{"id":3002,"date":"2012-10-25T17:12:50","date_gmt":"2012-10-25T16:12:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=3002"},"modified":"2015-06-15T21:06:20","modified_gmt":"2015-06-15T20:06:20","slug":"arbeitszeitmissbrauch-reicht-fuer-wirksame-kuendigung-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/arbeitszeitmissbrauch-reicht-fuer-wirksame-kuendigung-nicht-aus-103002\/","title":{"rendered":"Arbeitszeitmissbrauch reicht f\u00fcr wirksame K\u00fcndigung nicht aus"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitszeitmissbrauch reicht f\u00fcr wirksame K\u00fcndigung nicht aus<\/p> <p>AGAD findet Urteilsbegr\u00fcndung des LAG Berlin-Brandenburg fragw\u00fcrdig<\/p> <p>F\u00fcr das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 13.06.2012 -15 Sa 407\/12) hat ein Fall des Arbeitszeitmissbrauchs nicht f\u00fcr eine wirksame K\u00fcndigung ausgereicht. Der Arbeitgeber warf dem Kl\u00e4ger vor, an vier Tagen das Betriebsgel\u00e4nde verlassen zu haben, ohne sich vorher auszuloggen. Daraus lie\u00df sich eine bezahlte Fehlzeit von rund einer Stunde ableiten. <!--more-->Den maximalen Schaden hat das LAG auf 9,81 EUR brutto ermittelt. Nach Auffassung des LAG rechtfertigte nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung eine K\u00fcndigung. Dies m\u00fcsse jedenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer &#8211; wie hier &#8211; arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 \u00dcberstunden im Monat ohne &#8222;weitere&#8220; Verg\u00fctungszahlung verpflichtet sei und dieses Kontingent nicht ausgesch\u00f6pft wurde. Der AGAD &#8211; Arbeitgeberverband Gro\u00dfhandel, Au\u00dfenhandel, Dienstleistungen e.V. findet die Urteilsbegr\u00fcndung des LAG fragw\u00fcrdig.<\/p> <p>&#8222;Jeglicher Arbeitszeitmissbrauch ist nach der Rechtsprechung des BAG grunds\u00e4tzlich geeignet, einen sogar fristlosen K\u00fcndigungsgrund darzustellen. Allerdings sind alle diese F\u00e4lle jeweils Einzelfallentscheidungen. Ungew\u00f6hnlich ist die Begr\u00fcndung des LAG, dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden, wenn der Arbeitnehmer sein pauschaliertes \u00dcberstundensoll noch nicht erf\u00fcllt habe. Mit dieser Begr\u00fcndung k\u00f6nnte jeder Arbeitnehmer bis zu 10 Stunden im Monat in der Zeiterfassung &#8222;betr\u00fcgen&#8220;, wenn seine \u00dcberstundenpflicht von 10 Stunden noch nicht ausgesch\u00f6pft ist. Juristisch gibt es neben dem Schaden die schadensgleiche Gef\u00e4hrdung. Sicherlich h\u00e4tte der Kl\u00e4ger, w\u00e4re er mit seinen \u00dcberstunden \u00fcber die 10 Stunden hinausgekommen, auf der \u00dcberstundenverg\u00fctung bestanden und diese nicht mit seinem ungerechtfertigten Ausloggen verrechnet&#8220;, erkl\u00e4rt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer des AGAD.<\/p> <p>Im Einzelnen f\u00fchrte das LAG aus, dass sich aus dem Zeiterfassungsbogen ergebe, dass der Kl\u00e4ger unter Ber\u00fccksichtigung der Tage, an denen er \u00fcberhaupt Arbeit geleistet habe, insgesamt 6 Stunden und 17 Minuten \u00fcber dem arbeitst\u00e4glichen Soll von 8 Stunden t\u00e4tig gewesen sei. Damit habe es zu keinem Schaden kommen k\u00f6nnen, da der Kl\u00e4ger jedenfalls bis zu 10 \u00dcberstunden ohne weitere Verg\u00fctung h\u00e4tte leisten m\u00fcssen.<\/p> <p>Gerade weil dem Arbeitgeber kein materieller Schaden entstanden sei, stelle sich das Vergehen des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Schwere als deutlich geringer heraus. Unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes w\u00e4re daher eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Gerade weil es sich um eine nicht sehr schwerwiegende Pflichtverletzung handele, k\u00f6nne in Bezug auf den Kl\u00e4ger auch erwartet werden, dass er sein Verhalten nach Ausspruch einer Abmahnung \u00e4ndere.<\/p> <p>\u00dcber den AGAD Mit \u00fcber 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter besch\u00e4ftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Gro\u00dfhandel, Au\u00dfenhandel, Dienstleistungen e.V. der gr\u00f6\u00dfte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg \u00fcber M\u00fclheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.<\/p> <p>Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner f\u00fcnf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verf\u00fcgt der AGAD \u00fcber eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner f\u00fcr den Gro\u00df- und Au\u00dfenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet f\u00fchrt der AGAD Tarifverhandlungen f\u00fcr die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterst\u00fctzt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifvertr\u00e4gen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes \u00fcber Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Dar\u00fcber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der \u00d6ffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in D\u00fcsseldorf oder Berlin.<\/p> <p>Kontakt: AGAD Arbeitgeberverband Gro\u00dfhandel, Au\u00dfenhandel, Dienstleistungen e.V. Dr. Oliver K.-F. Klug Rolandstr. 9 45128 Essen 02 01 &#8211; 8 20 25 &#8211; 0 info@agad.de <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.agad.de\" title=\"Arbeitgeberverband Gro\u00dfhandel, Au\u00dfenhandel, Dienstleistungen e. V. \" >http:\/\/www.agad.de<\/a><\/p> <p>Pressekontakt: GBS-Die PublicityExperten Alfried Gro\u00dfe Am Ruhrstein 37c 45133 Essen 0201-8419594 ag@publicity-experte.de http:\/\/www.publicity-experte.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszeitmissbrauch reicht f\u00fcr wirksame K\u00fcndigung nicht aus AGAD findet Urteilsbegr\u00fcndung des LAG Berlin-Brandenburg fragw\u00fcrdig F\u00fcr das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 13.06.2012 -15 Sa 407\/12) hat ein Fall des Arbeitszeitmissbrauchs nicht f\u00fcr eine wirksame K\u00fcndigung ausgereicht. Der Arbeitgeber warf dem Kl\u00e4ger vor, an vier Tagen das Betriebsgel\u00e4nde verlassen zu haben, ohne sich vorher auszuloggen. 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