{"id":270143,"date":"2025-09-19T12:05:39","date_gmt":"2025-09-19T11:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=270143"},"modified":"2025-09-19T12:05:39","modified_gmt":"2025-09-19T11:05:39","slug":"arag-experten-mit-interessanten-urteilen-und-fakten-zum-homeoffice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/arag-experten-mit-interessanten-urteilen-und-fakten-zum-homeoffice-10270143\/","title":{"rendered":"ARAG Experten mit interessanten Urteilen und Fakten zum Homeoffice"},"content":{"rendered":"<p><strong><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-270144 size-full\" title=\"Rechte und Pflichten im Homeoffice\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/466486-e1758279895686.jpg\" alt=\"Babyh\u00e4nde auf einem Laptop\" width=\"300\" height=\"200\" \/>Auch im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz<\/strong><\/p> <p>Das stimmt. Wer sich im Homeoffice eine Verletzung zuzieht, die in klarem Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung steht, genie\u00dft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn der Unfall durch private Ger\u00e4te hervorgerufen wird. In einem konkreten Fall wollte ein selbstst\u00e4ndiger Busunternehmer, der im Wohnzimmer seines Hauses B\u00fcroarbeiten erledigte, nach Arbeitsbeginn die Raumtemperatur regulieren. <!--more-->Als er im Heizungskeller am Temperaturregler drehte, kam es durch einen technischen Defekt zur Explosion des Heizkessels. Dabei zog er sich schwere Augenverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft und gerichtliche Vorinstanzen verweigerten zun\u00e4chst die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Bundessozialgericht war anderer Ansicht. Die Richter stellten klar, dass die Gefahr zwar von einem privaten Ger\u00e4t ausging, aber dennoch ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten T\u00e4tigkeit bestand (Az.: B 2 U 14\/21 R).<\/p> <p><strong>Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice<\/strong><\/p> <p>Stimmt. Das <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/www.arag.de\/rechtsschutzversicherung\/arbeitsrechtsschutz\/arbeitszeit\/\"  rel=\"nofollow\">Arbeitszeitgesetz<\/a> (ArbZG) findet auch im Homeoffice Anwendung. Demnach darf laut Paragraf 3 ArbZG die werkt\u00e4gliche Arbeitszeit grunds\u00e4tzlich acht Stunden nicht \u00fcberschreiten. Eine Verl\u00e4ngerung auf bis zu zehn Stunden ist laut ARAG Experten nur dann erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erreicht wird. Paragraf 4 ArbZG schreibt Ruhepausen vor: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Nach Beendigung der t\u00e4glichen Arbeitszeit ist laut Paragraf 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. F\u00fcr bestimmte Branchen gibt es Ausnahmen, aber die Regelung gilt grunds\u00e4tzlich auch im Homeoffice.<\/p> <p><strong>Kosten rund ums Homeoffice sind steuerlich absetzbar<\/strong><\/p> <p>Das stimmt. Das Arbeitszimmer ist eine komplizierte Materie im Steuerrecht. F\u00fcr den Bundesfinanzhof ist das B\u00fcro zu Hause absetzbar, wenn Arbeitnehmer an mindestens drei Wochentagen vom h\u00e4uslichen Arbeitszimmer aus t\u00e4tig werden (Az.: VI R 21\/03). Entscheidend ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet. Ist das der Fall, haben Steuerzahler die Wahl: Sie k\u00f6nnen entweder die tats\u00e4chlichen Kosten, die durch das Arbeitszimmer entstehen, oder eine j\u00e4hrliche Pauschale von bis zu 1.260 Euro in der Steuererkl\u00e4rung ansetzen. Ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer liegt laut ARAG Experten allerdings nur vor, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt &#8211; eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer gen\u00fcgt nicht. Wer kein Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen kann, weil er zum Beispiel nur an zwei Tagen pro Woche am heimischen K\u00fcchentisch arbeitet, kann aber zumindest die sogenannte Homeoffice-Pauschale anwenden. Pro Tag, an dem \u00fcberwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird, k\u00f6nnen sechs Euro &#8211; maximal 1.260 Euro im Jahr &#8211; angesetzt werden. Was \u00fcbrigens steuerfreie Zusatzleistungen f\u00fcr Arbeitnehmer anbetrifft: Wenn es um Hard- und Software f\u00fcr das Homeoffice geht, darf der Zuschuss vom Chef unbegrenzt hoch sein. Und ist die Firma der Eigent\u00fcmer oder Leasing-Mieter, d\u00fcrfen Mitarbeiter die gestellten Ger\u00e4te zu Hause auch privat nutzen.<\/p> <p><strong>Der Chef darf jederzeit im Homeoffice vorbeischauen<\/strong><\/p> <p>Das stimmt nicht. Der Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Besuch eines Vorgesetzten durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind die im Zweifel nichtig. Hier greift laut ARAG Experten der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und k\u00f6nnen &#8211; selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden w\u00e4re &#8211; den Chef an der Wohnungst\u00fcr abweisen.<\/p> <p><strong>Der Vermieter darf ein Homeoffice verbieten<\/strong><\/p> <p>Das stimmt nicht ganz. Grunds\u00e4tzlich ist es nicht gestattet, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange die T\u00e4tigkeit aber nicht dem Charakter der R\u00e4ume als Wohnung zuwiderl\u00e4uft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wer also zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, bewegt sich im Rahmen der sogenannten vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung einer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche gesch\u00e4ftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt. Allerdings weisen die ARAG Experten auf F\u00e4lle hin, in denen der Vermieter sein Einverst\u00e4ndnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. So beispielsweise bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empf\u00e4ngt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Gesch\u00e4ftspapieren verwendet. Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung st\u00e4rker abgenutzt, sondern unter Umst\u00e4nden auch die Nachbarn gest\u00f6rt. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 165\/08). Die heimische T\u00e4tigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit L\u00e4rm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 213\/12).<\/p> <p><strong>Es gibt ein Recht aufs Homeoffice<\/strong><\/p> <p>Das stimmt nicht. Auch wenn laut Destatis rund 24 Prozent aller Erwerbst\u00e4tigen in Deutschland von zu Hause aus arbeitet, bestimmt grunds\u00e4tzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Das bedeutet nicht, dass der Wunsch, zu Hause zu arbeiten, g\u00e4nzlich zum Scheitern verurteilt ist. Die ARAG Experten raten, zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob es f\u00fcr den eigenen Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Homeoffice regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zun\u00e4chst eine bestimmte Zeit im B\u00fcro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird. Grunds\u00e4tzlich sollten Besch\u00e4ftigte, die von zu Hause aus arbeiten wollen, mit dem Vorgesetzten sprechen.<\/p> <p><strong>Homeoffice darf angeordnet werden<\/strong><\/p> <p>Nicht unbedingt. In Zeiten hoher Corona-Inzidenzen wurden Arbeitgeber im Jahr 2021 vor\u00fcbergehend verpflichtet, ihren Mitarbeitern mit B\u00fcro-Jobs die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gr\u00fcnde dagegensprachen. Besch\u00e4ftigte waren sogar verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Nachdem die Corona-Zahlen sanken, wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Seitdem gilt wieder, was vor Corona galt: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen deren Willen ins Homeoffice verbannen. Da die Privatsph\u00e4re gesch\u00fctzt ist, verbietet sich eine Zwangsversetzung. Wurde das Homeoffice hingegen arbeitsvertraglich festgeschrieben, m\u00fcssen Mitarbeiter laut ARAG Experten bei einer Weigerung mit einer Abmahnung oder einer K\u00fcndigung rechnen.<\/p> <p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder h\u00f6ren?<\/p> <p>Dann schauen Sie im <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/www.arag.com\/de\/newsroom\/\"  rel=\"nofollow\">ARAG newsroom<\/a> vorbei.<\/p> <p>Die ARAG ist das gr\u00f6\u00dfte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualit\u00e4tsversicherer. Sie ist der weltweit gr\u00f6\u00dfte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 L\u00e4ndern &#8211; inklusive den USA und Kanada &#8211; nimmt die ARAG \u00fcber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen M\u00e4rkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine f\u00fchrende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgesch\u00e4ft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von \u00fcber 2,8 Milliarden Euro.<\/p> <p>ARAG SE ARAG Platz 1 40472 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Fa\u00dfbender<\/p> <p>Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)<\/p> <p>Dr. Matthias Maslaton<\/p> <p>Wolfgang Mathmann<\/p> <p>Dr. Shiva Meyer<\/p> <p>Hanno Petersen<\/p> <p>Dr. Joerg Schwarze<\/p> <p>Sitz und Registergericht D\u00fcsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>ARAG SE<\/p> <p>Jennifer Kallweit<\/p> <p>ARAG Platz 1<\/p> <p>40472 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>+49 211 963-3115<\/p> <p><img alt=\"636a6cf25a658744c94f976ebb6342e2ecd609da\" \/><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.ARAG.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.ARAG.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>Klaarkiming Kommunikation<\/p> <p>Claudia Wenski<\/p> <p>Steinberg 4<\/p> <p>24229 D\u00e4nischenhagen<\/p> <p>+49 4349 &#8211; 22 80 26<\/p> <p><img alt=\"636a6cf25a658744c94f976ebb6342e2ecd609da\" \/><\/p> <p>http:\/\/www.ARAG.de<\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz Das stimmt. Wer sich im Homeoffice eine Verletzung zuzieht, die in klarem Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung steht, genie\u00dft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn der Unfall durch private Ger\u00e4te hervorgerufen wird. In einem konkreten Fall wollte ein selbstst\u00e4ndiger Busunternehmer, der im Wohnzimmer seines<\/p>\n","protected":false},"author":12,"featured_media":270144,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[131],"tags":[],"class_list":["post-270143","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-recht-steuern"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/270143","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=270143"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/270143\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":270145,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/270143\/revisions\/270145"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media\/270144"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=270143"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=270143"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=270143"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}