte Hinweis des BAG auf die Arbeitsunf\u00e4higkeitsrichtlinie, die unter anderem in \u00a7 5 Abs. 4 Satz 1 beinhaltet, dass die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht f\u00fcr einen mehr als 2 Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll. Darauf sollten Besch\u00e4ftigte nach \u00e4rztlicher R\u00fccksprache achten, wenn sie der Ersch\u00fctterung des Beweiswertes der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorbeugen wollen. Im \u00dcbrigen sollten Besch\u00e4ftigte insbesondere bei im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen auf die Differenzierung zwischen Krankheit und einer etwaig auf dieser beruhenden Arbeitsunf\u00e4higkeit achten.<\/p> <p>Nico Bischoff, Rechtsanwalt<\/p> <p>Anwaltsb\u00fcro* Windirsch, Britschgi &amp; Wilden<\/p> <p>Anwaltsb\u00fcro* Windirsch, Britschgi &amp; Wilden &#8211; seit \u00fcber 30 Jahren im Herzen von D\u00fcsseldorf. Die Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte von Windirsch, Britschgi &amp; Wilden sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.<\/p> <p>Seit 1983 setzt sich unser Anwaltsb\u00fcro ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsr\u00e4te, Personalr\u00e4te, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.<\/p> <p>Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte garantiert unseren Mandanten die bestm\u00f6gliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht.<\/p> <p>Betriebsr\u00e4te, Personalr\u00e4te, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterst\u00fctzung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialpl\u00e4nen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Unterst\u00fctzung in Einigungsstellenverfahren als Beisitzer oder Verfahrensbevollm\u00e4chtigte.<\/p> <p>Wir legen Wert auf eine pers\u00f6nliche Betreuung, sei es in unseren R\u00e4umlichkeiten, \u00fcber moderne Kommunikationsmittel oder vor Ort &#8211; denn manchmal ist es erforderlich, sich von den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen selbst ein Bild zu machen.<\/p> <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanw\u00e4lten und Rechtsanw\u00e4ltinnen umfassend beraten und sowohl gerichtlich als auch au\u00dfergerichtlich vertreten. Dies gilt z.B., wenn Sie eine K\u00fcndigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln m\u00f6chten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.<\/p> <p>Als Anwaltsb\u00fcro Windirsch, Britschgi &amp; Wilden stehen wir mit unserem guten Namen daf\u00fcr ein, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen. F\u00fcr unsere Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sind Ihre Anliegen die Verpflichtung zu einer umfassenden und engagierten Vertretung.<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>Anwaltsb\u00fcro Windirsch, Britschgi &amp; Wilden<\/p> <p>Fabian Wilden<\/p> <p>Marktstr. 16<\/p> <p>40213 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>(0211) 863 20 20<\/p> <p>(0211) 863 20 222<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/31484\/email\/firma\/461706.png\" alt=\"04e14fb047716c5a90a007f4ae7c66be6a17b897\" \/><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.fachanwaeltInnen.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.fachanwaeltInnen.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>PUBLIC TUNE Agentur f\u00fcr Kommunikation &amp; PR<\/p> <p>Melanie Schrader<\/p> <p>Achenbachstr. 40<\/p> <p>40237 D\u00fcsseldorf (D\u00fcsseltal)<\/p> <p>+4921159815159<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/31484\/email\/presse\/461706.png\" alt=\"04e14fb047716c5a90a007f4ae7c66be6a17b897\" \/><\/p> <blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"WK2d7dJ6Bc\"><p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/public-tune.de\/\"  >Startseite<\/a><\/p><\/blockquote> <p><iframe loading=\"lazy\" class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; visibility: hidden;\" title=\"&#8222;Startseite&#8220; &#8212; Public Tune\" src=\"https:\/\/public-tune.de\/embed\/#?secret=2vp208XrYb#?secret=WK2d7dJ6Bc\" data-secret=\"WK2d7dJ6Bc\" width=\"600\" height=\"338\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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